Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.12.2003 - 11 UF 392/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Trennungsunterhalt; Sittenwidrigkeit einer Klausel im Ehevertrag; Anrechenbares Einkommen zur Unterhaltsberechnung als prägend oder überobligatorisch und Eintstellung in die Bedarfsberechnung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1570; BGB § 1577; BGB § 1578
Zur Berücksichtigung über obligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des angemessenen Unterhaltsbedarfs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Trennungsunterhalt - Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und Differenzmethode
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 27.09.2002 - 9 F 624/01
- OLG Hamm, 05.12.2003 - 11 UF 392/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 438
- FamRZ 2004, 1379 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01
Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung …
Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2003 - 11 UF 392/02
In Ausfüllung der BGH-Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hält es der Senat in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu 50 % auf seinen Bedarf anzurechnen.In seiner jüngsten Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hat der BGH klargestellt, dass nur obligationsmäßig erzielte Einkünfte als Surrogat der Familienarbeit in Betracht kommen und daher als prägend in eine Bedarfsberechung eingestellt werden können, während überobligationsmäßige Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen sind.
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner …
Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2003 - 11 UF 392/02
Die in der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelbegründung angekündigten Anträge haben deshalb regelmäßig nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sie sich dabei im Rahmen der in der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe halten (…Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 520, Rdnr. 31; BGH FamRZ 86, 254).