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   OLG Brandenburg, 14.08.2006 - 13 W 31/06   

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https://dejure.org/2006,22587
OLG Brandenburg, 14.08.2006 - 13 W 31/06 (https://dejure.org/2006,22587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2006 - 13 W 31/06 (https://dejure.org/2006,22587)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. August 2006 - 13 W 31/06 (https://dejure.org/2006,22587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf selbstständige Festsetzung des Gebührenwertes für die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ; Berechnung der Anwaltsgebühren der Antragsteller im Innenverhältnis zu ihrem Mandanten

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RVG § 23 Abs. 1; ; RVG § 32 Abs. 1; ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1; ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 3; ; GKG § 45; ; GKG § 63 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 26.05.1989 - 8 Ta 65/89

    Streitwert; Hilfsantrag; Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.08.2006 - 13 W 31/06
    Zwar wird auch die Auffassung vertreten, die Gebühren des Rechtsanwalts seien im Verhältnis zum Mandanten abweichend von § 45 GKG unter Einrechnung des vollen Wertes von hilfsweise verfolgten Ansprüchen oder Hilfsaufrechnungen zu berechnen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf bezogen hat (vgl. LAG Hamm, MDR 1989, 852 zum früheren Recht der BRAGO in Verbindung mit dem GKG a.F.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG, 16. Aufl., VV 3100 Rn. 129).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZB 99/07

    Berücksichtigung einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung bei der

    bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klageforderung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln, NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; OLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10 BRAGO Rdn. 5; 38. Aufl., § 33 RVG, § 33 Rdn. 5; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfsaufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 - 11 S 2402/07

    Gesonderter Gegenstandswert für erledigten Hilfsantrag

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das auf den Hilfsantrag bezogene Befristungsbegehren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtshängig geworden und bei der Streitwertfestsetzung aufgrund einer Regelung unberücksichtigt geblieben ist, die über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Wertberechnung der anwaltlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren maßgebend ist (so allerdings LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 -, juris; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007 - 19 U 48/06 -, MDR 2007, 618 = JurBüro 2007, 204; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.08.2006 - 13 W 31/06 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, RVG § 33 Rn. 5).
  • KG, 21.10.2008 - 7 W 59/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzung des Gebührenwerts unter Berücksichtigung der

    Genauso wenig wie ein Rechtsanwalt, der sich in einem Verfahren mit geringen Streitwert mit schwierigen Rechtsfragen auseinanderzusetzen hat, einen "Zuschlag" auf die gesetzlichen Gebühren erhält, kann der Rechtsanwalt, der sich mit einer (Hilfs-) Aufrechnung beschäftigt, ohne dass über diese eine Entscheidung ergeht, seinen Mehraufwand abrechnen; auch in diesem Fall richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem für das gerichtliche Verfahren festgesetzten Wert (vgl. Kammergericht, KG-Report Berlin 2007, 800; OLG Hamm, JurBüro 2007, 254; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006, Az. 13 W 31/06 [veröffentlicht in juris]; OLG Köln, JurBüro 1995, 144 [zur BRAGO] sowie Göttlich/Mümmler, RVG [2. Aufl. 2006], Stichwort "Hilfsantrag"; Kanzlsperger, MDR 1995, 883 [887]; Mümmler, JurBüro 1994, 359f.).
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