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   FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17 F   

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FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17 F (https://dejure.org/2021,11024)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2021 - 11 K 3321/17 F (https://dejure.org/2021,11024)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 2021 - 11 K 3321/17 F (https://dejure.org/2021,11024)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines fest verankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung eines Hausboots und dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Berücksichtigen von Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträgen für das Hausboot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus der Vermietung eines Hausboots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermietung und Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre - Einkünfte durch Vermietung sind als Vermietungseinkünfte einzuordnen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Hausbootvermietung als gewerblicher Beherbergungsbetrieb - Erforderlichkeit einer unternehmerischen Organisation - Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, m.w.N., und vom 28.05.2020 IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37, und in BFH/NV 2020, 1055).

    Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteile vom 28.06.1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter 1.a; in BFH/NV 2004, 945, unter II.3.a, und in BFH/NV 2020, 1055, Rz 22).

    Dieses Konzept kommt auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).

    Die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen ist als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteile vom 25.11.1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, und in BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).

    Nur wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Gemeinschaftseinrichtungen für die Mieter Dienstleistungen erbringt, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern, kann die Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden, da nur in diesem Fall eine unternehmerische Organisation erforderlich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 35).

    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 36).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 37 f.).

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 10/18

    Vermietung von Ferienwohnungen; eigennützige Treuhand - Die Entscheidung wurde

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, m.w.N., und vom 28.05.2020 IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37, und in BFH/NV 2020, 1055).

    Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteile vom 28.06.1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter 1.a; in BFH/NV 2004, 945, unter II.3.a, und in BFH/NV 2020, 1055, Rz 22).

  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Gemäß dem sog. Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet wird, darf das Gericht eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, mithin keine höhere Steuerfestsetzung vornehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 10.03.2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rz 8).
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37, und in BFH/NV 2020, 1055).
  • BFH, 28.09.2010 - X B 42/10

    Gewerbliche Vermietungstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Nur solche Zusatzleistungen können eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind (z.B. BFH-Beschluss vom 28.09.2010 X B 42/10, BFH/NV 2011, 37).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 26/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37, und in BFH/NV 2020, 1055).
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteile vom 28.06.1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter 1.a; in BFH/NV 2004, 945, unter II.3.a, und in BFH/NV 2020, 1055, Rz 22).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    d) Diese für die Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Grundsätze gelten für die Vermietung von Hausbooten gleichermaßen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.02.1999 III B 202/96, BFH/NV 1999, 1077; BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619, unter II.1.c, Segelyacht).
  • BFH, 25.11.1988 - III R 37/86

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch die Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17
    Die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen ist als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteile vom 25.11.1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, und in BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1999 - III B 202/96

    Gewerbebetrieb; Verpachtung eines Hausbootes

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 93/22

    Abschreibung; AfA-Tabelle; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; Motoryacht;

    Binnenschifffahrt" führt sie u.a. Barkassen und Motorboote (2.1) mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren sowie Werkstattschiffe (2.11) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf (vgl. aktuell auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2021 11 K 3321/17 F , EFG 2021, 1188 zur Nutzungsdauer eines Hausbootes; hier Nutzungsdauer 30 Jahre).
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