Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Auffädelungsstreifen, BAB, überhöhte Geschwindigkeit
- openjur.de
- RA Kotz
Verkehrsunfall - auf Ausfädelungsstreifen der BAB schneller als der übrige Verkehr gefahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verkehrsunfall auf einem BAB-Ausfädelungsstreifen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Auf dem Ausfädelungsstreifen der Autobahn schneller als der Verkehr auf dem durchgehenden ...
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Auf dem Autobahn-Ausfädelstreifen überholt
- haufe.de (Kurzinformation)
Haftungsquoten bei Unfall beim Überholen auf dem Autobahn-Ausfädelungsstreifen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erhöhte Mithaftung durch zu schnelles Fahren auf Ausfädelungsstreifen einer Autobahn
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schnelleres Fahren auf Ausfädelungsstreifen als Verkehr auf durchgehender Fahrbahn begründet Mithaftung des Verkehrsteilnehmers - Verstoß gegen § 7 a Abs. 3 StVO
Verfahrensgang
- AG St. Wendel, 13.11.2020 - 13 C 1151/18
- LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04
Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20
Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN.). - BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13
Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20
Die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers belaufen sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.416,09 ? gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 149, 50 ? zzgl.