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   OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16   

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OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16 (https://dejure.org/2016,71917)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16 (https://dejure.org/2016,71917)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 1 Ws 424/16 (https://dejure.org/2016,71917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 463 Abs 3 S 1 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO, § 78b Abs 1 Nr 1 GVG
    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verfahrensfehlerhafte Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten auf den beauftragten Richter; notwendige Anhörung eines externen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    Einen solchen hat er angenommen, wenn dem gesetzgeberischen Zweck der mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, durch die einerseits dem Verurteilten rechtliches Gehör und andererseits dem Gericht ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten verschafft werden soll, auch durch den beauftragten Richter Rechnung getragen werden kann - insbesondere, wenn dem persönlichen Eindruck von dem Verurteilten im Einzelfall geringere Bedeutung zukommt und von dem anhörenden Berichterstatter dem voll besetzten Spruchkörper ohne weiteres vermittelt werden kann (vgl. BGHSt 28, 138).

    'Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Gesetzesregelungen ist eindeutig zu entnehmen, daß die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend in der für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung erfolgen muss (ebenso BGHSt 28, 138, 140f....).

    Nach Ansicht des Senats ist in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die mündliche Anhörung durch einen an der späteren Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richter auch regelmäßig dazu geeignet, der mit § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gesetzgeberisch intendierten Zielsetzung einer "unmittelbaren Kontaktaufnahme" der Strafvollstreckungskammer mit dem Untergebrachten (vgl. hierzu BGHSt 28, 138, 141 ...) in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.).

    In dem vorstehend skizzierten Rahmen ergibt sich aus der vorgesehenen Regelung zugleich die Befugnis, entsprechende Erkenntnisse auch zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; sie ist aber beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können; in der Regel reichen hier die Angaben, die im Behandlungs- und Eingliederungsplan dokumentiert werden, während Informationen aus der unmittelbaren Vertrauensbeziehung hierfür nicht erforderlich sind (so schon zum bisherigen Recht Schöch, FS Hans-Ludwig Schreiber, 2003, 437, 446 f.; Beier/Hinrichs, MschKrim 1996, 25, 30 f.; enger Waider, Recht und Psychiatrie 1996, 65, 73; ders. in Pollähne/Rode, Schweigepflicht und Datenschutz 2010, 99, 111; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 2 BvR 2049/13, u. a., bei juris Rn. 39).

  • OLG Braunschweig, 11.08.2014 - 1 Ws 205/14

    Anhörung im Überprüfungsverfahren der Unterbringung durch den beauftragten oder

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    Vielmehr ist in verfahrensmäßiger Hinsicht von den Strafvollstreckungskammern zu verlangen, dass sie - falls sie eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Berichterstatter erwägen - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung prüfen, ob nicht gerade bei der anstehenden Überprüfungsentscheidung Sachgründe eine Anhörung des Untergebrachten durch den voll besetzten Spruchkörper angezeigt erscheinen lassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14).

    Dies geschieht einerseits dadurch, dass dem nach § 63 StGB aufgrund einer psychischen Erkrankung Untergebrachten - im Sinne einer effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs - die Äußerung zum Gegenstand der Entscheidung - gegenüber einer bloßen schriftlichen Erklärungsmöglichkeit - erleichtert wird und so sein Vorbringen besser erfasst werden kann, und anderseits dadurch, dass sich der Spruchkörper einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen und diesen bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014, 1 Ws 205/14).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass 'spätestens in der abschließenden Entscheidung' Übertragungsgründe darzulegen sind; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden 'Übertragungsautomatismus' nützlich sein.

  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 2 Ws 66/01

    Unterbringung in der Psychiatrie; Aussetzung zur Bewährung; Vorbereitung;

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    dd) Soweit es die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Anhörung durch den gesamten Spruchkörper und der durch den beauftragten Richter sowie die Bedeutung der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten betrifft, schließt sich der Senat - jedenfalls für den Fall der Anhörung durch den hiermit beauftragten, an der Entscheidung mitwirkenden Berichterstatter - den folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, a. a. O.) an:.

  • OLG München, 07.10.2014 - 1 Ws 703/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) müssen, da sie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer bestmöglichen richterlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 307 ff.; BVerfGK 15, 287, 294 ff.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 2 BvR 2413/10 = EuGRZ 2011, 521; Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12 - "Fall Mollath" = NJW 2013, 3228, bei juris Rn. 40, 42; Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, bei juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) müssen, da sie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer bestmöglichen richterlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 307 ff.; BVerfGK 15, 287, 294 ff.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 2 BvR 2413/10 = EuGRZ 2011, 521; Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12 - "Fall Mollath" = NJW 2013, 3228, bei juris Rn. 40, 42; Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, bei juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
    Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) müssen, da sie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf einer bestmöglichen richterlichen Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 307 ff.; BVerfGK 15, 287, 294 ff.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, 2 BvR 2413/10 = EuGRZ 2011, 521; Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12 - "Fall Mollath" = NJW 2013, 3228, bei juris Rn. 40, 42; Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, bei juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 2413/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (richterliche Sachaufklärung;

  • BVerfG, 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

  • OLG Stuttgart, 27.09.1982 - 3 Ws 245/82
  • OLG Frankfurt, 19.03.2009 - 3 Ws 185/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Anhörung des Untergebrachten

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem

  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
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