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   LAG München, 02.04.2008 - 11 Sa 917/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16513
LAG München, 02.04.2008 - 11 Sa 917/07 (https://dejure.org/2008,16513)
LAG München, Entscheidung vom 02.04.2008 - 11 Sa 917/07 (https://dejure.org/2008,16513)
LAG München, Entscheidung vom 02. April 2008 - 11 Sa 917/07 (https://dejure.org/2008,16513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unzumutbarkeit i.S.d § 9 Abs 1 S 1 KSchG - Abrufarbeit - AGB-Kontrolle - Mankohaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eines Anspruchs zur Zahlung einer Abfindung nach Antrag des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess; Notwendigkeit der Feststellung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Bestehens des ...

  • Judicialis

    KSchG § 9; ; BGB § 307; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzugslohnanspruch bei Abrufarbeit - unwirksame Abrufklausel in Arbeitvertrag einer Tankstellenkraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Von 25-Stunden-Kraft nicht Überstunden bis zur gesetzlich zulässigen Arbeitszeit verlangen!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG München, 02.04.2008 - 11 Sa 917/07
    Im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieser Bestimmung (§ 307 BGB) und im Hinblick auf die zurückliegende Beschäftigungspraxis mit durchschnittlich 205 Monatsstunden legte das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seiner Entscheidung eine vereinbarte Arbeitszeit von 164 Stunden mit einem zusätzlichen Abrufrecht des Arbeitgebers in Höhe von (164 mal 25 % =) 41 Stunden zu Grunde (vgl. BAG, Urt. vom 7.12.2005, Az.: 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423).

    Es ist zwar richtig, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2005, Az.: 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als zu einer Beschäftigung im Umfang der bisherigen durchschnittlichen Beschäftigung minus 20 % verpflichtet anzusehen ist (vgl. dazu im Einzelnen unten 2.).

    Durch die in Ziffer 1. des Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeit auf Abruf hat der Beklagte abweichend von diesem Rechtsgrundsatz einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf die Klägerin verlagert (vgl. BAG Urt. v. 7.12.2005, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 24 U 79/11

    Arbeitnehmervereinigung haftet ähnlich einem Anwalt!

    Das Kündigungsschutzgesetz sieht gerade nicht vor, dass der Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung ein Wahlrecht zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Anspruch auf eine Abfindung geltend machen könnte (vgl. z. B. LAG Köln, Urt. 06.11.2008 - 7 Sa 786/08, juris; LAG München, Urt. v. 02.04.2008 - 11 Sa 917/07, juris; LAG München, Urt. v. 02.04.2008 - 11 Sa 917/07, juris).

    Die Unzumutbarkeit kann sich daneben aus Umständen ergeben, die nach der Kündigung liegen und im Laufe des Kündigungsschutzprozesses entstanden sind (zum Ganzen: LAG München, Urt. v. 02.04.2008 - 11 Sa 917/07, juris).

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