Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4645
BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99 (https://dejure.org/1999,4645)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1999 - 1 StR 133/99 (https://dejure.org/1999,4645)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1999 - 1 StR 133/99 (https://dejure.org/1999,4645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB;
    Einzelstrafen; Geldstrafen; Gesamtstrafenbildung; Ermessen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteilsgründe;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 54 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 598
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94

    Geldstrafe - Gesamtgeldstrafe - Einzelgeldstrafe - Festsetzung

    Auszug aus BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99
    Sie hat nicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178).
  • BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen

    Auszug aus BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99
    Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß es aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann (BGH wistra 1994, 61).
  • BayObLG, 20.09.2023 - 207 StRR 208/23

    Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelgeldstrafen

    Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelgeldstrafen schon wegen der unterschiedlichen kriminalpolitischen Zwecke der beiden Strafen nicht möglich (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss vom 05.05.1999, 1 StR 133/99, zitiert nach juris, dort Rdn. 5; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 53 Rdn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht