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   VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16   

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https://dejure.org/2017,39174
VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16 (https://dejure.org/2017,39174)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2017 - 10 K 2902/16 (https://dejure.org/2017,39174)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16 (https://dejure.org/2017,39174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 226 Abs 1 AO 1977, § 387 BGB, § 390 BGB, § 19 Abs 1 S 1 GewStG 1997, § 94 InsO
    Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung; Gewerbesteuer; Insolvenzplan; Steuererstattungsanspruch, aufschiebend bedingt; Vorauszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen der Rechtskraft eines Insolvenzplans auf Aufrechungsmöglichkeiten

Papierfundstellen

  • NZI 2018, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Dies folge aus einem Urteil des BGH vom 19.05.2011, Az. IX ZR 222/08.

    Unvollkommene, rechtlich nicht durchsetzbare Verbindlichkeiten wie eine Spielschuld (§ 762 Abs. 1 BGB) oder ein Ehemäklerlohn (§ 656 Abs. 1 BGB) können nicht aufgerechnet werden (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, Rn. 6, juris).

    Das folgt im Gegenschluss aus den Regelungen in § 254 Abs. 3 und § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 213; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, Rn. 8, juris).

    Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt gemäß § 94 InsO auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris).

    Eine vor Insolvenzeröffnung erworbene Aufrechnungsbefugnis und die daraus folgende Selbstexekutionsbefugnis sind eine von der Rechtsordnung weitgehend geschützte Rechtsstellung (vgl. §§ 389, 392, 406 BGB), die auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt anerkannt bleiben soll (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris, Rn. 12).

    In dem Urteil des BGH vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, auf das sich die Beklagte bezieht, bestand die Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt gemäß § 94 InsO auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris).

    Bestehen sonach Möglichkeiten, einer fortbestehenden Aufrechnungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Insolvenzplans Rechnung zu tragen, kann von einer Beschädigung der Gläubigerautonomie durch die Zulassung der Aufrechnung mit einer nach dem Insolvenzplan als erlassen geltenden Forderung nicht die Rede sein (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, Rn. 14, juris).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2011 entschieden, dass ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht gemäß § 94 InsO auch dann erhalten bleibt, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 17.04.2007, Az. VII R 27/06, entschieden, dass Steuern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und zu erstatten seien, eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstellten, gegen die aufgerechnet werden könne, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Erstattungsanspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06 -, juris, Rn. 11).

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06 -, juris, Rn. 12).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Damit schützt das Gesetz das vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vertrauen des Insolvenzgläubigers, mit dem Entstehen der Aufrechnungslage seine Forderung durchsetzen zu können (BFH, Urteil vom 23.02.2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 9).

    Auf die steuerrechtliche Entstehung i.S. des § 38 AO kommt es für diesen "gesicherten Rechtsgrund" nicht an (BFH, Urteil vom 23.02.2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 12).

    Damit ist auch bei der Erstattung von vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen der diesbezügliche Anspruch vor Eröffnung des Verfahrens begründet, selbst wenn die Steuer, auf die vorauszuleisten war, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH, Urteil vom 23.02.2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 112.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Aufrechnung nach Eröffnung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Diese Vorschrift regelt indessen nicht die Entstehung des Erstattungsanspruchs, sondern dessen Fälligkeit, d.h. die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1984 - 8 B 112/84 -, Rn. 4, juris).

    Der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die niedrigere Gewerbesteuerschuld entsteht (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1984 - 8 B 112/84 -, juris).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH, Urteil vom 05.10.2004 - VII R 69/03 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Erforderlich ist vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB (BGH, Urteil vom 04.12.1986 - III ZR 51/85 -, Rn. 24, juris).
  • BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93

    Verfahrensrecht; Pfändung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
    Ein Erstattungsanspruch, der auf einer fehlerhaften, überhöhten Steuerfestsetzung beruht, entsteht, wenn der jeweilige Steuerabschnitt abgelaufen und die Überzahlung eingetreten ist (BFH, Urteil vom 26.04.1994 - VII R 109/93 -, juris).
  • VG Aachen, 12.10.2020 - 7 K 462/20

    Keine Aufrechnung mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener

    vgl. zur formell rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans gemäß § 248 Abs. 1 InsO BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2017 - 10 K 2902/16 -, juris Rn. 23; Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018 Rn. 10; Freund, in: BeckOK InsO, § 254 Rn. 7 (Stand: 15. Juli 2020); Hubert/Madaus, in: MüKo InsO, 4. Auflage 2020, § 254 Rn. 37; zur Restschuldbefreiung OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013 - 12 U 94/13 -, juris Rn. 22; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2013 - 4 K 186/11 -, juris Rn. 27; Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Auflage 2018, § 301 Rn. 10; Henning, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 301 Rn. 11; Pehl, in: Braun, InsO, 8. Auflage 2020, § 301 Rn. 1; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 301 Rn. 3 (Stand: Juni 2018); Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 301 Rn. 16.

    vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08 -, juris Rn. 9 ff.; ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2017 - 10 K 2902/16 -, juris Rn. 31; Freund, in: BeckOK InsO, § 254 Rn. 3 (Stand: 15. Juli 2020); Henning, in: K.Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 254 Rn. 5;.

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