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   OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10   

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OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10 (https://dejure.org/2011,3359)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.01.2011 - 13 WF 166/10 (https://dejure.org/2011,3359)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10 (https://dejure.org/2011,3359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vergütung des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Erneuter Gebührenanspruch bei Wiederaufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 5 S. 2 RVG; § 8 Abs. 1 RVG; § 2 VAÜG
    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache auf Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache auf Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 8 Abs. 1; VAÜG § 2
    Anwaltsgebühren für die Vertretung in der ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de PDF, S. 2 (Leitsatz)

    §§ 8 I, 15 V 2 RVG; § 2 VAÜG; Art. 111 IV FGG-RG
    Anwaltsvergütung in wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 665
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10
    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gekündigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723, Rn. 15).

    Bei einer Aussetzung des Verfahrens muss der Rechtsanwalt mit dessen Fortführung rechnen und darf die Angelegenheit nicht ohne weiteres ablegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 29).

    Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass die Erledigung des Auftrags die bis dahin entstandenen Gebühren fällig werden lässt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - die darin geregelte Rechtsfolge nicht allein bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände eintreten lassen wollen und diesen Willen nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/95, NJW 2006, Rn. 7 f. zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; ferner BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 19, und KG, aaO, Rn. 5, jeweils m.w.N. zu § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).

    Gleichwohl kommt eine Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG über seinen Wortlaut hinaus nicht in Betracht, denn es handelt sich um eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene, eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGH, Beschluss vom 11. August 2010, aaO, Rn. 26).

  • KG, 28.10.2010 - 19 WF 174/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Ausgesetztes und wiederaufgenommenes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10
    Die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich stellt auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar, wenn zwei Kalenderjahre seit dem Erlass des Scheidungsurteils und der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind (Bestätigung von KG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 19 WF 174/10).

    a) Es fehlt bereits an einem neuen Auftrag des Antragsgegners (so auch KG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 19 WF 174/10, juris, Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

    Rechtsanwaltsgebühr: Wiederaufnahme des Verfahrens nach mehr als dreimonatigem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10
    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z. B. OLG Stuttgart, MDR 2003, 117, zitiert nach juris, Rn. 8 f.; OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, zitiert nach juris, Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn. 97; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Wiederaufnahme eines mehr als zwei Jahre ruhenden

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10
    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z. B. OLG Stuttgart, MDR 2003, 117, zitiert nach juris, Rn. 8 f.; OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, zitiert nach juris, Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn. 97; jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529

    Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

    Der Gesetzgeber hat schon nach dem Wortlaut der Regelung das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aber gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt (vgl. OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 9 f.).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2016 - 6 W 79/16

    Kostenfestsetzung: Rechtsanwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

    Bei der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG handelt es sich um einer eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss v. 11.08.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665; Hartmann, Kostengesetze a.a.O. § 15 Rn. 97).
  • OLG Oldenburg, 15.03.2011 - 13 WF 34/11

    Anwaltsgebühren im abgetrennten und selbständigen Verfahren über den

    In Übergangsfällen im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG erhält ein Rechtsanwalt in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich gesonderte Gebühren, auf die er sich die bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdienten und abgerechneten Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 3 RVG anrechnen lassen muss (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10 im Hinblick auf BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10).

    Der Senat hat entschieden, dass die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG darstellt, wenn zwei Kalenderjahre seit der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind, und mit dieser Begründung die Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgelehnt (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - 13 WF 166/10, juris; siehe dazu Maes, jurisPR-FamR 5/2011 Anm. 1).

  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    "Bei der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss v. 11.08.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665; Hartmann, Kostengesetze a.a.O. § 15 Rn. 97).
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2012 - 6 WF 55/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenberechnung in einer aus dem Scheidungsverbund

    Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren ( OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211 ; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).
  • OLG Schleswig, 28.01.2013 - 15 WF 363/12

    Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im

    Mit dieser Rechtsauffassung folgt das Beschwerdegericht der im Anschluss an die o.a. Entscheidung des BGH veröffentlichten Auffassung anderer Oberlandesgerichte in Fällen des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens (OLG Köln, AGS 2011, 321; KG FamRZ 2011, 667 ; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 665 ; a.A. OLG Brandenburg, AGS 2009, 432 , allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH; ferner Gerold/Schmidt/Mayer, 20. Auflage, Rn. 153 zu § 15 RVG ) und der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 23.08.2010 zu dem Fall des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens (AGS 2010, 606 ).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2011 - 6 WF 49/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Fortführung eines abgetrennten

    Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240, Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris).
  • OLG Dresden, 28.06.2011 - 21 WF 432/11

    Versorgungsausgleich; Terminsgebühr

    Auch soweitin der vorgenannten Entscheidung nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 S. 2 RVG eingegangen wird, so dürfte die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache zum Versorgungsausgleich auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG darstellen, wenn zwei Kalenderjahre seit dem Erlass des Scheidungsurteils und der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vergangen sind (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 665; KG Berlin, FamRZ 2011, 667; Beschluss des 23. Zivilsenats vom 02.02.2011, Az.: 23 WF 32/11).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2012 - 6 W 19/12

    Erneutes Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Ruhen des Verfahrens

    Dies entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.09.2010, 17 W 190/10, AGS 2011, 321; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011, 13 WF 166/10, AGS 2011, 125).
  • VG Bayreuth, 28.06.2013 - B 1 M 12.230

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • LG Cottbus, 24.10.2011 - 4 O 133/05
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