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   ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21   

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ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21 (https://dejure.org/2021,19179)
ArbG Köln, Entscheidung vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21 (https://dejure.org/2021,19179)
ArbG Köln, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 12 Ca 450/21 (https://dejure.org/2021,19179)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung trotz Rotzlappenbefreiung

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung trotz Rotzlappenbefreiung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wirksame fristlose Kündigung trotz Rotzlappenbefreiung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Maskenverweigerung am Arbeitsplatz: Pauschales Attest reicht nicht - auch nicht im Außendienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung trotz "Rotzlappenbefreiung"

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Rotzlappenbefreiung" schützt nicht vor fristloser Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Erfolglosem Antrag auf "Rotzlappenbefreiung" folgt Kündigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Maskenverweigerer verliert Arbeitsplatz - Servicetechniker wollte bei der Arbeit mit Kundenkontakt keinen Mund-Nasen-Schutz tragen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Maskenverweigerer fliegt raus

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes wirksam?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung trotz "Rotzlappenbefreiung" war rechtmäßig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung trotz einer Maskenbefreiung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Weigerung des Tragens einer Mund-Nasen Bedeckung (Maske)

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung trotz Rotzlappenbefreiung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Arbeitnehmers wegen Weigerung Corona-Maske zu tragen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes trotz ärztlichen Attestes

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist nach § 626 Abs. 1 BGB weiter zu prüfen, ob nicht eine ordentliche Kündigung genügt hätte, um künftige Vertragsstörungen seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - juris).

    Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG 10 Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 13 B 1368/20

    Befreiung von der "Maskenpflicht" in der Schule erfordert Vorlage einer

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend (vgl. zB. OVG NRW 24.9.2020 - 13 B 1368/20; Bayerischer VGH 8.12.2020 - 20 CE 20.2875, beide juris).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12

    Außerordentliche (Verdachts-) Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hatte, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - juris).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    c) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, das heißt der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat die näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die nach seiner Ansicht maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (ständige Rechtsprechung BAG 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - juris).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Es hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - juris).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    b) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - juris; BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - juris).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - juris; BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - juris; BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - juris).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Das gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen soll (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - juris).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    b) Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - juris; BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - juris).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21
    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - juris; BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - juris; BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - juris).
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 CE 20.2875

    Corona: Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, Urt. v. 24.11.2021 - 27 CA 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, Urt. v. 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, Urt. v. 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355).
  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21

    Außerordentliche Kündigung - ungültiges Testzertifikat - Antigen-Schnelltest

    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).
  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).
  • LAG Köln, 25.08.2022 - 8 Sa 429/21

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Servicetechnikers im

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21 - wird zurückgewiesen.
  • AG Hamburg, 16.12.2021 - 238 OWi 202/21

    Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Corona-Maskenpflicht; Begründungsanforderungen

    Im Regelfall muss darüber hinaus erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2021, Az. 6 W 939/20, MDR 2021, 822 f.; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 20 CE 21.1141 - Juris Rn. 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 13 B 1368/20 - Juris Rn. 11, 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 S 2111/21 - Juris Rn. 20; ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21 - Juris Rn. 29).
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