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   KG, 03.10.1980 - 1 W 3322/80   

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https://dejure.org/1980,10844
KG, 03.10.1980 - 1 W 3322/80 (https://dejure.org/1980,10844)
KG, Entscheidung vom 03.10.1980 - 1 W 3322/80 (https://dejure.org/1980,10844)
KG, Entscheidung vom 03. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 (https://dejure.org/1980,10844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1960, 1961, 2042
    Erbrecht; Bestellung eines Nachlaßpflegers auf Antrag eines Nachlaßgläubigers; Bestimmung des Wirkungskreises eines Nachlaßpflegers.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 22.06.2010 - 15 W 308/10

    Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung und Abwicklung eines

    Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht (KG NJWE-FER 2000, 15; OLGZ 1981, 151; OLG Dresden Rpfleger 2010, 215; ebenso zur Aufhebung einer unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft: Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 83).
  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 1 W 26/19

    Erbengemeinschaft; Miterbe; unbekannte Erben; Erbausschlagungserklärung;

    Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 -, OLGZ 1981, S. 151 [153]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - 15 W 466/15 -, juris, Rn. 2).

    Beabsichtigt in dieser Konstellation ein Mitglied der ursprünglichen (übergeordneten) Erbengemeinschaft, seinen Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB gerichtlich geltend zu machen - was aufgrund des Todes des Miterben und der Tatsache, dass dessen Erben unbekannt sind, nicht möglich ist - ist auf seinen Antrag grundsätzlich eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB einzurichten, allerdings bezüglich des Nachlasses des verstorbenen Miterben und nicht bezüglich des (Teil-) Nachlasses des ursprünglichen Erblassers (KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 -, OLGZ 1981, S. 151 [153]; Najdecki , in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 1961 BGB, Rn. 5; Leipold , in: MüKo, 7. Auflage 2017, § 1961 BGB, Rn. 6 [Fn. 13]; etwas unklar: Weidlich , in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 1961, Rn. 2, der einerseits auf die vorgenannte Entscheidung des KG verweist, andererseits von einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 1961 BGB spricht).

  • OLG Köln, 10.12.2010 - 2 Wx 198/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

    Vielmehr ist anerkannt, daß es genügt, wenn der Prozeßweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden soll (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 562 [563]; KG KGJ 22, 71 [73 ff.]; KG OLGZ 1981, 151 [153]; KG NJWE-FER 2000, 15; Burandt/ Rojahn/Trimborn von Landenberg, Erbrecht, 2011, §§ 1961, 1962 BGB, Rdn. 4; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2008, § 1961, Rdn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 106/19

    Ablehnung der erneuten Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft

    Zwar ist richtig, wie die Beteiligte zu 4 geltend macht, dass ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch im Sinne des § 1961 BGB dann vorliegt, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben will, ein anderer Miterbe aber verstorben ist und dessen Erben unbekannt sind (Najdecki in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 1961 BGB, Rdnr 5; Heinemann in beck-online GK, § 1961 BGB, Rdnr. 23; KG OLGZ 1981, 151; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 27014, Beschluss vom 23. Okt. 2019 - 1 W 26/19).
  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 15 W 317/10

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht (KG NJWE-FER 2000, 15; OLGZ 1981, 151; OLG Dresden Rpfleger 2010, 215; ebenso zur Aufhebung einer unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft: Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 83).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09

    Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass

    Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht (KG NJWE-FER 2000, 15; OLGZ 1981, 151; ebenso zur Aufhebung einer unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn 83), damit er seinen Anspruch schon vor Annahme der Erbschaft auf dem Klagewege geltend machen kann (jurisPK-BGB/Wiedemann, § 1961 Rn 1).
  • KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18

    Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse

    Soweit ungewiss ist, wer außer der Antragstellerin als Rechtsnachfolger des Erblassers in Betracht kommt, könnte zunächst ein Antrag gem. § 1961 BGB beim Nachlassgericht naheliegend sein (hierzu Senat, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 - OLGZ 1981, 151).
  • BayObLG, 23.07.2002 - 1Z BR 39/01

    Anspruch auf Bestellung des Nachlasspflegers - Hauptsacheerledigung im

    c) Der Antrag war auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der (zulässigen, vgl. KG OLGZ 1981, 151/152) Beschwerde (6.4.2001) begründet.
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