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   KG, 21.02.2006 - 13 UF 115/05   

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https://dejure.org/2006,5180
KG, 21.02.2006 - 13 UF 115/05 (https://dejure.org/2006,5180)
KG, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 UF 115/05 (https://dejure.org/2006,5180)
KG, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 13 UF 115/05 (https://dejure.org/2006,5180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der gemeinsamen Sorge für Kind bei bislang einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell ; Berücksichtigung des Kindeswohls bei Konflikten zwischen sorgeberechtigten Eltern über Ausübung des Sorgerechts im Einzelfall

  • Judicialis

    FGG § 50; ; ZPO § 621e; ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Elterliches Sorgerecht: Zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • efkir.de PDF, S. 8 (Leitsatz)

    § 1671 II Nr. 2 BGB
    Sorgerechtsantrag bei praktiziertem Wechselmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 798
  • FamRZ 2006, 1626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus KG, 21.02.2006 - 13 UF 115/05
    Die Übertragung der Alleinsorge kommt aber nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insbesondere wegen fortdauernder Streitigkeiten der Eltern über die Belange des Kindes zu Belastungen führen, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; 2005, 1167).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus KG, 21.02.2006 - 13 UF 115/05
    Die Übertragung der Alleinsorge kommt aber nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insbesondere wegen fortdauernder Streitigkeiten der Eltern über die Belange des Kindes zu Belastungen führen, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; 2005, 1167).
  • OLG Hamm, 16.02.2012 - 2 UF 211/11

    Ausgestaltung einer Umgangsregelung

    Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen engmaschigen, teilweise täglichen Austausch über die Geschehnisse während der Woche, in der sich das Kind nicht bei ihm aufhält, damit die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden können, geprägt sein muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 UF 147/04 - FamRZ 2006, 1697; KG, Beschluss vom 21.02.2006 - 13 UF 115/05 - FamRZ 2006, 1626), ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar.
  • OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

    Dies wäre erst dann denkbar, wenn sich die Situation der Kinder spürbar verbessert, weil Auseinandersetzungen der Eltern vermieden werden und diese erwartete Entwicklung dem Kindeswohl dient (KG, Beschl. v. 21.02.2006 - 13 UF 115/05, FamRZ 2006, 1626).
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