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   BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06   

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https://dejure.org/2006,7373
BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06 (https://dejure.org/2006,7373)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2006 - 1 StR 266/06 (https://dejure.org/2006,7373)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 266/06 (https://dejure.org/2006,7373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe; Frage der Feststellung zur Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit mit erforderlichem Maß an Sicherheit; Einordnung der spontanen Tötungshandlung des psychisch belasteten Angeklagten auf sittlich ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 14
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97

    Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06
    Zwar haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt hat, "als Ausländer [sei der Angeklagte] besonders haftempfindlich, auch wenn er in Deutschland Angehörige hat und die deutsche Sprache beherrscht" (vgl. BGHSt 43, 233).
  • BGH, 29.06.2005 - 1 StR 149/05

    Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; Revisibilität; gesteigerte

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06
    Auch die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer hier zu Unrecht als strafmildernd bewertet (vgl. BGH NStZ 2005, 212; Urt. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 - Umdr. S. 5, in StraFo 2005, 384 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 372/04

    Strafzumessung (Grenzen der Revisibilität; Grenzen der Strafmilderung bei Vollzug

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06
    Auch die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer hier zu Unrecht als strafmildernd bewertet (vgl. BGH NStZ 2005, 212; Urt. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 - Umdr. S. 5, in StraFo 2005, 384 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).
  • LG Frankenthal, 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
    Darüber hinaus ist bei der Bewertung von Tötungen eines aus der Ehe strebenden Gatten eine Betrachtung des Zustands der Beziehung maßgeblich; hierbei ist zu beachten, dass eine solche Tötung jedenfalls dann nicht als Mord aus niedrigem Beweggrund zu bewerten ist, wenn diese auf der Verzweiflung des Täters über das für ihn überraschende und unfassbar erscheinende Scheitern der Beziehung basiert (vgl. u. a. BGH vom 22.01.2004 - 4 StR 319/03); insoweit kann auch ambivalentes Opferverhalten nach erklärter Trennungsabsicht den Täter dergestalt entlasten, dass Verzweiflung und Enttäuschung über den endgültigen Abbruch der Beziehung die Niedrigkeit der Tatmotivation ausschließt (so in BGH NStZ-RR 2007, 14).
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).
  • LG Chemnitz, 25.01.2010 - 1 Ks 210 Js 7069/09
    Lässt sich die Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers schon in objektiver Hinsicht nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit feststellen, so ist bereits deshalb das Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke zu verneinen (vgl. BGH Urteil vom 23.08.2006, Az.: 1 StR 266/06).
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