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   BGH, 18.11.1999 - 1 StR 500/99   

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https://dejure.org/1999,4780
BGH, 18.11.1999 - 1 StR 500/99 (https://dejure.org/1999,4780)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - 1 StR 500/99 (https://dejure.org/1999,4780)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 (https://dejure.org/1999,4780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verschulden des Vertreters

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzungsgesuch - Versäumung der Frist - Fehlerhafte Postleitzahl - Nebenkläger-Vertreter

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Wiedereinsetzungsantrag des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 13.07.1982 - 3 Ws 180/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 1 StR 500/99
    Dem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er kann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags herangezogen werden.
  • BGH, 07.12.2010 - 5 StR 499/10

    Schwere Körperverletzung (Verlust des Sehvermögens; Behinderung);

    Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision war zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 263/02

    Verwerfung der Revision der Nebenklägerin als unzulässig; Wiedereinsetzung

    Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 534/05

    Unbegründeter Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 07.04.2005 - 2 StR 25/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung des Verschuldens des

    Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309; BGHR StPO § 44 Verschulden 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 316/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage; Wiedereinsetzung; Verschulden; Vorrang der

    Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenkläger ist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger Revisionsbegründungen, auf den das Landgericht in dem genannten Beschluß abgestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. BGHR StPO § 44 - Verschulden 6).
  • BGH, 02.03.2010 - 4 StR 5/10

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung des

    Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
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