Rechtsprechung
OLG Hamburg, 18.11.2002 - 13 U 15/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besorgnis der Befangenheit bei gemeinsamer Vorstandstätigkeit eines Richters und eines Prozessbevollmächtigen in einem Verein und der sich daraus ergebenden privaten Bekanntschaft
- Judicialis
ZPO § 42 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 42 Abs. 2
Zivilprozessrecht: Voraussetzungen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de (Leitsatz)
§ 42 ZPO
Befangenheit - gemeinsame Vereinsmitgliedschaft Anwalt/Richter
Papierfundstellen
- MDR 2003, 286
- MDR 2003, 287
Wird zitiert von ... (6)
- LG Stuttgart, 23.01.2020 - 3 O 254/18
Prozesse gegen VW und Daimler - Richter gegen Richter: Der Diesel-Streit in …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Richters zu einem Prozessbevollmächtigten lediglich in engen Grenzen als Ablehnungsgrund in Betracht kommt, weil es nur mittelbare und somit schwächere und leichter zu bewältigende Auswirkungen auf die Einstellung des Richters zur Partei zeitigen kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18.11.2002 - 13 U 15/02-, juris, Rn. 2 mwN.). - KG, 09.03.2006 - 21 U 4/05
Richterablehnung: Entscheidungszuständigkeit über ein Ablehnungsgesuch gegen …
Vielmehr muss die besondere Beziehung in dem Verfahren derart in Erscheinung getreten sein, dass die ablehnende Partei den Eindruck haben muss, der Richter trenne sein persönliches Verhältnis nicht ausreichend vom Prozessgeschehen (OLG Hamburg, MDR 2003, 287 m. w. N.). - LG Freiburg, 20.11.2015 - 5 O 140/15
Besorgnis der Befangenheit: Persönliche Beziehung des Richters zu dem …
In allen anderen Fällen müssen weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit hinzutreten (KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165; 2014, 572, 573; OLG Celle, OLGR 1995, 272, 273; OLG Frankfurt, OLGR 2003, 217 f.; OLG Koblenz, NJOZ 2003, 3552, 3553; OLG Naumburg; BeckRS 2012, 24085;… BeckOK-ZPO/Vossler, a.a.O.).Hierzu gehören insbesondere private Gespräche über den Gegenstand des Rechtsstreits (KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165), die unterbliebene oder verspätete Offenlegung der persönlichen Beziehung (…KG, a.a.O.; OLG Bremen, OLGR 2008, 175 f.; OLG München, NJW 2014, 3042, 3043) oder ein eigenes Mandatsverhältnis (KG, NJW-RR 2014, 572, 573), nicht aber die abstrakte Erörterung einer den Rechtsstreit betreffenden Rechtsfrage (OLG Koblenz, NJOZ 2003, 3552), die langjährige Zusammenarbeit im Vorstand eines Vereins (OLG Frankfurt, OLGR 2003, 217, 218), eine frühere Tätigkeit des Richters als Stationsreferendar und das daraus resultierende Duz-Verhältnis (BGH, NJW-RR 2007, 776, 777) oder der Umstand, dass der ehemalige Vorsitzende des erkennenden Senats zu den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei gehört (BGH, NJW 2011, 1358, 1359 f.).
- OVG Thüringen, 23.04.2008 - 4 EO 195/08
Erschließungsbeiträge; Besorgnis der Befangenheit bei Freundschaft zwischen …
Hingegen begründet eine persönliche Beziehung des Richters zum Prozessbevollmächtigten die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn aus Sicht der Partei Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Voreingenommenheit für oder gegen einen Prozessbevollmächtigten auch auf die sachliche Entscheidung und mithin auf sie selbst auswirken könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.04.2007, 1 N 05.1068, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2007, 5 W 233/07 u. a., Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2003, 5 U 120/03, Juris; OLG HH, Beschluss vom 18.11.2002, 13 U 15/02, Juris;… Schneider, DRiZ 1978, S. 42 [45]). - OLG München, 10.04.2008 - 34 SchH 5/07
Schiedsgerichtsverfahren: Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der …
Selbst wenn sich durch die Tätigkeit in den Vereinsgremien eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter und einem Anwalt der Kanzlei der Schiedsbeklagten ergeben hätte - was nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet wird -, würde dies nicht ohne weiteres ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg vom 18.11.2002, 13 U 15/02 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764). - OLG Brandenburg, 26.04.2017 - 1 W 10/17
Richterablehnung: Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten durch den Richter
10 Anerkanntermaßen begründet die persönliche Bekanntschaft zwischen einem Richter und einem Prozessbevollmächtigten für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, MDR 2007, 669, 670; OLG Hamburg, MDR 2003, 287;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 13), sofern diese Beziehung nicht in dem Verfahren selbst in Erscheinung getreten ist und eine Partei den Eindruck haben muss, dass der Richter sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht genügend von dem Prozessgeschehen trennt (…vgl. OLG Hamburg, a. a. O.).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.05.2002 - 13 U 15/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 26 Nr 5 ZPOEG, § 233 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltspflichten zur Kontrolle der Berufungsbegründungsfristen während der Übergangszeit nach der ZPO-Novelle - Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Übergangsvorschrift des 26 Ziff. 5 EG ZPO; Fristversäumnis bei der Berufungsbegründungsfrist ; Delegation anspruchsvoller juristischer Tätigkeiten an das Büropersonal
- Judicialis
- rechtsportal.de
EGZPO § 26 Nr. 5; ZPO § 233
Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 20.11.2001 - 1 O 253/00
- OLG Frankfurt, 14.05.2002 - 13 U 15/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.02.1996 - IX ZB 95/95
Kontrolle der Fristenberechnung- und Löschung bei Feriensachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2002 - 13 U 15/02
Ein Rechtsanwalt kann daher zwar die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Personal überlassen (BGH in st. Rspr., vgl. z. B. NJW 1996, 1349, 1350).Wirft die Berechnung von Fristen allerdings rechtliche Schwierigkeiten auf wie es z. B. für die Berechnung von Fristen galt, die durch den Lauf von Gerichtsferien beeinflusst wurden kommt eine solche Delegation nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 1349, 1350 sowie VersR 1998, 1046 f.).
- BGH, 09.01.1998 - V ZR 209/97
Fristen des Rechtsanwalts bei der Berechnung von durch die Gerichtsferien …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2002 - 13 U 15/02
Diese Darlegungen rechtfertigen eine Wiedereinsetzung jedoch nicht, weil die Fristversäumung jedenfalls auch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beruht (zur Mitursächlichkeit von Anwaltsverschulden BGH VersR 1998, 1046 f.).Wirft die Berechnung von Fristen allerdings rechtliche Schwierigkeiten auf wie es z. B. für die Berechnung von Fristen galt, die durch den Lauf von Gerichtsferien beeinflusst wurden kommt eine solche Delegation nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 1349, 1350 sowie VersR 1998, 1046 f.).
- BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91
Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2002 - 13 U 15/02
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, "darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben die im Zusammenhang mit der Erledigung seiner Mandatsgeschäfte anfallenden einfachen Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung erfordern, vielmehr wie das Führen eines Fristenkalenders routinemäßig bearbeitet werden, im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation zur selbständigen Erledigung auf geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal übertragen" (BGH NJW 1991, 2082).
- OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 166/02
Handelsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer sog. …
Jedenfalls in der Übergangszeit darf der Prozessbevollmächtigte nicht die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist und die entsprechende Eintragung in den Fristenkalender nicht eigenverantwortlich seinem Büropersonal überlassen, sondern muss die Fristen entweder selbst berechnen oder zumindest das vom Büropersonal vermerkte Fristende überprüfen und ggf. berichtigen (vgl. nur: OLG Frankfurt, OLGR 2002, 253 f.).