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   LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21   

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https://dejure.org/2022,7378
LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21 (https://dejure.org/2022,7378)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14.01.2022 - 10 Sa 898/21 (https://dejure.org/2022,7378)
LAG Hessen, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 10 Sa 898/21 (https://dejure.org/2022,7378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, §§ 22, 26 Abs. 3 BDSG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 4 SGB X

  • IWW

    §§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, §§ 22, 26 Abs. 3 BDSG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 4 SGB X
    EFZG, DSGVO, BDSG, GG, SGB X

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1
    Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener Fortsetzungserkrankung; Untauglichkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Fortsetzungserkrankung; Pflicht zur Angabe aller Erkrankungen durch Arbeitnehmer bei bestrittener ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 31.03.2021 - 5 AZR 197/20

    Überzahltes Entgelt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen (Anschluss an BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - NZA 2021, 1041).

    Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041 ).

    Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041; BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, NZA 2016, 1076; BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

    Eine Nachfrage beim Arbeitnehmer wird deshalb oftmals nicht zu einer verlässlichen Antwort führen" (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 28, NZA 2021, 1041) .

    Eine allgemeine Pflicht, bei der Krankenkasse nach § 69 Abs. 4 SGB X nachzufragen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 27, NZA 2021, 1041).

    Sie ist entwickelt worden, um der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung im Entgeltfortzahlungsprozess angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 27, NZA 2021, 1041) .

  • BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041; BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, NZA 2016, 1076; BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

    Der Arbeitnehmer hat nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu tragen (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, NZA 2020, 446) .

    Das betrifft auch den Beginn und das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, NZA 2020, 446) .

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde entwickelt in Kenntnis des Umstands, dass der Arbeitgeber bei der Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten nach § 69 Abs. 4 SGB X nachfragen kann (vgl. auch BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446).

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 389/04

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2005 -5 AZR 389/04 - sei hier nicht anzunehmen.

    Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG) .

    Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041; BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, NZA 2016, 1076; BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - er nicht von der vom BAG angedachten Lösung über die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass keine Fortsetzungserkrankungen vorliegen (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG) , Gebrauch gemacht hat und der Arbeitgeber das Nichtvorliegen von Fortsetzungserkrankungen weiterhin bestreitet.

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 26, NZA 2021, 1041; BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, NZA 2020, 446; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 18, NZA 2016, 1076; BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG).

    Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit in Folge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 19, NZA 2016, 1076) .

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Nach der Rspr. des BAG ist es nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b RL 95/46/EG (entspricht Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO) i.V.m. Art. 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG a.F. gerechtfertigt, wenn im Rahmen des bEM Gesundheitsdaten erhoben werden (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 34 f., NZA 2012, 744) .
  • LAG Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 4 Sa 70/15

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankung

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des LAG Baden-Württemberg, wonach die Mitteilung der Krankenkasse, dass keine Fortsetzungserkrankung vorlag, zu einer verschärften Darlegungslast des Arbeitgebers führen könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg 8. Juni 2016 - 4 Sa 70/15 - NZA-RR 2016, 513).
  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Das Recht des Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber Gesundheitsdaten nicht bekannt werden, wird auch durch das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Anwendungsfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 - Rn. 32 ff., NZFam 2016, 400) geschützt.
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

    Auszug aus LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21
    Um ein solches Szenario zu verhindern, gebe es auch im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX in aller Regel strikte Vorkehrungen, wie z.B. eine von der Personalakte getrennte bEM-Akte etc. (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - NZA 2007, 269; ErfK/Franzen 22. Aufl. § 26 BDSG Rn. 28) .
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2022 - 10 Sa 898/21 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG - 1 BvR 918/23 (anhängig)

    Arbeitsrecht (Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 93/22 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2022 - 10 Sa 898/21 -.
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