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   VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980   

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VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980 (https://dejure.org/2023,21663)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2023 - 11 CS 23.980 (https://dejure.org/2023,21663)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2023 - 11 CS 23.980 (https://dejure.org/2023,21663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 46 Abs. 1, Abs. 3; Anlage 4 zur FeV Nr. 8.1
    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss

  • beck-blog

    Wiederholter Alkoholkonsum im Straßenverkehr als Kfz-Führer: Führerschein zurück

  • rewis.io

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Entziehung der Fahrerlaubnis wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Gutachten zum Alkoholmissbrauch nicht nachvollziehbar, Notwendigkeit eines Alkoholverzichts nach Maßgabe der ...

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Alkoholkonsums

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 14.09.2022 - 11 CS 22.876

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Diabetes mellitus Typ 2- einstweiliger

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Rebler, NZV 2021, 184/185; BayVGH, B.v. 14.9.2022 - 11 CS 22.876 - juris Rn. 28; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; B.v. 7.8.2018 - 11 CS 18.1270 - juris Rn. 15 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 15.7.2020 - 1 B 173/20 - Blutalkohol 57, 372 = juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 16.2.2021 - 16 B 1496/20 - Blutalkohol 58, 107 = juris Rn. 7 ff.).

    Wegen dieser besonderen Ausgestaltung des Verfahrens und der hervorgehobenen Stellung des vom Betroffenen vorzulegenden Gutachtens erscheint es sachgerecht, eine nochmalige Begutachtung hier einem erneuten Behördenverfahren vorzubehalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2022 a.a.O. Rn. 33), was voraussetzt, dass die beiden Trunkenheitsfahrten noch nicht getilgt sind.

    Insoweit bleibt der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2022 a.a.O. Rn. 34; B.v. 7.8.2018 a.a.O. Rn. 19).

  • VGH Bayern, 07.08.2018 - 11 CS 18.1270

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei zwei

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Rebler, NZV 2021, 184/185; BayVGH, B.v. 14.9.2022 - 11 CS 22.876 - juris Rn. 28; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; B.v. 7.8.2018 - 11 CS 18.1270 - juris Rn. 15 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 15.7.2020 - 1 B 173/20 - Blutalkohol 57, 372 = juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 16.2.2021 - 16 B 1496/20 - Blutalkohol 58, 107 = juris Rn. 7 ff.).

    Insoweit bleibt der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2022 a.a.O. Rn. 34; B.v. 7.8.2018 a.a.O. Rn. 19).

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 11 CS 19.1093

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Rebler, NZV 2021, 184/185; BayVGH, B.v. 14.9.2022 - 11 CS 22.876 - juris Rn. 28; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; B.v. 7.8.2018 - 11 CS 18.1270 - juris Rn. 15 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 15.7.2020 - 1 B 173/20 - Blutalkohol 57, 372 = juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 16.2.2021 - 16 B 1496/20 - Blutalkohol 58, 107 = juris Rn. 7 ff.).

    Eine Fahrerlaubnisbehörde, die ein Gutachten für nicht nachvollziehbar hält, kann nicht ihre regelmäßig nicht von Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und ggf. eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14 für ein nicht nachvollziehbar positives Gutachten).

  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 11 BV 22.1234

    Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Ohne diesen Begriff zu verwenden, beschreiben die "Beurteilungskriterien" der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin (Urteilsbildung in der Fahreignung, 4. Aufl. 2022, S. 103 ff.), aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2023 - 11 BV 22.1234 - DAR 2023, 469 Rn. 37 m.w.N.), in Hypothese A2 Kriterien für die Notwendigkeit eines konsequenten Alkoholverzichts auch bei Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit (Hypothese A1).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2021 - 16 B 1496/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis, unschlüssiges SV-Gutachten, eigene Erwägungen des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Rebler, NZV 2021, 184/185; BayVGH, B.v. 14.9.2022 - 11 CS 22.876 - juris Rn. 28; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; B.v. 7.8.2018 - 11 CS 18.1270 - juris Rn. 15 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 15.7.2020 - 1 B 173/20 - Blutalkohol 57, 372 = juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 16.2.2021 - 16 B 1496/20 - Blutalkohol 58, 107 = juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Saarland, 15.07.2020 - 1 B 173/20

    Zur fehlenden Fahreignung aufgrund Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine Ungewissheit über ermächtigungsbegründende Tatsachen, hier das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Alkoholmissbrauchs, geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde, da diese im Bereich der Eingriffsverwaltung, wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast trägt, jedenfalls wenn der Betroffene seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Rebler, NZV 2021, 184/185; BayVGH, B.v. 14.9.2022 - 11 CS 22.876 - juris Rn. 28; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; B.v. 7.8.2018 - 11 CS 18.1270 - juris Rn. 15 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 15.7.2020 - 1 B 173/20 - Blutalkohol 57, 372 = juris Rn. 25 ff.; OVG NW, B.v. 16.2.2021 - 16 B 1496/20 - Blutalkohol 58, 107 = juris Rn. 7 ff.).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 11 CS 23.273

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen multipler Erkrankungen (u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Nach der Systematik der einschlägigen Vorschriften begründet eine zweifache, d.h. wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss den Verdacht eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 - 11 CS 23.273 - juris Rn. 18 zu den Voraussetzungen für eine Beibringungsanordnung allgemein) bzw. ist sie ein Indiz für Alkoholmissbrauch (Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3.5.2023, § 13 FeV Rn. 45 ff.).
  • VGH Bayern, 28.07.2017 - 11 C 17.1384

    Erfolglose Streitwertbeschwerde - Keine Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklasse

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Die Klasse E wirkt bei den Klassen B, C1 und C nicht streitwerterhöhend, weil sie in § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr gesondert aufgeführt ist und nach § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2017 - 11 C 17.1384 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 CS 20.854

    Negatives Zeugnis über eine abgelegte Fahrprobe

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 CS 23.980
    Eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert jedoch eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Gerichtsbeschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 CS 20.854 - juris Rn. 9 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a f.).
  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 11 CS 23.1639

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz

    Sie hat ein Fahreignungsgutachten zu prüfen und auch inhaltlich einer kritischen Würdigung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit möglich, ggf. durch Erläuterung oder Ergänzung beheben zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - juris Rn. 18 f.; B.v. 25.7.2023 - 11 CS 23.125 - juris Rn. 24; B.v. 2.3.2021 - 11 CS 20.3056 - juris Rn. 24; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 10.10.2016 - 16 B 673/16 - juris Rn. 6; B.v. 19.2.2013 - 16 B 1229/12 - juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 41, 49b; Geiger, NZV 2002, 20 ff.).

    Eine Fahrerlaubnisbehörde darf zwar, wenn sie ein Gutachten für nicht nachvollziehbar hält, regelmäßig nicht ihre nicht von Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens setzen, sondern muss entweder die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens durch Erläuterung bzw. Ergänzung herstellen oder ggf. sogar die Fragestellung im Wege einer weiteren Begutachtung klären lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 a.a.O. Rn. 18 f.; B.v. 26.7.2019 a.a.O. Rn. 14).

  • VG Ansbach, 21.02.2024 - AN 10 S 24.188

    Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Teilweise unschlüssiges

    Eine Fahrerlaubnisbehörde hat im Entzugsverfahren anders als im Neuerteilungsverfahren die materielle Beweislast für das Fehlen der Fahreignung, weshalb eine Ungewissheit über das Fehlen der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers grundsätzlich zu Lasten der Antragsgegnerin geht (BayVGH, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - juris Rn. 16).

    Nachdem das Gutachten vorlegt wurde, ist eine Fahrerlaubnisbehörde in der Regel mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht in der Lage, eine eigene Auffassung an die Stelle des Ergebnisses eines ärztlichen Gutachtens zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 - 11 CS 23.1639 - juris Rn. 27, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - juris Rn. 18).

  • VG Ansbach, 14.12.2023 - AN 10 S 23.2292

    Bindungswirkung eines amtsgerichtlichen Urteils im Jugendstrafrecht, Verbotene

    Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BayVGH, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - Rn. 14).
  • VG München, 09.10.2023 - M 19 S 23.2625

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis -

    Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids zur Abgabe des Führerscheins nachgekommen, sodass sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins erledigt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - juris Rn. 12; B.v. 23.7.2021 - 11 CS 21.515 - juris Rn. 20; B.v. 5.2.2021 - 11 ZB 20.2611 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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