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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06   

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https://dejure.org/2006,8453
VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06 (https://dejure.org/2006,8453)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 S 707/06 (https://dejure.org/2006,8453)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 13 S 707/06 (https://dejure.org/2006,8453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde durch Regierungspräsidium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Zuständigkeit für Bescheinigungen über die Duldung auf die unteren Ausländerbehörden; Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess; Kriterien für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung; Anfechtbarkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ZPO § 114; VwGO § 166; AufenthG § 51 Abs. 6; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; AAzuVO § 6 Abs. 2 Nr. 2; AAZuVO § 9
    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Wohnsitzauflage, Duldung, Passivlegitimation, Regierungspräsidium, Beauftragung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Was die danach auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zu prüfende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857, vom 10.8.2001 - 1 BvR 569/01 - juris, sowie vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936, je m.w.N.) verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe generell davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (siehe auch BVerfGE 81, S 347, 357); die Fachgerichte überschreiten aber den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie den Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, a.a.O.).

    Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist danach dann gegeben, wenn es um eine schwierige Rechtsfrage geht, die in vertretbarer Weise auch anders als bisher entschieden beantwortet werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, a.a.O.) bzw. wenn ein Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gegeben ist, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1994 - 1 S 2455/93

    Keine Rückübertragung von gesetzlichen Erledigungsaufgaben eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Es handelt sich hier eher um eine Art "Verwaltungsleihe" (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1994 - 1 S 2455/93 -, VBlBW 1994, 412), bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1988 - 2 S 2543/87

    Erschließungsbeitrag - unbestimmte Behördenbezeichnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Einer über den Vermerk "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart" hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1987 - 9 S 2538/87

    Hebung in der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Einer über den Vermerk "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart" hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440).
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Was die danach auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zu prüfende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857, vom 10.8.2001 - 1 BvR 569/01 - juris, sowie vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936, je m.w.N.) verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe generell davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (siehe auch BVerfGE 81, S 347, 357); die Fachgerichte überschreiten aber den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie den Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2005 - 2 PA 108/05

    Schriftformerfordernis einer E-Mail ; Erforderlichkeit einer elektronischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2004 - 12 S 571/04

    Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens und Hinweispflicht des Gerichts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    In diesem Zusammenhang ist weithin anerkannt, dass sich die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht am Sach- und Streitstand der Entscheidungsreife zu orientieren hat und dass dementsprechend die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht verzögert werden darf (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, S. 385 m.w.N.); bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 O 38/04 -, Leitsatz in DÖV 2006, 128 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2002 - 11 S 119/02

    Rückwirkende PKH-Bewilligung nach Klagerücknahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 388/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    In diesem Zusammenhang ist weithin anerkannt, dass sich die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht am Sach- und Streitstand der Entscheidungsreife zu orientieren hat und dass dementsprechend die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht verzögert werden darf (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, S. 385 m.w.N.); bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 O 38/04 -, Leitsatz in DÖV 2006, 128 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 22.04.2005 - 12 K 204/04

    Voraussetzungen für eine auflösende Bedingung bei ausländerrechtlicher Duldung.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06
    Eine Beauftragung nach § 9 AAZuVO lässt nach der hierzu vorliegenden erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Stuttgart, a.a.O., Urteil vom 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -, Urteil vom 28.04.2005 - 12 K 204/04) die Passivlegitimation unberührt; sie macht also insbesondere nicht die untere Ausländerbehörde zur "erlassenden Behörde" im Sinn des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.
  • VG Stuttgart, 17.12.2001 - 2 K 4525/00

    Unbestimmte Nebenbestimmung zu Duldung - Anfechtung ohne Vorverfahren

  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09

    Ausländerrecht - Meldeauflage als Sanktion

    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405).

    Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art "Verwaltungsleihe", bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 29.06.2009 - 11 K 1870/09

    Erteilung einer befristeten Duldung

    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405).

    Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art "Verwaltungsleihe", bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).

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