Rechtsprechung
BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 StGB n.F.; § 2 Abs. 3 StGB
Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Anderes gefährliches Werkzeug; Waffe; Gaspistole; - Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 u. 2; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 n.F.; ; StGB § 2 Abs. 3
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StGB § 250 Abs. 2
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98
Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive …
Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98
Es müssen mithin bei der Tat Gegenstände verwandt werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluß vom 23.6.1998 - 4 StR 245/98).Bei dieser Art der Verwendung war die mit Schreckschußmunition geladene Pistole nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH, Beschluß vom 23.6.1998 - 4 StR 245/98).
- BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98
Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250 …
Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem neuen Recht wird jedoch aus dem Zusammenhang des Begriffs "Waffe" mit dem Begriff "anderes gefährliches Werkzeug" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 StGB zweifelsfrei die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, daß die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB objektiv gefährlich und geeignet sein muß, für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen (BGH, Beschluß vom 23.4.1998 - 1 StR 180/98 BGH NStZ 1998, 462; BGH, Beschluß vom 17.6.1998 - 2 StR 267/98 BGH NStZ 1998, 462). - BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98
Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei …
Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98). - BGH, 12.01.1999 - 4 StR 688/98
Änderung des Raubtatbestands zwischen Tatbegehung und Verurteilung; "Verwenden" …
Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).
- BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; …
An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert. - BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub
Der Bundesgerichtshof hat zu dem neu gefaßten Tatbestand des schweren Raubes bereits entschieden, daß auch eine Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 14. April 1999 - 1 StR 642/98).