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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18   

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OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. August 2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,26745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weitere Beschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung nach zwei vorangegangenen Rechtszügen unzulässig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2014 - 2 Ws 331/14

    Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02, juris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

    Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.1988 - 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

  • OLG Celle, 10.07.1996 - 2 Ws 142/96
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.

    Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.1988 - 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).

  • OLG Bremen, 01.08.1986 - Ws 110/86
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).

    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.

  • BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99

    Zur Frage effektiven Rechtsschutzes gegen eine vom LG auf Beschwerde der

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Der vorliegende Fall ist damit auch nicht der Konstellation gleichgelagert, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte in BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99, NStZ 2000, 44: Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechte des Beschuldigten verletzt würden, wenn das Oberlandesgericht einen Antrag, der gegen einen im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ohne Anhörung des Beschuldigten erlassenen Durchsuchungsbeschluss gerichtet war, als unzulässige weitere Beschwerde behandelte anstatt den Antrag als eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens anzusehen.
  • OLG Braunschweig, 05.05.2014 - 1 Ws 103/14

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung einer vor einem

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
  • OLG Hamm, 01.06.2017 - 1 Ws 151/17

    Nebenklage; Nebenklagedelikt; Verfolgungsbeschränkung; Zustimmungserfordernis

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2002 - 3 Ws 692/02

    Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahmeentscheidung: Nachträgliche Anhörung

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02, juris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2017 - 2 Ws 289/17

    Rechtsweg bei polizeilichen Präventivmaßnahmen: Zulässigkeit der sofortigen und

    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 Ws 104/92
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.
  • OLG Koblenz, 11.02.1983 - 1 Ws 78/83
    Auszug aus OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsätzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 - 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschuldigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Entscheidung handelt.
  • OLG Stuttgart, 09.05.1988 - 3 Ws 127/88
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 1 Ws 46/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45099
OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,45099)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,45099)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2018 - 1 Ws 46/18 (https://dejure.org/2018,45099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 172 StPO
    Klageerzwingungsverfahren: Anwalt kann sich in eigener Sache vertreten

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 172 StPO
    Klageerzwingungsverfahren: Anwalt kann sich in eigener Sache vertreten

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 42
  • AnwBl Online 2019, 58
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 1 Ws 46/18
    Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15 - Juris, m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 11.11.1997 - Ws 1078/97

    Klageerzwingungsverfahren - Formalien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 1 Ws 46/18
    Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt soll die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen gewährleisten und dem Gericht die Prüfung völlig grundloser Anträge ersparen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.1997, Az. Ws 1078/97 - Juris; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 172 Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 20.05.2015 - 1 Ws 190/15

    Verfahren über den Widerruf mehrerer Strafaussetzungen zur Bewährung als eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 1 Ws 46/18
    Auch aus den von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des Senats (Entscheidung vom 30.05.2016, Az. 1 Ws 34/176 und vom 29.02.2016, Az. 1 Ws 193/15) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Karlsruhe, 01.07.2019 - 2 Ws 23/19

    Klageerzwingungsantrag: Verletzteneigenschaft eines GmbH-Gesellschafters;

    Dazu bedarf es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der gegen die Beschuldigten erhobene strafrechtlich relevante Tatvorwurf ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15, BeckRS 2016, 50707 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2018 - 1 Ws 46/18, juris Rn. 3).
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