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   BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01   

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https://dejure.org/2002,6387
BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01 (https://dejure.org/2002,6387)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - 1 StR 543/01 (https://dejure.org/2002,6387)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - 1 StR 543/01 (https://dejure.org/2002,6387)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO; § 61 StPO
    Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung; Abwesenheit) bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen (unvereidigter Zeuge; Ausnahmefälle)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergwaltigung - Verfahrensrüge - Absoluter Revisionsgrund - Vereidigung eines Zeugen - Entlassung eines Zeugen - Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 247; ; StPO § 61 Nr. 5; ; StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Ausschluss des Angeklagten während der Vereidigung des Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.1996 - 2 StR 270/96

    Zugehörigkeit der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19).

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105).

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19).
  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105).
  • BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00

    Wesentliche Teile der Hauptverhandlung; Beweisantrag; Einstellung; Verletzung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Auch liegt kein Fall vor, in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder in dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung über den Inhalt der in seiner Abwesenheit getätigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
  • BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95

    Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Auch liegt kein Fall vor, in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder in dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung über den Inhalt der in seiner Abwesenheit getätigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
  • BGH, 25.09.1985 - 3 StR 335/85

    Vereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten - Entfernung des

    Auszug aus BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01
    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105).
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