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   OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97   

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OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97 (https://dejure.org/1997,3861)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 (https://dejure.org/1997,3861)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 (https://dejure.org/1997,3861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org

    GG 1 I; GG 2 I; GG 6 II; NdsSchG 122 II; NdsSchG 2
    Rechtschreibreform;; Deutschunterricht; Kultusministerkonferenz; Rechtschreibreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 7 GG; Art. 20 GG
    Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der Rechtschreibreform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der Rechtschreibreform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3421
  • NJW 1997, 3456
  • NVwZ 1998, 92 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung "mittelbare Grundrechtseingriffe" auch bei staatlichen Maßnahmen mit lediglich warnendem bzw. empfehlenden oder appellativen Charakter bejaht worden sind (vgl. z. B. BVerwGE 82, 76, 79; 87, 37, 42; 90, 112, 119 ff jeweils m.w.N.; zum "appellativen" Eingriff BVerfGE 93, 1, 20).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung "mittelbare Grundrechtseingriffe" auch bei staatlichen Maßnahmen mit lediglich warnendem bzw. empfehlenden oder appellativen Charakter bejaht worden sind (vgl. z. B. BVerwGE 82, 76, 79; 87, 37, 42; 90, 112, 119 ff jeweils m.w.N.; zum "appellativen" Eingriff BVerfGE 93, 1, 20).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung "mittelbare Grundrechtseingriffe" auch bei staatlichen Maßnahmen mit lediglich warnendem bzw. empfehlenden oder appellativen Charakter bejaht worden sind (vgl. z. B. BVerwGE 82, 76, 79; 87, 37, 42; 90, 112, 119 ff jeweils m.w.N.; zum "appellativen" Eingriff BVerfGE 93, 1, 20).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung "mittelbare Grundrechtseingriffe" auch bei staatlichen Maßnahmen mit lediglich warnendem bzw. empfehlenden oder appellativen Charakter bejaht worden sind (vgl. z. B. BVerwGE 82, 76, 79; 87, 37, 42; 90, 112, 119 ff jeweils m.w.N.; zum "appellativen" Eingriff BVerfGE 93, 1, 20).
  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Dieses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 57, 360, 364; OVG Lüneburg, OVGE 36, 401, 409 m.N.; ebenso Seyderhelm/Nagel, a.a.O., Anm. 7; Heckel/Avenarius, a.a.O., S. 170 m. N.; a.A. Evers, RdJB 1982, 227 ff m. N.; Stein/Roell, a.a.O., S. 15) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gebot erfaßt nach seinem Wortlaut nur die fächerbezogenen Grundzüge von Lernzielen, didaktischen Grundsätzen und Unterrichtsinhalten in Konkretisierung des gesetzlichen Bildungsauftrags (§ 2 Abs. 1 NSchG).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97

    Rechtsschutz gegen die Einführung einer neuen Rechtschreibung; Regelung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Sie ergeben sich nicht erst aus dem Vorbehalt des Gesetzes (dazu b.), sondern folgen schon aus der Frage, inwieweit die Sprache - als mündliche wie als schriftliche - Verfügungsgut des Staates (Mahrenholz, SZ v. 23./24.8.1997; so in Ansatz auch OVG-Schleswig, Beschl. v. 13.8.1997 - 3 M 17/97 - DVBl. 1997, 1193 f) und damit hoheitlicher Regelung zugänglich ist (a.).
  • BVerfG, 21.06.1996 - 1 BvR 1057/96

    Verfassungsbeschwerden gegen "Rechtschreibreform" sind unzulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Gegenüber dieser Absicht ist unerheblich, daß eine rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Wirkung nicht besteht (insoweit differenzierend BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.6.1996, 1 BvR 1057/96 u.a., NJW 1996, 2221/22; Hufeld, JuS 1996, 1072/75; Hufen, JuS 1997, 170/71; Roellecke a.a.O.; Jauernig, JuS 1997, 191).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Seit dem Beschluß BVerfGE 47, 46 habe sich die Ansicht durchgesetzt, daß alle wesentlichen Entscheidungen in einem Rechtsgebiet vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen seien.
  • VG Hannover, 07.08.1997 - 6 B 4318/97
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 7. August 1997 (NJW 1997, 2538) entsprochen.
  • VG Gelsenkirchen, 11.08.1997 - 4 L 2293/97
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
    Dafür würde es an dem Anordnungsgrund fehlen, weil eine mögliche Gefährdung von Rechten der Antragstellerin und ihrer Tochter insoweit noch nicht unmittelbar bevorsteht, die Einführung der Reform in der jetzigen Gestalt im politischen Raum nicht gesichert erscheint und in der Zwischenzeit eine weitere rechtliche Klärung durch eine Entscheidung in der Hauptsache, vor allem aber durch eine Entscheidung des BVerfG erwartet werden kann (Hess. VGH, Beschl. v. 5.9.1997 - 7 TG 3183/97 - VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 11.8.1997 - 4 L 2293/97 -).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Anträge auf ein einstweiliges Unterlassen der Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln hatten dagegen vor den Verwaltungsgerichten teilweise Erfolg (vgl. vor allem Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, NJW 1997, S. 3456; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, DÖV 1998, S. 118); an den Schulen Niedersachsens wird infolgedessen wieder nach den alten Regeln unterrichtet.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98

    Neue Rechtschreibung; Rechtschreibreform; reformierte Rechtschreibung;

    Die dagegen (vom Senat zugelassene) Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen (Beschl. v. 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456).

    Ziele die Rechtschreibreform damit aber darauf ab, die Orthographie der gesamten (schreibenden) Bevölkerung zu beeinflussen und zu verändern, stelle sich die Rechtsfrage, ob "die damit bezweckten Eingriffe in den vorhandenen (gewachsenen) Bestand" überhaupt zulässig seien (vgl. auch Köpke NJW 1996, 1081/1082, wonach die von den Reformern letztlich geübte "Zurückhaltung" für die Unzulässigkeit der Reform spreche; hinsichtlich weiterer Zitate zu dieser Frage wird auf die Seiten 33 ff. des Beschlusses vom 17. Oktober 1997 - NJW 1997, 3456/3460 - Bezug genommen).

    Anders als das Verwaltungsgericht Hannover (bestätigt durch Senatsbeschluss vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie schon das Verwaltungsgericht Schleswig es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf Unterlassen des Unterrichts nach der Rechtschreibreibreform, zu erlassen (Beschl. v. 13.8.97 - 3 M 17/97 -, DVBl. 1997, 1193).

    Die Auslegung insbesondere des Art. 4 Abs. 1 NV durch den Senat im Verfahren 13 M 4160/97 sei deshalb nach wie vor richtig.

    Aus diesem Grunde sowie wegen des Zeitablaufs, währenddessen auch die Tochter der Kläger inzwischen mit den geänderten Rechtschreibregeln konfrontiert gewesen ist, misst der Senat dem Interesse an dem Klageverfahren insgesamt nicht mehr die Bedeutung zu, wie das bei Bestätigung der vom Verwaltungsgericht erlassene einstweiligen Anordnung seinerzeit der Fall war (Beschl. v. 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, aaO).

    Ob dies in Niedersachsen der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover hier (wie schon das Verwaltungsgericht Berlin) nicht erörtert (, obwohl diese Frage schon im Beschluss des Senats vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO, angesprochen war).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 - (aaO, S. 3459) ausgeführt hat, sind die Kultusminister nicht berechtigt, eine gesonderte 'Schul-Rechtschreibung' einzuführen, da dies mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich im Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei: "Das Erlernen gesonderter, d.h. vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender Rechtschreibregeln als spezielle 'Schülerrechtschreibung' würde dem staatlichen Erziehungsziel widersprechen, dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn befähigen, seine Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchG), jedenfalls solange, bis sich die neue Rechtschreibung (infolge ihrer schulischen Vermittlung) allgemein durchgesetzt hat".

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2015 - 4 S 1652/15

    Anerkennung einer in der DDR absolvierten Lehrerausbildung

    Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14.01.1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform).

    Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.; VG Meinungen, Beschluss vom 14.01.1998, a.a.O.).

    Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.: "nicht "self-executing""; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.

    Dass auch der genannte Beschluss vom 22.10.1999 nicht "self-executing" (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997, a.a.O.) ist, ergibt sich (klarstellend) wiederum aus diesem selbst.

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05

    Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht

    Dessen dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97, NJW 1997, 3456) zurück.

    Denn, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97) ausgeführt, seien die Kultusminister nicht berechtigt, eine gesonderte "Schulrechtschreibung" einzuführen, da dies mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich im Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei.

    In rechtlicher Hinsicht berufe die Klägerin sich auf die Entscheidung des Senats 13 M 4160/97, wonach eine "gesonderte Schulrechtschreibung" unzulässig sei.

  • VG Wiesbaden, 26.01.1998 - 6 G 1267/97

    Unterlassung der Unterrichtung nach neuen Rechtschreibregeln im Schuljahr

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  • VG Halle, 14.06.2017 - 6 A 129/14

    Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für einen Lehrer mit Abschluss einer

    Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform).

    Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998, a.a.O.).

    Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.: "nicht ?self-executing'"; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können.

  • OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97

    Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; staatliche Regelungskompetenz;

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  • VG Hannover, 09.06.2005 - 6 A 6717/04

    Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet

    Mit diesem Recht, welches sich in dem Bildungsauftrag der Schule manifestiere, wäre es im Anschluss an den im Beschwerdeverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 - nicht vereinbar, eine gesonderte Schulrechtschreibung einzuführen.
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2005 - 13 LA 209/05

    Anspruch des Schülers auf Unterrichtung in der dem allgemeinen Gebrauch im

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat ( Beschluss vom 17.10.97, 13 M 4160/97 , NJW 1997, 3456; Urteil vom 20.6.01, 13 L 2463/98, NVwZ-RR 2002, 191 [OVG Niedersachsen 20.06.2001 - 13 K 2463/98] ), hat der Schüler - nach Schulrecht - Anspruch darauf, in der Rechtschreibung unterrichtet zu werden, die insofern "richtig" ist, als sie dem allgemeinen Gebrauch im deutschen (Schreib-)Volke entspricht.
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