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   KG, 25.01.2021 - (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), (4) 121 HEs 2/21 (2/21), (4) 121 HEs 2/21 (3/21)   

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KG, 25.01.2021 - (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), (4) 121 HEs 2/21 (2/21), (4) 121 HEs 2/21 (3/21) (https://dejure.org/2021,34908)
KG, Entscheidung vom 25.01.2021 - (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), (4) 121 HEs 2/21 (2/21), (4) 121 HEs 2/21 (3/21) (https://dejure.org/2021,34908)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - (4) 121 HEs 2/21 (2 + 3/21), (4) 121 HEs 2/21 (2/21), (4) 121 HEs 2/21 (3/21) (https://dejure.org/2021,34908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 3 GG, Art 5 Abs 3 S 1 Halbs 2 MRK, § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 114 Abs 2 StPO, § 115 StPO
    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).

    Vielmehr kommt es insoweit darauf an, dass Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen (haftbefehlsgegenständlichen) Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; BVerfGK 9 339, 347).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1etzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).

    Vielmehr kommt es insoweit darauf an, dass Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen (haftbefehlsgegenständlichen) Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; BVerfGK 9 339, 347).

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    In Bezug auf die Annahme einer nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (nach ständiger Rechtsprechung bei Cannabis ab einem Wirkstoffgehalt von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol; vgl. nur BGHSt 33, 8 sowie BGHSt 42, 1) konnte angesichts der Bruttomenge der bei den Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel von insgesamt über vier Kilogramm Marihuana/Cannabis der für die Anklage genügende hinreichende Tatverdacht auch ohne diese Untersuchung sicher bejaht werden.
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    Dass die Kammer ihre Haltung, die Haftbefehle "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft Berlin an die Anklageschrift anpassen zu wollen, mit coronabedingten Einschränkungen begründet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2021, 19).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    In Bezug auf die Annahme einer nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (nach ständiger Rechtsprechung bei Cannabis ab einem Wirkstoffgehalt von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol; vgl. nur BGHSt 33, 8 sowie BGHSt 42, 1) konnte angesichts der Bruttomenge der bei den Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel von insgesamt über vier Kilogramm Marihuana/Cannabis der für die Anklage genügende hinreichende Tatverdacht auch ohne diese Untersuchung sicher bejaht werden.
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (std. Rspr., vgl. nur BVerfG NStZ 2002, 157 und 100; NJW 1992, 1749; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/07 - [juris] = NStZ-RR 2008, 92 [Ls.]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277, 278; Senat StV 2017, 458; Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - [4] 121 HEs 45/16 [40/16] - und 20. Februar 2015 - [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] - Gärtner aaO, § 121 Rn.58).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    Vielmehr kommt es insoweit darauf an, dass Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen (haftbefehlsgegenständlichen) Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; BVerfGK 9 339, 347).
  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1etzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1etzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

    Auszug aus KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21
    a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1etzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • EGMR, 10.11.2005 - 65745/01

    Beschleunigungsgrundsatz im Haftverfahren (doppelte Strafmilderung bei Verletzung

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

  • OLG Oldenburg, 22.03.2006 - 1 Ws 170/06

    Bedeutung von im Haftbefehl nicht bezeichneten weiteren Straftaten für die

  • OLG Koblenz, 12.11.2007 - 4420 BL-III-29/07

    Untersuchungshaft: Grundlage der Haftprüfung; Zuständigkeit für die

  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
  • OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Rücknahme einer bereits erhobenen Anklage

  • KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 1 Ws 948/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Verhältnismäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 21.09.1987 - 3 Ws 437/87

    Sechsmonatsfrist; Hauptverhandlungsbeginn; Überlastung des Gerichts;

  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2005 - 4 Ws 461/05

    Fluchtgefahr bezüglich eines in den Niederlanden sozial gut integrierten

  • OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
  • OLG Bremen, 29.11.1991 - BL 258/91
  • OLG Nürnberg, 08.02.2000 - Ws 81/00

    Aufhebung eines Haftbefehls in Ermangelung besonderer Schwierigkeiten noch eines

  • OLG Köln, 21.02.1973 - HEs 167/72
  • EGMR - 25/19 (anhängig)

    HENROTIN-LE FLOC'H ET AUTRES c. FRANCE

  • RG, 07.05.1919 - I 36/19

    Rechtliche Bedeutung der Zeichnung auf neu aufgelegte Wertpapiere bei einem

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 Ws 155/23
    Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (BVerfG NStZ 2002, 157, 158; OLG Koblenz, Beschl. v. 12. November 2007 - [1] 4420 BL - III - 29/07; KG, Beschl. v. 25. Januar 2021 - [4] 121 HEs 2/21, zit. nach Juris).

    Dabei stellt es grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, dass wegen weiterer Straftaten ermittelt wird, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls sind (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 2006, aaO.; KG, Beschl. v. 25. Januar 2021 - [4] 121 HEs 2/21).

  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 51/23

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (BVerfG NStZ 2002, 157; BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - AK 41/21 -, juris; Beschlüsse vom 1. August 2022 - (4) 161 HEs 41/22 (34/22) - und vom 25. Januar 2021 - (4) 121 HEs 2/21 (2+3/21) -, jeweils m. w. N.; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rn. 13; Krauß in BeckOK StPO 48. Aufl., § 121 Rn. 15).
  • KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22

    Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen

    Denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage (st. Rspr., vgl. nur BVerfG NStZ 2002, 157 und 100; Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - [4] 121 HEs 2/21 [2-3/21] - [juris-Rdn. 24] und vom 3. Januar 2017 - [4] 121 HEs 43/16 [38/16] - [juris-Rdn. 21], jeweils mwN).
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