Rechtsprechung
   BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1113
BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 (https://dejure.org/1992,1113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit - Berufstätigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 165 Abs. 1; RVO; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG
    Zeitliche Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 150
  • NJW 1993, 957
  • NZS 1993, 111
  • VersR 1993, 993
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Bei Studenten, die die Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs erworben haben, wird mit weiterem Urteil vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) nur die in einer solchen Ausbildungsstätte verbrachte Zeit als Hinderungszeit angesehen, in der Regel jedoch nicht die Zeit der Berufstätigkeit vor dem Beschreiten des Zweiten Bildungswegs.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Auch verletzt die Neuregelung nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit verlangt (vgl BVerfGE 69, 272, 309 ff = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    Hierzu gehören etwa die Abschaffung der Versicherungspflicht für einige kleine Gruppen von Selbständigen (früher § 166 RVO), die Verdrängung der Versicherungspflicht durch eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder durch Tatbestände von Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V), die Abschaffung einer Reihe von Beitrittsrechten (früher § 176 RVO), die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegenüber § 313 Abs. 1 RVO) sowie die Verdoppelung der Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte (§ 240 Abs. 4 SGB V gegenüber § 180 Abs. 4 S 1 RVO; dazu die Urteile des Senats vom 7. November 1991, in 12 RK 37/90 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und in SozR 3 aaO Nr. 7).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In einem anderen Verfahren behandelt der Senat mit Urteil vom 30. September 1992 (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6) den Hinderungsgrund der Nichtzulassung zum Studium und Fragen der Ursächlichkeit für das Überschreiten der Altersgrenze.
  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 52/88

    Krankenversicherungspflicht eines selbständigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In der Rechtspr ist etwa der Beginn der Versicherungspflicht bei einem Kläger behandelt worden, der als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika erstmals im Alter von 68 Jahren Student und Mitglied der gesetzlichen KV geworden war (BSG SozR 2200 § 306 Nr. 16), ferner die KVdS eines selbständigen Rechtsanwalts, der sich im Alter von 36 Jahren neben seiner Berufstätigkeit für ein weiteres Studium hatte einschreiben lassen (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 2).
  • BSG, 17.10.1986 - 12 RK 36/85

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung - Student - Beginn einer Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91
    In der Rechtspr ist etwa der Beginn der Versicherungspflicht bei einem Kläger behandelt worden, der als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika erstmals im Alter von 68 Jahren Student und Mitglied der gesetzlichen KV geworden war (BSG SozR 2200 § 306 Nr. 16), ferner die KVdS eines selbständigen Rechtsanwalts, der sich im Alter von 36 Jahren neben seiner Berufstätigkeit für ein weiteres Studium hatte einschreiben lassen (BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 2).
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Der Senat hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der GKV und die Begründung zum Entwurf des GRG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GRG im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen.

    Zugleich ist die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, mit denen die GKV wieder mehr auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückgeführt worden ist (vgl im Einzelnen BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 13 f) .

    Statt dessen wurde diese Versicherungspflicht nur noch für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl bereits BSGE 71, 150 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 11 f) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Wenn die KVdS, wie der Senat in dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91, zur Veröffentlichung bestimmt) näher darlegt, nach dem SGB V grundsätzlich auf die Zeit zwischen dem Abitur im Alter von etwa 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist, versicherungspflichtige Studenten also grundsätzlich nach Vollendung des 30. Lebensjahres aus der KVdS ausscheiden, kann die Versicherungspflicht als Student in der Regel nicht erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahres begründet werden.

    Dieses ist auch im Zusammenhang mit dem für die Ausbildungsförderung nicht erheblichen Bestreben der krankenversicherungsrechtlichen Regelung zu sehen, die KVdS auf ein Alter zu begrenzen, in dem Leistungen im allgemeinen weniger in Anspruch genommen werden (vgl das erwähnte Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91).

    (Zu Hinderungsgründen allgemein und zu einzelnen von ihnen vgl die Urteile vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 und 12 RK 50/91, beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wenn bei diesen die Ausübung einer längeren Berufstätigkeit zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums nach dem Urteil vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) keine Zeit der Verhinderung darstellt, kann für eine längere Berufstätigkeit, die Absolventen des Zweiten Bildungswegs ausgeübt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes gelten.

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R

    Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

    Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14) .

    Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 12) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht