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   OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21   

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OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21 (https://dejure.org/2023,12406)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.05.2023 - 13 FEK 496/21 (https://dejure.org/2023,12406)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 (https://dejure.org/2023,12406)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Asylrechtliches Klageverfahren, (unangemessene) Verfahrensdauer, Entschädigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GVG § 198
    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage; durchschnittliche Schwierigkeit; überlange Verfahrensdauer; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198
    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage; durchschnittliche Schwierigkeit; überlange Verfahrensdauer; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Erste Instanz im Asyl-Klageverfahren dauert 58 Monate - Welche Entschädigung für die Verfahrensdauer?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] ).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43).

    Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ).

  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.

    Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).

    Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 F 73/20

    Entschädigung; Feststellung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.

    Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).

    Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).

  • OVG Sachsen, 05.12.2022 - 11 F 5/20

    Überlange Verfahrensdauer; Asylverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Hiernach kam dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Kläger, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrten, eine hohe Bedeutung zu, ging es doch um die für sie durchaus existenzielle Frage, ob sie sich weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten dürfen und den staatlichen Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor den von ihnen geltend gemachten verfolgungsbedingten Gefahren beanspruchen können (vgl. dahingehend auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 24 f.; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 44).

    Bei objektiver Betrachtung auch aus Ex-ante-Sicht dürfte sich einem Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer baldigen Entscheidung über eine solche Klage, deren Lauf die Klagepartei verfahrensbezogen gerade vor dem schützt, was sie durch das gerichtliche Verfahren abwehren will, regelmäßig nicht erschließen oder gar aufdrängen, dass der Klagepartei durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 45 f.; vgl. zur Ambivalenz des klägerischen Interesses am zügigen Abschluss eines Asylhauptsacheverfahrens auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 24 f.).

    Angesichts der noch durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger (siehe oben II.2.b)) und dem daraus abgeleiteten nur mittelgewichtigen Interesse der Kläger, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens (siehe oben II.2.a)) und der im Juni 2018 erst verstrichenen sehr kurzen Verfahrensdauer von weniger als vier Monaten geht der Senat davon aus, dass der von den Klägern erwartete Zeitraum für einen Verfahrensabschluss von sechs Monaten deutlich zu kurz bemessen ist und dass der Kammer des Verwaltungsgerichts vielmehr ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von jedenfalls nicht weniger als 12 Monaten, mithin mindestens bis Juni 2019, zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und letztlich zu entscheiden ist (vgl. zum angemessenen richterlichen Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum in asylrechtlichen Hauptsacheverfahren auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 27 f. (12 Monate bei überdurchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlicher Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 4 Monaten); Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 49 ff. (6 Monate bei durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 16 Monaten)).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 ; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.).

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt ( BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 ).

    Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.).

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75).

    Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20

    Entschädigung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer; unangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Angesichts der noch durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger (siehe oben II.2.b)) und dem daraus abgeleiteten nur mittelgewichtigen Interesse der Kläger, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens (siehe oben II.2.a)) und der im Juni 2018 erst verstrichenen sehr kurzen Verfahrensdauer von weniger als vier Monaten geht der Senat davon aus, dass der von den Klägern erwartete Zeitraum für einen Verfahrensabschluss von sechs Monaten deutlich zu kurz bemessen ist und dass der Kammer des Verwaltungsgerichts vielmehr ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von jedenfalls nicht weniger als 12 Monaten, mithin mindestens bis Juni 2019, zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und letztlich zu entscheiden ist (vgl. zum angemessenen richterlichen Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum in asylrechtlichen Hauptsacheverfahren auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 27 f. (12 Monate bei überdurchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlicher Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 4 Monaten); Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 49 ff. (6 Monate bei durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 16 Monaten)).

    Eine pauschalierte Verkürzung des richterlichen Spielraums durch ein Beschleunigungsgebot erscheint im entschädigungsrechtlichen Kontext nicht angezeigt (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 23 A 14.2252

    Asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, überlange Verfahrensdauer,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21
    Hiernach kam dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Kläger, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrten, eine hohe Bedeutung zu, ging es doch um die für sie durchaus existenzielle Frage, ob sie sich weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten dürfen und den staatlichen Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor den von ihnen geltend gemachten verfolgungsbedingten Gefahren beanspruchen können (vgl. dahingehend auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 24 f.; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 44).

    Bei objektiver Betrachtung auch aus Ex-ante-Sicht dürfte sich einem Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer baldigen Entscheidung über eine solche Klage, deren Lauf die Klagepartei verfahrensbezogen gerade vor dem schützt, was sie durch das gerichtliche Verfahren abwehren will, regelmäßig nicht erschließen oder gar aufdrängen, dass der Klagepartei durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 10.12.2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 45 f.; vgl. zur Ambivalenz des klägerischen Interesses am zügigen Abschluss eines Asylhauptsacheverfahrens auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BVerfG, 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

  • BVerwG, 28.10.2011 - 1 C 9.10

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher

  • BVerwG, 18.10.2002 - 1 B 149.02

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 13 D 170/20
  • BVerwG, 07.04.2017 - 1 WB 4.17

    Nachweis für Personalakte; Verwendung als Kompaniefeldwebel; Einstellung des

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 10 S 2636/10

    Besetzung der Richterbank - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses im Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 21 F 1/16

    Entschädigung; Entschädigungsklage; Krankheit; Strukturelle Mängel; Überlänge;

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • KAG Mainz, 22.05.2018 - M 1/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2024 - 4 P 11/23

    Veränderung der Sicherheitslage als Rechtfertigungsgrund für ein Abwarten im

    Entscheidend bei der Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens ist eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt vielmehr auf den verständigen Betroffenen an (OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 47; Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Eine pauschalierte Verkürzung des richterlichen Spielraums durch ein Beschleunigungsgebot ist im entschädigungsrechtlichen Kontext nicht angezeigt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 56; Urt. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 324/21
    vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung von Asylverfahrensstreitigkeiten: Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris, Rn. 48.
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