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   OLG München, 23.06.2005 - 1 U 1915/05   

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https://dejure.org/2005,10458
OLG München, 23.06.2005 - 1 U 1915/05 (https://dejure.org/2005,10458)
OLG München, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 U 1915/05 (https://dejure.org/2005,10458)
OLG München, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 1 U 1915/05 (https://dejure.org/2005,10458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitteilungspflicht des Gerichts bei Abweichung von einer bereits geäußerten Rechtsauffassung; Verkehrssicherungspflicht eines Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden; Übertragbarkeit der Grundsätze der Räumpflicht und Streupflicht der öffentlichen Hand

  • Judicialis

    ZPO § 538

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 538; BGB § 823 Abs. 1
    Unzulässige Überraschungsentscheidung bei Abweichung des Gerichts von zuvor mitgeteilter Rechtsauffassung - Umfang der Verkehrssicherungspflicht [Räum- und Streupflicht] eines Gewerbetreibenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räum- und Streupflicht von Gewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 30.06.2016 - 9 U 26/15

    Brandschutzschotten nicht fristgerecht eingebaut: Pächter kann kündigen!

    Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gericht erwägt, von seiner bisherigen den Parteien erkennbar gewordenen Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen abzurücken (BGH, Urt. v. 27.06.1963 - III ZR 62/62 = VersR 1963, 1149; OLG München MDR 2006, 350), oder wenn es von seiner geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urt. v. 25.06.2002 - X ZR 83/00 = NJW 2002, 3317 = DB 2002, 2216, 2217) oder wenn offensichtlich ist, dass eine Partei die vom Gericht gegebenen Hinweise (BGH a.a.O.) oder zutreffend vom Prozessgegner mitgeteilten Bedenken (BGH, Urt. v. 17.06.2004 - VII ZR 25/03 = NJW-RR 2004, 1247, 1248 = BauR 2004, 1477, 1478) falsch aufgenommen hat oder wenn das Berufungsgericht sein Urteil auf eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung, mit der sich das erstinstanzliche Gericht nicht auseinandergesetzt hat und auf die keine der Parteien im Berufungsverfahren eingegangen ist, stützen will (BGH, Urt. v. 04.10.2004 - II ZR 356/02 = DB 2004, 2634, 2635 = NJW-RR 2005, 39, 41) oder sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat, keine der Parteien das bemerkt hat oder aber eine darauf hingewiesen, die andere das aber für das Gericht offenkundig nicht oder falsch verstanden hat (BGH, Urt. v. 8.3.2012 - I ZR 85/10).
  • OLG Zweibrücken, 09.05.2006 - 5 UF 37/06

    Polin sucht Pfälzer zwecks...

    Wenn dann aber das Familiengericht dem diametral entgegenstehend und in Abweichung der zuvor mitgeteilten Auffassung seine Entscheidung auf den oben dargestellten nicht näher begründeten Erfahrungssatz zu stützen gedenkt, so hätten die Parteien zumindest darauf hingewiesen werden und ihnen Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben werden müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO; vgl. OLG München, MDR 2006, 350).
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