Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 27.02.2013

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11 (Kart)   

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https://dejure.org/2013,12647
OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11 (Kart) (https://dejure.org/2013,12647)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.04.2013 - 11 U 84/11 (Kart) (https://dejure.org/2013,12647)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. April 2013 - 11 U 84/11 (Kart) (https://dejure.org/2013,12647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 315 BGB, § 14 AEG, § 21 EIBV, Art 7 EGRL 2001/14
    Zur Billigkeit von Stationsnutzungsentgelten der Deutschen Bahn nach dem Stationspreissystem (SPS) 05

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Billigkeit von Stationsnutzungsentgelten der Deutschen Bahn nach dem Stationspreissystem 05

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für Eisenbahnhöfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05

    Stromnetznutzungsentgelt II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Die im Vertrag hinsichtlich des Nutzungsentgeltes vorhanden Lücke kann unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sachgerecht durch entsprechende Anwendung des § 315 BGB geschlossen werden (BGH aaO; BGH NJW-RR 2006, 915 - Stromnetznutzungsentgelt II; OLG München, Urteil vom 23.2.2012, U 3365/11, WuW DE-R 3608, 3614 - Trassenentgelt).

    Die in dem für das Jahr 2006 konkludent abgeschlossenen Stationsnutzungvertrag mangels entsprechender Parteivereinbarung enthaltene Lücke hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgeltes ist unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteiinteresses und des mutmaßlichen Parteiwillens durch Rückgriff auf das am besten geeignete gesetzliche Regelungsmodell zu schließen (BGH NJW-RR 2006, 915 - Stromnetznutzungsentgelt II).

  • LG Frankfurt/Main, 17.03.2011 - 4 O 108/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.3.2011, Az. .3-04 O 108/10, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.3.2011, Az. .3-04 O 108/10, aufzuheben und die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Zwar kann die Feststellung, dass die Entgeltfestsetzung durch den Leistungserbringer unbillig ist, nicht zur Konsequenz haben, dass die Leistung unentgeltlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 212, 215 Rdnr. 51 - Netznutzungsentgelt IV); es kommt dann eine gerichtliche Schätzung etwa unter Zugrundelegung von Festsetzungen der Regulierungsbehörde in Betracht (OLG Düsseldorf vom 22.12.2010 VI-2 U (Kart) 17/09).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - 2 U (Kart) 17/09

    Rückforderung überhöhter Netzdurchleitungsentgelte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Zwar kann die Feststellung, dass die Entgeltfestsetzung durch den Leistungserbringer unbillig ist, nicht zur Konsequenz haben, dass die Leistung unentgeltlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 212, 215 Rdnr. 51 - Netznutzungsentgelt IV); es kommt dann eine gerichtliche Schätzung etwa unter Zugrundelegung von Festsetzungen der Regulierungsbehörde in Betracht (OLG Düsseldorf vom 22.12.2010 VI-2 U (Kart) 17/09).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Denn es geht vorliegend nicht - wie etwa häufig bei Energielieferungsverträgen - um ein Preisänderungsrecht innerhalb eines laufenden Dauerschuldverhältnisses (dazu etwa BGH ZNER 2012, 262, 263), sondern um den Inhalt eines jährlich neu abzuschließenden Einzelvertrages.
  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Dies gilt auch für den Rückforderungsprozess, wenn der Vertragspartner - wie hier - das erhöhte Entgelt unter Vorbehalt gezahlt hat (BGH NJW 2006, 684, 686 - Stromnetznutzungsentgelt I).
  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der entsprechenden Verfahren spricht auch die beklagtenseits angesprochene Gefahr eines Widerspruchs zwischen Verfügungen der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde und einzelfallbezogenen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nicht gegen die analoge Anwendung des § 315 BGB (vgl. BGH WuW DE-R 3417 - Stornierungsentgelt; BGH Urteil vom 15.5.2012, EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V, unter Nr. 24 ff).
  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Denn beide Parteien waren sich darüber einig, ungeachtet der ungeklärten Vergütungsfrage sowohl für 2005 als auch für 2006 den Vertrag durchführen zu wollen; eine Rückabwicklung der Leistungsbeziehungen nach Bereicherungsrecht wäre nicht interessengerecht (vgl. BGH Urteil vom 18.10.11, KZR 18/10, WuW DE-R 3417 - Stornierungsentgelt).
  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 148/07

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz; Auslegung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz u.a. dann zuzulassen, wenn "sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde", vorausgesetzt, dass diese Sicht des Erstgerichts den Vortrag der Partei auch tatsächlich beeinflusst hat, das Gericht also etwa bei zutreffender Beurteilung der Sach-und Rechtslage einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen (Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 531 Rdnr. 27; BGH NJW-RR 2010, 1508).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2012 - 11 U 43/09

    Kartellrecht: Die im TPS 05 festgelegten Preiskonditionen unterliegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
    Neben den eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätzen muss sich damit das Leistungsbestimmungsrecht auch an den Maßstäben einer am konkreten Vertragszweck der Parteien und deren Interessen orientierten Festsetzung ausrichten (Senat, Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart)).
  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2014 - 6 O 218/13
    Dies bleibt vielmehr den Zivilgerichten auf der Grundlage des Zivilrechts vorbehalten (BGH aaO; OLG München BeckRS 2012, 09009; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 10190; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2012, 11 U 43/09 (Kart)).

    Eine Festsetzung eines anderen billigen Entgeltes durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 HS 2 BGB, wie die Beklagte beantragt hat, kam nicht in Betracht, weil es hierfür im Hinblick auf die Unbilligkeit des gesamten Preissystems der Beklagten an einer ausreichenden Schätzgrundlage fehlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.04.2013, 11 U 84/11 (Kart.); OLG München, WuW DE-R 3608, 3618f - Trassenentgelte; KG, Urteil vom 31.1.2013, 2 U 1/11 (Kart)).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32925
OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11 (https://dejure.org/2013,32925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2013 - 11 U 84/11 (https://dejure.org/2013,32925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 11 U 84/11 (https://dejure.org/2013,32925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen aus Amtspflichtverletzung für einen Arbeitsunfall in einer Krankenhauseinrichtung

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
    Abweisung der Klage gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, da ein Behandlungsfehler des berufsgenossenschaftlichen Durchgangsarztes hinsichtlich der Aufklärung über die Weiterbehandlung einer Schulterverletzung nicht dargetan ist.

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11
    Denn die Entscheidung, ob und welche Art der Heilbehandlung, nämlich die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung, dem verletzten Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird, ist gemäß § 27 Abs. 1 des zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Berlin und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in Kassel einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (K.d.ö.R.) in Berlin andererseits abgeschlossenen Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung (im Folgenden: Vertrag 2008) gerade dem Durchgangsarzt vorbehalten, der dabei eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe erfüllt und damit ein öffentliches Amt ausübt (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 131/09 - Rz. 9 bei Juris und Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 277/07 - Rz. 17 bei Juris).

    Im Übrigen hat der BGH mit seinen Entscheidungen vom 09.12.2008 - VI ZR 277/07 (NJW 2009, 993 ff. - Rz. 23 bei Juris) und vom 04.03.2008 - VI ZR 101/07 (Rz. 1 bei Juris) wiederholt klargestellt, dass die in seiner Entscheidung vom 28.06.1994 - VI ZR 153/93 (NJW 1994, 2417 ff. - Rz. 12 bei Juris) erwähnte Zäsur durch die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung lediglich als inhaltliches und nicht als zeitliches Abgrenzungskriterium der Pflichtenkreise des Durchgangsarztes bei der Erstbehandlung zu verstehen ist.

    Fehler, die dem Durchgangsarzt dagegen - wie hier geltend gemacht - gerade bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Behandlung zur Last fallen, betreffen dagegen immer die in Ausübung seines öffentlichen Amtes als Durchgangsarzt obliegende Tätigkeit, für die er nicht persönlich haftet sondern die Berufsgenossenschaft (BGH, Urteil vom 09.12.2008 - VI ZR 277/07, a.a.O. - Rz. 17 bei Juris).

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 131/09

    Amtshaftung: Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Durchgangsarzt

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11
    Denn die Entscheidung, ob und welche Art der Heilbehandlung, nämlich die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung, dem verletzten Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wird, ist gemäß § 27 Abs. 1 des zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Berlin und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in Kassel einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (K.d.ö.R.) in Berlin andererseits abgeschlossenen Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung (im Folgenden: Vertrag 2008) gerade dem Durchgangsarzt vorbehalten, der dabei eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe erfüllt und damit ein öffentliches Amt ausübt (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 131/09 - Rz. 9 bei Juris und Urteil vom 09.12.2008, VI ZR 277/07 - Rz. 17 bei Juris).

    Dies gilt auch für die vom Durchgangsarzt bei jeder Nachschau erneut zu treffende Entscheidung, ob weiterhin die allgemeine Heilbehandlung ausreichend oder die besondere Heilbehandlung einzuleiten ist (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 131/09, MDR 2010, 623 ff. - Rz. 11 bei Juris).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11
    Im Übrigen hat der BGH mit seinen Entscheidungen vom 09.12.2008 - VI ZR 277/07 (NJW 2009, 993 ff. - Rz. 23 bei Juris) und vom 04.03.2008 - VI ZR 101/07 (Rz. 1 bei Juris) wiederholt klargestellt, dass die in seiner Entscheidung vom 28.06.1994 - VI ZR 153/93 (NJW 1994, 2417 ff. - Rz. 12 bei Juris) erwähnte Zäsur durch die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung lediglich als inhaltliches und nicht als zeitliches Abgrenzungskriterium der Pflichtenkreise des Durchgangsarztes bei der Erstbehandlung zu verstehen ist.

    Dies bedeutet, dass, wenn der Durchgangsarzt die Behandlung des Patienten selbst in die Hand nimmt, alle ihm nach der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Behandlung unterlaufenen Fehler bei der Behandlung des Patienten seine persönliche Haftung begründen und nicht mehr zu Lasten der Berufsgenossenschaft gehen (so auch BGH, Urteil vom 28.06.1994 - VI ZR 153/93, a.a.O. - Rz. 12 bei Juris).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11
    Die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzustufen ist, ist eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur: BGH, NJW 2012, 227 f. - Rz. 8 f. bei Juris).
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07

    Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2013 - 11 U 84/11
    Im Übrigen hat der BGH mit seinen Entscheidungen vom 09.12.2008 - VI ZR 277/07 (NJW 2009, 993 ff. - Rz. 23 bei Juris) und vom 04.03.2008 - VI ZR 101/07 (Rz. 1 bei Juris) wiederholt klargestellt, dass die in seiner Entscheidung vom 28.06.1994 - VI ZR 153/93 (NJW 1994, 2417 ff. - Rz. 12 bei Juris) erwähnte Zäsur durch die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung lediglich als inhaltliches und nicht als zeitliches Abgrenzungskriterium der Pflichtenkreise des Durchgangsarztes bei der Erstbehandlung zu verstehen ist.
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 U 2213/20
    Der Entscheidung für die besondere Heilbehandlung nachfolgende Maßnahmen zur Absicherung der Diagnose und darauf gestützte Entscheidungen über den weiteren Verlauf der besonderen Heilbehandlung sind dann bereits Teil der Heilbehandlung und damit privatrechtlicher Natur (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. September 2020 - 2 U 120/19 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, - 11 U 84/11 -, Rn. 25, juris).
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