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   OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20   

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OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20 (https://dejure.org/2021,5533)
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2021 - 10 U 176/20 (https://dejure.org/2021,5533)
OLG München, Entscheidung vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 (https://dejure.org/2021,5533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256, § 287; BGB § 254 Abs. 2, § 842, § 843
    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

  • rewis.io

    Verkehrsunfall, Berufung, Unfall, Leistungen, Schmerzensgeld, Behinderung, Rente, Arbeitszeit, Schadensereignis, Arbeitnehmer, Abfindung, Feststellung, Feststellungsklage, Schaden, rechtliches Interesse, wiederkehrende Leistungen, Rechtsprechung des BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (101)

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 22 U 699/19

    Haushaltsführungsschaden, Bemessung, Grudnlagen, Prozessvortrag

    Auszug aus OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20
    Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dieser Norm gehört die Haushaltsführung, soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, Rn. 28, juris).

    Grundlage der Schadensermittlung ist die von dem Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit, wobei auf die individuellen Lebensumstände des Geschädigten abzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19, VersR 2020, 1384, 1386; Pardey, SVR 2018, 165, 168).

    Vorzutragen ist, welche Tätigkeiten in dem konkreten Haushalt von dem Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich ausgeführt wurden, einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, und welche Tätigkeiten der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186) nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichten kann sowie, welche zeitliche Differenz für die Tätigkeit nach dem Schadensereignis anfällt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19, VersR 2020, 1384, 1385).

    Hierzu bedarf es eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. OLG Brandenburg NZV 2001, 213; OLG Koblenz Urteil vom 17. November 2003 - 12 U 1186/02 - Rn. 35, juris; VersR 2004, 1011; OLGR 2006, 385; Senat, Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 15, juris; BGH VersR 1992, 618, 619; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383; KG VRS 111 (2006) 16, 22; OLG Celle SP 2007, 42; LG Kleve SP 2007, 230; LG Köln DAR 2008, 388, 390); Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 842 BGB, Rn 114), an den jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 -, NJW 2018, 864 Rn. 20; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 287 Rn. 5, 9).

    Nicht ausreichend ist insoweit der bloße Verweis auf Tabellenwerke (vgl. Senat, Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 15, juris; KG VRS 111 (2006) 16, 22; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 - 14 U 126/09 - Rn. 76, juris; OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186).

    Als gerichtliche Bemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden stehen grundsätzlich gleichwertig die Differenz- und Quotenmetode zur Verfügung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385 m. w. N.).

    Für beide Berechnungsmethoden bzw. die gerichtliche Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO ist es aber jedenfalls notwendig, dass der Geschädigte insbesondere darlegt, welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) und welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, welche konkreten Arbeitsleistungen einschließlich der konkreten Dauer er in seinem Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 - 1 U 158/16 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16 - Rn. 37, juris).

    Der vom Senat im Rahmen des eröffneten Schätzungsermessens nach § 287 ZPO regelmäßig als angemessen erachtete Stundensatz im Bereich von 8, 00 - 8, 50 EUR bewegt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin - worauf in der Berufungserwiderung bereits zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Seite 14 = Bl. 421 d. A.) - in einer Größenordnung, die auch aktuellen Entscheidungen anderer OLG-Bezirke entnommen werden kann (vgl. Heranziehung der 5. Stufe der Tabelle des TVöD, OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -Rn. 56f., juris: 7,08 bis 8, 15 EUR; Heranziehung der EG 2 des TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 12 U 143/18 - Rn. 9, juris: 9,00 EUR; Heranziehung der EG 3 nach TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 - 12 U 223/17- Rn. 5, juris - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Oktober 2016 - 12 U 180/15 - Rn. 16, juris: 7,66 EUR - 8, 28 EUR; Schätzung nach § 287 ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8, 00 EUR: OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 27/20 - Rn. 69, juris - vorgehend LG Lüneburg, 15. Januar 2020, 6 O 53/17; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18 - Rn. 179, juris; LG, Stuttgart, NJW-RR 2018, 1500; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2017 - 14 U 112/15- Rn. 25, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2019 - 12 U 565/18 - Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2016 - 12 U 35/16 - Rn. 71, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 9 U 87/18 - Rn. 51, 52, juris mit Ansatzpunkt "Mindestlohn"; auf 9, 00 EUR: OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 - I-9 U 102/18 - Rn. 34, juris; auf 10, 00 EUR: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 - I-1 U 92/14 - Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2019 - 29 U 69/17 -Rn. 57, juris; HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 - 1 U 155/18 - Rn. 91, juris).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGHs werden bei einem uneingeschränkten Schmerzensgeldbetrag für eine erlittene Körperverletzung durch den zuerkannten Betrag aber nur diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren (künftiger) Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048 [1049]; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 1995, 1614 = VersR 1995, 471 [472]; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334 [1335]; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440 [441] und weiteren Literaturhinweisen).

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.).

    Dagegen werden Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440; BGH[GS], BGHZ 18, 149 [167] = NJW 1955, 1675 und weiteren Literaturnachweisen).

    Solche nicht vorhersehbaren Spätschäden können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die neben die Leistungsklage tritt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 714 mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1989, 1367 = VersR 1989, 1055 [1056]; NJW 1998, 476 = VersR 1997, 1508 [1509]; NJW 2001, 1431 = VersR 2001, 874 [875]).

    Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der von der Klageseite gestellte Antrag, wonach die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden sollen, "immateriellen Schaden zu ersetzen, dessen Eintritt heute nicht in der Art heute schon prognostizierbar ist, dass sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist" in der konkreten Form nicht möglich ist, da durch den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag bereits alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten wurden, "die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte" (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.).

    Gegenstand des Feststellungsbegehrens können gerade nur "solche Verletzungsfolgen [sein], die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste" (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713).

  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

    Auszug aus OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20
    Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es im Gegensatz zu § 844 Abs. 2 BGB ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - Rn. 8, juris; BGH, VersR 1974, 1016; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).

    Eine Mitarbeitspflicht von Familienangehörigen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Hilfe tatsächlich erbracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016 = NJW 1974, 1651, 1652; vgl. ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).

    Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass es nicht zu beanstanden ist, dass es das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin auch ohne den Unfall künftig geleistet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651, 1652), nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die dem Haushalt angehörigen Kinder mit zunehmenden Alter bis zu ihrem Auszug und Gründung eines eigenen Haushaltes auch ohne das Unfallereignis stärker an der Haushaltsführung beteiligt worden wären (vgl. OLG München, 24. Zivilsenat, Urteil vom 06. August 2020 - 24 U 1360/19 -, Rn. 101, juris).

    Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73: etwa ab der Vollendung des 68. Lebensjahres).

    Es liegt im Rahmen des nach § 287 BGB eröffneten tatrichterlichen Ermessens, eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden bis längstens zum 75. Lebensjahr zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73).

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2023 - 3 U 7/23

    Ermittlung des Haushaltsführungsschadens infolge eines Verkehrsunfalls

    aa) Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren (vgl. OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 -, Rn. 79, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 -, Rn. 43, juris).

    Damit erscheint es dem Senat angemessen, die Zeitdauer der Haushaltsführungsschadensrente auf die Vollendung des 75. Lebensjahrs der Klägerin zu begrenzen (unbeanstandet gelassen von BGH a.a.O.; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 -, Rn. 105, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2022 - 12 U 45/17 -, Rn. 57, juris).

  • OLG Celle, 31.01.2023 - 14 U 133/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Pkw mit schweren

    Diesen erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung des - gestiegenen - Mindestlohns weiterhin gemäß § 287 ZPO für angebracht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen (fiktiven) Nettostundensatz einer fiktiven Ersatzkraft handelt, beim Mindestlohn dagegen um einen Bruttolohn (vgl. Senat, aaO., vgl. OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 -, Rn. 81 ff., juris).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2023 - 26 U 61/22

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fußgängers mit einem

    Es liegt im Rahmen des nach § 287 ZPO eröffneten tatrichterlichen Ermessens, eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden auf ein gewisses Lebensalter, beispielsweise das 75. Lebensjahr, zu begrenzen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73 - NJW 1974, 1651; OLG München, Urteil vom 10.03.2021 - 10 U 176/20 -, juris).
  • OLG Celle, 31.01.2024 - 14 U 58/23

    Haftungsausschluss; Ladegut; Reichweite; Auslegung; Haftungsausschluss für

    Diesen erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung des - gestiegenen - Mindestlohns weiterhin gemäß § 287 ZPO für angebracht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen (fiktiven) Nettostundensatz einer fiktiven Ersatzkraft handelt, beim Mindestlohn dagegen um einen Bruttolohn (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021, aaO., sowie OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 10 U 176/20 , Rn. 81 ff., juris).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    Ein solches passt sich auch in die Bemessung des Schmerzensgeldes in vergleichbaren Fällen ein, wenn man etwa die hier eher leichteren Folgen gegenüber schwereren Fällen (vgl. bspw. OLG München Urt. v. 10.3.2021 - 10 U 176/20: 25.000,00 EUR + Zukunftsfeststeller, der hier nicht geltend gemacht worden ist) in Fortschreibung zu leichten - lange zurückliegenden - Fällen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.2.1986 - 13 U 298/84, r+s 1986, 285: 7.500,00 EUR: zweimonatiger Krankenhausaufenthalt, nur geringe Dauerfolgen; OLG Hamm Urt. v. 5.4.2005 - 9 U 41/03, BeckRS 2005, 7562: 1.750,00 EUR: 14 Tage stationär, komplikationslos, hälftiges Mitverschulden) und diverse andere Rechtsprechung zum Knie (vgl. Slizyk in beck-online.SCHMERZENSGELD, Von Kopf bis Fuß - Knieverletzungen) betrachtet.
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 14 U 198/19

    Höhe des Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall in Frankreich

    Der Bruttolohn ist auf den Nettobetrag herunterzurechnen, womit man unter Zugrundelegung des ab dem Jahr 2015 in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohnes von 8, 50 EUR brutto jedenfalls nicht über 8 EUR erhält (vgl. dazu im Einzelnen OLG München, Urteil v. 10.03.2021 - 10 U 176/20, juris-Rn. 80 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2022 - 4 U 116/21
    Dies folgt im Falle volljähriger Kinder daraus, dass der Haushaltsführende ihnen gegenüber keine unterhaltsrechtliche Betreuung schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.2002 - XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026 - 2029, juris Rdn. 9; OLG München, Urt. v. 10.03.2021 - 10 U 176/20, r+s 2021, 296 - 299, juris Rdn. 70 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.2020 - 9 U 1/20, NJW-RR 2020, 976 - 981, juris Rdn. 21).
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