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   BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17   

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https://dejure.org/2018,34167
BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17 (https://dejure.org/2018,34167)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2018 - 1 StR 382/17 (https://dejure.org/2018,34167)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17 (https://dejure.org/2018,34167)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 22 Abs. 5 StPO analog
    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige weitere Mitwirkung des Staatsanwalts am weiteren Verfahren: unlösbarer Zusammenhang zwischen Zeugenaussage und nachfolgender Mitwirkung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 337, 22 Nr. 5, § 258 Abs. 1 StPO, § 22 Nr. 5, § 337 Abs. 2 StPO, § 337 StPO

  • Wolters Kluwer

    Würdigung des Beweisergebnisses durch den Staatsanwalt im Schlussvortrag als Zeuge zu früheren Vernehmungen eines Belastungszeugen

  • rewis.io

    Relativer Revisionsgrund in Strafsachen: Weitere Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 258 Abs. 1
    Würdigung des Beweisergebnisses durch den Staatsanwalt im Schlussvortrag als Zeuge zu früheren Vernehmungen eines Belastungszeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Staatsanwalt als Zeuge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 234
  • StV 2019, 308
  • JR 2019, 160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 550/17

    Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung (keine

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Das Revisionsvorbringen entspricht insbesondere den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN); der Angeklagte hat sämtliche Verfahrenstatsachen vorgetragen, die erforderlich sind, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand des Rügevorbringens das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers festzustellen.

    Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82, StV 1983, 53 mwN; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17 mwN), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

  • BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89

    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.

  • BGH, 07.12.2000 - 3 StR 382/00

    Schlussvortrag des Staatsanwalts trotz eigener Zeugenvernehmung

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

    Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10

    Übersehene Strafverfolgungsverjährung; Darlegungsanforderungen an die

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Der Revisionsvortrag ist auch nicht objektiv unzutreffend (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN).
  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 408/82

    Revision - Verfahrensrüge - Sitzungsstaatsanwalt - Anklagevertreter -

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82, StV 1983, 53 mwN; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 377/88

    Voraussetzungen für eine Vernehmung eines an der Hauptverhandlung als

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107).
  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 155/60

    Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17 mwN), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
  • BGH, 15.04.1987 - 2 StR 697/86

    Berücksichtigung von Tatumständen einer weiteren Tat

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17 mwN), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07

    Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des

    Auszug aus BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17
    Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.
  • BGH, 19.09.2019 - 1 StR 235/19

    Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei vorheriger

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17; Urteile vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82 Rn. 6 und vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 Rn. 20, BGHSt 21, 85, 89 f.).

    Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17; Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 550/17; Urteile vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86 Rn. 24, BGHSt 34, 352 und vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265).

    Dass Staatsanwalt (GrL) S., wie sich aus dem von der Staatsanwaltschaft unwidersprochenen Revisionsvortrag zum Verfahrensgeschehen ergibt, umfassend den Schlussvortrag gehalten und dabei die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise erörtert und bewertet, mithin auch zumindest konkludent die eigene Aussage gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17 Rn. 10), ist damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 337 StPO.

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