Rechtsprechung
   FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11128
FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO (https://dejure.org/2020,11128)
FG Münster, Entscheidung vom 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO (https://dejure.org/2020,11128)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 1 V 1286/20 AO (https://dejure.org/2020,11128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,11128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Aufhebung der Pfändung einer Corona-Soforthilfe im Wege der einstweiligen Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Pfändung der einem Einzelgewerbetreibenden bewilligten Corona-Soforthilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Finanzamt darf Corona-Hilfe nicht pfänden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

  • IWW (Kurzinformation)

    Corona-Krise | Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe!

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe (IVR 2020, 136)

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Mithin ist die Möglichkeit zu einer abweichenden Festsetzung des Freibetrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Beträge beschränkt (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr., juris Rn. 17).

    Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr., juris Rn. 17).

    Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie - so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner - können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr., juris Rn. 19).

  • BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735).

    Der Umstand, dass das Finanzamt durch die Aufhebung der Pfändung den Rang gegenüber anderen Pfandrechtsgläubigern verliert, ist der gesetzlichen Konzeption immanent (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735).

  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Im Einzelfall ist die Vollstreckung unbillig, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann (BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).

    Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).

  • FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • BFH, 26.06.1990 - VII B 161/89

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sachpfändung

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Rügt er die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt, so kommt lediglich ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht (BFH-Beschluss vom 26.06.1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393 Rz. 10).
  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. [01.03.2020], ZPO § 851 Rn. 10; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO, juris; Amtsgericht Passau, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 M 1551/20, juris, Rz 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - 39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028, Rz 18).
  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    Die Antragstellerin hat unter Berufung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Begründung des 1. Senats im Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO ist nachvollziehbar, erscheint aber nicht alternativlos.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Sie nehme zur Begründung ihres Antrags vollumfänglich Bezug auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2020 1 V 1286/20.

    Eine, wenn auch zeitlich befristete, vollständige Aussetzung der Kontopfändung, wie sie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 angeordnet habe, gehe über ihr Begehren hinaus.

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris an.

    Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom 09.04.2020 aufgeführten Nebenbestimmungen.

  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris an.

    Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom 09.04.2020 aufgeführten Nebenbestimmungen.

  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Unter Berufung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13.05.2020 (Aktenzeichen 1 V 1286/20 AO) macht der Antragsteller im vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Corona-Überbrückungshilfe als zweckgebundener Zuschuss nicht gepfändet werden könne.

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Rechtsprechung an, die bisher zur Corona-Soforthilfe im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 09.07.2020 VII S 23/20 (AdV), juris, DStR 2020, 1734, vorgehend FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, EFG 2020, 1045; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, EFG 2020, 897; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042; FG Münster, Beschluss vom 23.07.2020 8 V 1952/20 AO, EFG 2020, 1381; FG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 9 V 1302/20 AO, juris).

  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Er wies auf den Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Münster vom 13. Mai 2020 (1 V 1286/20 AO) und verschiedene Artikel im Internet hin.

    Insoweit teilt der beschließende Senat die Auffassung des LG Köln (Beschluss vom 23. April 2020 39 T 57/20, rkr., juris) und des FG Münster (Beschluss vom 13. Mai 2020 1 V 1286/20, juris).

    Der beschließende Senat folgt dabei in der Begründung den zutreffenden Ausführungen des FG Münster im Beschluss vom 13. Mai 2020 1 V 1286/20 AO (juris).

  • FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20

    Verfahrensrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos,

    Hierin führt er aus, die Kontopfändung des Ag. bei der T sei, soweit diese auch den Betrag der Corona-Soforthilfe erfasse, rechtswidrig und verweist insoweit auf den Beschluss des 1. Senats des FG Münster vom 13.5.2020 1 V 1286/20 AO, zitiert in juris.

    Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des 1. Senats in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20 AO, juris) an, wonach es sich bei der Corona-Soforthilfe weder um sonstige Einkünfte i.S. von § 850i ZPO, welche von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären, noch um eine einmalige Sozialleistung handele, welche kraft Gesetzes (§ 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) von der Pfändung ausgenommen wäre.

    Der Senat folgt insoweit der Beurteilung des 1. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (1 V 1286/20, juris), des 11. Senats des FG Münster in seinem Beschluss vom 29.5.2020 (11 V 1496/20 AO, abrufbar auf der Homepage des Finanzgerichts Münster) und des LG Köln in seinem Beschluss vom 23.4.2020 (39 T 57/20, juris).

  • FG Münster, 29.06.2020 - 8 V 1791/20

    Verfahrensrecht - Zur Darlegung des Anordnungsgrundes bei einstweiligem

    Zur Begründung verwies er auf einen Beschluss des Landgerichts (LG) Köln vom 23.04.2020 (39 T 57/20) und einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13.05.20020 (1 V 1286/20 AO).

    Die Einbehaltung von Mitteln zur Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Corona Pandemie sei vom Gesetzgeber nicht gestattet, was sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung des LG Köln (Beschluss vom 23.04.2020, 39 T 57/20) und des FG Münster (Beschluss vom 13.05.2020, 1 V 1286/20 AO) ergebe.

  • FG Münster, 23.07.2020 - 8 V 1952/20

    Corona-Soforthilfe: Pfändungsverbot für Corona-Soforthilfe

    Ergänzend verweise er auf den Beschluss des FG Münster vom 13.05.2020 (1 V 1286/20 AO) und den Beschluss des LG Köln vom 23.04.2020 (39 T 57/20).

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen (FG Münster Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, juris; FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH: VII B 76/20]; FG Münster Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH; VII 78/20]).

  • VG Münster, 29.11.2021 - 9 K 835/21
    Mit Schreiben vom 2. Januar 2021 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, dass er die NRW-Soforthilfe zwar im Bewusstsein der bestehenden Steuerverbindlichkeiten beantragt habe, dies aber nur, da er aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 23. April 2020 (Az.: 39 T 57/20) und dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. Mai 2020 (Az.: 1 V 1286/20 AO) davon ausgegangen sei, dass diese Steuerrückstände in Bezug auf seine Antragsberechtigung unschädlich seien.

    vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - VII S 23/20 (AdV) - FG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2020, 1 V 1286/20 AO, jeweils juris.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht