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   KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00   

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KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00 (https://dejure.org/2001,4872)
KG, Entscheidung vom 26.06.2001 - 1 W 5938/00 (https://dejure.org/2001,4872)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - 1 W 5938/00 (https://dejure.org/2001,4872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Unterbringungsanordnung; Statthaftes Rechtsmittel; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlendes Interesse für Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Entlassung aus der Unterbringung

  • Judicialis

    FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 70m Abs. 1; ; PsychKG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Schöneberg - 50 XIV 15/00
  • AG Berlin-Wedding - 50 XIV 46/00
  • LG Berlin - 83 T XIV 52/00
  • KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 45
  • FamRZ 2002, 338
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.06.1998 - 2 BvR 2227/96

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verneinung des Rechtsschutzinteresses

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung prozessual überholter Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. NJW 1997, 2163/2164; NJW 1998, 2813/2814 und 2432/2433 sowie NJWE-FER 1998, 163), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. FGPrax 2000, 213), gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Maßnahme unter der Voraussetzung zu bejahen sein, dass es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den nach der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen kann.

    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat es in einem vergleichbaren Fall (NJW 1998, 2813/2814) für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, dass das Oberlandesgericht einen nachhaltigen Grundrechtsrechtseingriff und damit die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde verneint hatte, weil der dort Betroffene sich der zwangsweise angeordneten Untersuchung inzwischen freiwillig unterzogen hatte.

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).

    Die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (BtPrax 1998, 34 und FGPrax 1999, 245) ist durch die zeitlich nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2432) ersichtlich überholt (vgl. Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 6. März 2001, -1 W 71/01-; ebenso: BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303/304).

  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).

    Die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (BtPrax 1998, 34 und FGPrax 1999, 245) ist durch die zeitlich nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2432) ersichtlich überholt (vgl. Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 6. März 2001, -1 W 71/01-; ebenso: BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303/304).

  • OLG Zweibrücken, 23.09.1999 - 3 W 201/99
    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).

    Die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (BtPrax 1998, 34 und FGPrax 1999, 245) ist durch die zeitlich nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2432) ersichtlich überholt (vgl. Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 6. März 2001, -1 W 71/01-; ebenso: BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303/304).

  • KG, 23.05.2000 - 1 W 2749/00
    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung prozessual überholter Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. NJW 1997, 2163/2164; NJW 1998, 2813/2814 und 2432/2433 sowie NJWE-FER 1998, 163), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. FGPrax 2000, 213), gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Maßnahme unter der Voraussetzung zu bejahen sein, dass es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den nach der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen kann.

    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung prozessual überholter Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. NJW 1997, 2163/2164; NJW 1998, 2813/2814 und 2432/2433 sowie NJWE-FER 1998, 163), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. FGPrax 2000, 213), gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Maßnahme unter der Voraussetzung zu bejahen sein, dass es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den nach der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen kann.
  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 64/00

    Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2000 -3 Z BR 64/00- (BayObLGZ 2000, 220) beurteilte Fallgestaltung, bei der trotz Aufhebung der Unterbringung durch das Landgericht und zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung bejaht wurde, weicht dagegen wegen der Erklärung des Betroffenen vom 29. Juni 2000 in tatsächlicher Hinsicht von der hier vorliegenden Fallgestaltung erheblich ab, denn dort hatte sich der Untergebrachte, soweit ersichtlich, nicht mit der weiteren Unterbringung einverstanden erklärt.
  • OLG Schleswig, 26.08.1998 - 2 W 153/98

    Sofortige Beschwerde bei Unterbringung

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).
  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1263/97

    Beschwerde gegen erledigte Unterbringung und effektiver Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung prozessual überholter Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. NJW 1997, 2163/2164; NJW 1998, 2813/2814 und 2432/2433 sowie NJWE-FER 1998, 163), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. FGPrax 2000, 213), gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Maßnahme unter der Voraussetzung zu bejahen sein, dass es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den nach der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen kann.
  • OLG Schleswig, 17.06.1999 - 2 W 58/99

    Feststellungspflichten des Gerichts bei Unterbrindungssache

    Auszug aus KG, 26.06.2001 - 1 W 5938/00
    Kurzfristige Unterbringungsmaßnahmen - hier von knapp sechs Wochen - gehören dabei zu den Hoheitsakten, die tiefgreifend in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG eingreifen können und bei denen im Fall fehlender Berechtigung der Unterbringungsmaßnahme der Grundrechtseingriff auch nach Ablauf des Unterbringungszeitraums in einer Weise fortwirkt, dass im Einzelfall ein effektiver Grundrechtsschutz über 19 Abs. 4 GG die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gebieten kann (vgl. Senat, FGPrax 2000, 213; BVerfG NJW 1998, 2813/2814 und NJW 1998, 2432/2433; BayObLG FGPrax 1999, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303; OLG Schleswig NJW 1999, 222 und FGPrax 1999, 198; Jensen/ Röhlig BtPrax 1998, 17 f.).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1997 - 11 Wx 62/97
  • OLG Karlsruhe, 03.09.1999 - 19 Wx 31/99
  • OLG München, 22.05.2006 - 33 Wx 79/06

    Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

    Wendet sich ein Betroffener mit der Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Genehmigung seiner Unterbringung nach § 1906 BGB, kann er, wenn sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens erledigt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der ursprünglichen Anordnung wie auch der Durchführung der Unterbringung bis zur Erledigung anstreben (vgl. BayObLGZ 2002, 304 ff = FGPrax 2002, 281; BayObLG BtPrax 2003, 184; OLG-Report München 2005, 885 = FamRZ 2006, 64 [Ls.]; Kammergericht FamRZ 2002, 338; OLG Hamm BtPrax 2001, 212).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 WF 192/05

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung der

    Die andere von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts (FGPrax 2002, 45) enthält zur Frage der Anfechtbarkeit von Beweisanordnungen keinerlei Ausführungen.
  • OLG München, 29.08.2006 - 33 Wx 183/06

    Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag durch beschwerdebefugten Angehörigen des

    Wendet sich ein Betroffener mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Genehmigung seiner Unterbringung nach § 1906 BGB, kann er, wenn sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens erledigt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der ursprünglichen Anordnung wie auch der Durchführung der Unterbringung bis zur Erledigung anstreben (vgl. BayObLGZ 2002, 304 ff; BayObLG BtPrax 2003, 184; Senat OLG-Report München 2005, 885 = FamRZ 2006, 64 [Ls.]; Kammergericht FamRZ 2002, 338; OLG Hamm BtPrax 2001, 212).
  • BayObLG, 26.10.2004 - 3Z BR 160/04

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Durchsuchung bei dokumentiertem

    b) Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass es an einem tief greifenden Grundrechtseingriff als Grundlage des fortwirkenden Rechtsschutzinteresses der Betroffenen fehle, da diese ihr Einverständnis mit der Durchsuchung erklärt habe (BVerfG NJW 1998, 2813/2814; KG FGPrax 2002, 45/46).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 UF 192/05

    Gutachten zur Erziehungsfähigkeit - Keine Beschwerde der Eltern

    Die andere von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts (FGPrax 2002, 45) enthält zur Frage der Anfechtbarkeit von Beweisanordnungen keinerlei Ausführungen.
  • BayObLG, 08.09.2004 - 3Z BR 149/04

    Vorläufige Unterbringung bei krankheitsbedingter Tätlichkeit gegenüber

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse für den Fall zu verneinen wäre, dass der Betroffene mit seinem Verbleib in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses einverstanden war (vgl. KG FGPrax 2002, 45/46; BVerfG [Kammer] NJW 1998, 2813/2814).
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