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   OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03   

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https://dejure.org/2004,4921
OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03 (https://dejure.org/2004,4921)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2004 - 11 UF 183/03 (https://dejure.org/2004,4921)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 11 UF 183/03 (https://dejure.org/2004,4921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 539
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 02.06.2003 - 11 WF 58/03

    Zur Frage der Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03
    Die Klägerin verlangt darüber hinaus - auf der Grundlage der Berechnungen im Beschluss des Senats vom 02.06.2003 (NJW-RR 2004, 152), auf den Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. GA) - monatlich weitere 181,- EUR.

    Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen (NJW-RR 2004, 152) und hält auch nach nochmaliger Prüfung daran fest.

  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03
    Andererseits hat er stets die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltspflichtige bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt für ein nicht bei ihm lebendes Kind wegen der Betreuung eines bei ihm selbst lebenden Kindes auch ohne konkreten Kostenaufwand dann einen Bonus in Anspruch nehmen könne, wenn er darlegen könne, dass die Betreuung nur unter besonderen Erschwernisse zu bewerkstelligen sei (BGH FamRZ 1991, S. 182, 184).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03
    In der zitierten Entscheidung (FamRZ 1980, S. 1109) hat der BGH nur ausgeführt, dass Bar- und Betreuungsunterhalt grundsätzlich gleichwertig seien.
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 11 UF 245/00

    Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem Tod des betreuenden Elternteils

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.2004 - 11 UF 183/03
    bb) Andere Stimmen vertreten demgegenüber die Auffassung (OLG Stuttgart, FamRZ 2001, S. 1241; Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Auflage, Rdnr. 3172), dass der Betreuungsunterhalt konkret beziffert werden muss.
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