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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15 (https://dejure.org/2015,15603)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2015 - 10 S 11.15 (https://dejure.org/2015,15603)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2015 - 10 S 11.15 (https://dejure.org/2015,15603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 BauGB, § 16 Abs 2 BauNVO
    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 BauGB, § 16 Abs 2 BauNVO
    Beschwerde; Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung; absolute Gebäudehöhe; Geschossflächenzahl; Rücksichtnahmegebot; Einsichtsmöglichkeiten; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der näheren Umgebung auf diejenige Umgebung abzustellen ist, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, DÖV 2013, 948, juris Rn. 37), zum Maß der baulichen Nutzung ausgeführt, dass die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung aus dem "Baublock" S... Straße, F... Straße und L... Straße bis zur Kindertagesstätte sowie aus den gegenüberliegenden Gebäuden an der F... Straße bestehe.

    Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der näheren Umgebung auf diejenige Umgebung abzustellen ist, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, DÖV 2013, 948, juris Rn. 37), zum Maß der baulichen Nutzung ausgeführt, dass die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung aus dem "Baublock" S... Straße, F... Straße und L... Straße bis zur Kindertagesstätte sowie aus den gegenüberliegenden Gebäuden an der F... Straße bestehe.

    Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Ls. 3 und Rn. 45).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 17.92

    Dachgeschoßausbau - Maß der baulichen Nutzung - Feinheiten der Berechnungsregeln

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 17.92 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmever-pflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Die angefochtene Entscheidung, nach der das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und der Abweichungsentscheidung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, weil letzterer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben darlegen konnte (vgl. näher zum Maßstab OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.), ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.
  • BVerwG, 26.07.2006 - 4 B 55.06

    "Sich Einfügen" in die Eigenart der näheren Umgebung; Gebäudehöhe als Bezugspunkt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15
    Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, auf die das Verwaltungsgericht hier abgestellt hat, kann das Baugrundstück entscheidend prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BauR 2007, 514, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 25.09.2015 - 3 K 273/13

    Bauvorbescheid

    Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).

    Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten die daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

    Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

  • VG Cottbus, 06.04.2018 - 3 K 1753/15

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Ferienbungalows im Innenbereich, der einem

    Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).

    Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten die daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

  • VG Cottbus, 19.10.2017 - 3 K 550/15

    Einhaltung des sich aus der näheren Umgebung herzuleitenden Rahmens für das Maß

    Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).

    Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten die daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

    Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und dienen daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

  • VG Cottbus, 21.09.2017 - 3 K 137/12

    Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau

    Allgemein reicht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).

    Maßgebend ist die optische Beziehung der Gebäude zueinander, also die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Umgebungsbebauung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4 f.).

  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung

    Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 10 B 8.18

    Berufung; Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid; Rechtsanspruch auf Erteilung;

    Die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. nicht überbaute Grundstücksfläche darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45 u. 50; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 -, Rn. juris 22; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 12; Grigoleit/Otto in: BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 68).
  • VG Berlin, 31.01.2024 - 13 L 291.23

    Flüchtlingsunterkunft in Pankow (III): Baugenehmigung hat vorerst Bestand

    Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 10 S 73.20

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für

    Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen (OVG Bln-Bbg, Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 - juris Rn. 13 und vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 - juris Rn. 10), in denen grundsätzlich z.B. mit dem Verlust freier Aussicht und dem Hinzukommen von Baulichkeiten mit Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück gerechnet werden muss (OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 - juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

    Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Bln-Bdb, B. v. 05.06.2015 - 10 S 11.15 - juris Rn. 12).
  • VG Cottbus, 11.01.2018 - 3 K 409/12

    Bestimmung des Verhältnisses der durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit

    Allgemein reicht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4).

    Maßgebend ist die optische Beziehung der Gebäude zueinander, also die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Umgebungsbebauung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4 f.).

  • VG Cottbus, 31.07.2019 - 3 K 261/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

  • VG Mainz, 15.06.2016 - 3 K 656/15

    Höhe eines Wohngebäudes bei dessen Errichtung nicht frei wählbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 10 S 15.16

    Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses für ein vorläufiges Rechtschutzverfahren

  • VG Cottbus, 19.04.2017 - 3 K 1289/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - 10 S 67.19

    Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; Abstandsflächen im Innenbereich

  • VG Cottbus, 14.02.2017 - 3 L 340/16

    Neue Tankstelle in Zeuthen vorerst nur tagsüber geöffnet

  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2021 - 10 S 72.20

    Beschwerde; Nachbarwiderspruch; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2020 - 10 S 65.20

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Boardinghouse auf einem Nachbargrundstück

  • VG Cottbus, 12.04.2018 - 3 K 1023/15

    Nutzungsuntersagung bezüglich einer Kraftfahrzeugstellplatzanlage;

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 K 413/17

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau einer Nebenanlage zu einem Wohnhaus;

  • VG Cottbus, 20.09.2018 - 3 K 1273/16

    Vorbescheid für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Schlosserei-Gebäudes

  • VG Würzburg, 19.04.2018 - W 5 K 16.806

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Lagerhalle im Mischgebiet und Verletzung

  • VG Cottbus, 02.07.2021 - 3 K 287/15
  • VG Cottbus, 13.12.2016 - 3 K 1455/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 20.05.2020 - 3 K 2728/17

    Keine Spielhalle im Gebiet mit ausgeprägter Wohnnutzung!

  • VG Berlin, 08.10.2020 - 13 L 181.20
  • VG Cottbus, 29.06.2017 - 3 K 201/16

    Nachbarklage gegen Tankstellenerlaubnis

  • VG Cottbus, 31.08.2017 - 3 K 866/13

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Cottbus, 23.12.2022 - 3 K 539/19
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