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LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 30 Abs 1 S 1 ZVG, § 33 ZVG, § 83 Nr 6 ZVG, § 100 Abs 1 ZVG, § 139 ZPO
Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens seitens des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05
Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen …
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Gegner gegenüberstehen (vgl. etwa BGHZ 170, 378 bei Juris Rn 7). - BGH, 10.10.2013 - V ZB 181/12
Richterliche Hinweispflicht im Zwangsversteigerungsverfahren
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Dazu wäre das Vollstreckungsgericht allerdings verpflichtet gewesen, weil die allgemeine Hinweispflicht nach § 139 ZPO auch im Verfahren nach der Zwangsversteigerung gilt und dort insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn das Gericht Anlass haben muss, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt ( etwa BVerfG WM 2005, 335; BGH vom 10.10.2013, V ZB 181/12). - BVerfG, 03.03.2010 - 2 BvR 2696/09
Unzulässigkeit eines nach rechtskräftigem Zuschlag gestellten Antrags auf …
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Denn auf Rechtsmängel begründende Tatsachen, die dem Vollstreckungsgericht erst nach Erteilung des Zuschlags, hier also mit der sofortigen Beschwerde, bekannt werden, kann sich der Schuldner jenseits der Beschränkungen im Beschwerdeverfahren - von engen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht mehr stützen (BGHZ 44, 138, BVerfG WM 2010, 767 bei juris Rn 15).
- BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62
Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Denn auf Rechtsmängel begründende Tatsachen, die dem Vollstreckungsgericht erst nach Erteilung des Zuschlags, hier also mit der sofortigen Beschwerde, bekannt werden, kann sich der Schuldner jenseits der Beschränkungen im Beschwerdeverfahren - von engen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht mehr stützen (BGHZ 44, 138, BVerfG WM 2010, 767 bei juris Rn 15). - BVerfG, 12.01.2005 - 1 BvR 328/04
Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den …
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Dazu wäre das Vollstreckungsgericht allerdings verpflichtet gewesen, weil die allgemeine Hinweispflicht nach § 139 ZPO auch im Verfahren nach der Zwangsversteigerung gilt und dort insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn das Gericht Anlass haben muss, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt ( etwa BVerfG WM 2005, 335; BGH vom 10.10.2013, V ZB 181/12). - BVerfG, 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des …
Auszug aus LG Magdeburg, 28.11.2013 - 11 T 456/13
Das ist mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens unvereinbar, weshalb die Zuschlagentscheidung den Schuldner auch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzt hat (zur verfahrensrechtlichen Reichweite des Art. 14 GG in der Zwangversteigerung, vgl. BVerfG NJW 2012, 2500 m.w.N.).