Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a)   

§ 13
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
1 50030020
5 00050028
10 0001 00037
25 0003 00040
50 0005 00072
200 00015 00077
500 00030 000118
über 500 00050 000150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Rechtsprechung zu § 13 RVG

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Literatur im Internet zu § 13 RVG

Querverweise

Auf § 13 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Gerichtliche Verfahren
        § 41a (Vertreter des Musterklägers)
     
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 49 (Wertgebühren aus der Staatskasse)
        § 50 (Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 85 (Förmliche Voraussetzungen)
     
      Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
        § 140 (Kennzeichenstreitsachen)
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