Rechtsprechung
BGH, 10.11.1999 - 1 StR 542/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO; § 274 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht wegen Verhandlungsunfähigkeit; Freibeweis; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz - Wolters Kluwer
Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsunfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - In dubio pro reo
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83
Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender …
Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 1 StR 542/99
Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 181).
- BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95
Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit
Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 1 StR 542/99
Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16).Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
- BGH, 03.11.1987 - 5 StR 555/87
Anforderungen an die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten - Wirksamkeit …
Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 1 StR 542/99
Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16).