Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 2 - Gebührenvorschriften (§§ 13 - 15a) |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 1 500 | 300 | 20 |
| 5 000 | 500 | 28 |
| 10 000 | 1 000 | 37 |
| 25 000 | 3 000 | 40 |
| 50 000 | 5 000 | 72 |
| 200 000 | 15 000 | 77 |
| 500 000 | 30 000 | 118 |
| über 500 000 | 50 000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
Rechtsprechung zu § 13 RVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 38 Entscheidungen zu § 13 RVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 13 RVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 13 RVG
Querverweise
Auf § 13 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 85 (Förmliche Voraussetzungen)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 140 (Kennzeichenstreitsachen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren in Patentstreitsachen
- § 143
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
- § 52 (Geschmacksmusterstreitsachen)
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