Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6489
OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07 (https://dejure.org/2007,6489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 51/07 (https://dejure.org/2007,6489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. August 2007 - 13 U 51/07 (https://dejure.org/2007,6489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung der hälftigen Mietkosten und Betriebskosten für eine Ehewohnung nach endgültiger Trennung bei mangelnder Absprache über gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten; Annahme einer konkludenten Kostenübernahme; Wiedereröffnung der Beweisaufnahme in der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1, 2. HS; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerausgleich für Verbindlichkeiten getrennt lebender Ehegatten - Pflicht zur Übernahme der Miete für die eheliche Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Auch wenn sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben können (BVerfG NJW 2003, 2524), lässt sich allein daraus keine Pflicht zur Rekonstruktion des Sachverhalts entnehmen.
  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Vorrangig gegenüber der gesetzlichen Ausgleichsregelung sind vielmehr ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen oder eine besondere Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 2623, 2624).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Der bloße Wunsch, das Berufungsgericht möge die Zeugenaussagen abweichend vom Erstgericht verstehen, eröffnet die erneute Beweisaufnahme nicht (BGH NJW 2004, 2828).
  • OLG Dresden, 17.05.2002 - 20 W 631/02

    Gesamtschuldnerausgleich; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietwohnung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519).
  • OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94

    Ausgleichszahlung nach Auszug?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 19 U 203/02

    Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07
    Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09

    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der

    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).

    Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 9 UF 69/14

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bezahlung von Mietschulden

    Denn nach der Trennung haften die Gesamtschuldner nach der allgemeinen Regel des § 426 Abs. 1 BGB für alle zu dieser Zeit bestehenden oder danach entstehenden Forderungen (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 1178 ; OLG Jena NJW 2012, 1235; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156 ), was im Grundsatz eine kopfteilige Haftung zur Folge hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht