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   LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20   

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https://dejure.org/2021,704
LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20 (https://dejure.org/2021,704)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.01.2021 - 13 S 110/20 (https://dejure.org/2021,704)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 13 S 110/20 (https://dejure.org/2021,704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Auffädelungsstreifen, BAB, überhöhte Geschwindigkeit

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - auf Ausfädelungsstreifen der BAB schneller als der übrige Verkehr gefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsunfall auf einem BAB-Ausfädelungsstreifen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auf dem Ausfädelungsstreifen der Autobahn schneller als der Verkehr auf dem durchgehenden ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf dem Autobahn-Ausfädelstreifen überholt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftungsquoten bei Unfall beim Überholen auf dem Autobahn-Ausfädelungsstreifen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Mithaftung durch zu schnelles Fahren auf Ausfädelungsstreifen einer Autobahn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schnelleres Fahren auf Ausfädelungsstreifen als Verkehr auf durchgehender Fahrbahn begründet Mithaftung des Verkehrsteilnehmers - Verstoß gegen § 7 a Abs. 3 StVO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20
    Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN.).
  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.01.2021 - 13 S 110/20
    Die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers belaufen sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.416,09 ? gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 149, 50 ? zzgl.
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