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   LAG Düsseldorf, 17.05.1989 - 14 Ta 52/89   

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LAG Düsseldorf, 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 (https://dejure.org/1989,11797)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 (https://dejure.org/1989,11797)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89 (https://dejure.org/1989,11797)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungsschutzfeststellungsantrag; Antrag auf Weiterbeschäftigung; Mutwilliger Antrag ; Uneigentlicher Hilfsantrag; Unechter Hilfsantrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    Etwas anderes gelte dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung bestehe (vgl. LAG Berlin, 10. Mai 2005, 17 Ta 849/05, RVGreport 2005, 360 = juris, Rn. 8 f.; 29.November 2005, 17 Ta 1981/05, NZA-RR 2006, 214, Nr. 2 der Gründe; LAG Düsseldorf, 17. Mai 1989, 14 Ta 52/89, LAGE ZPO § 114 Nr. 16; LAG Hessen, 23. März 2007, 16 Ta 94/07, AGS 2007, 512).
  • LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - uneigentlicher Klageantrag - Annahmeverzug

    Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom 10. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom 27. Juli 2004 - 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom 19. Juni 2001 - 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a.A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 - 16 Ta 13/05, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 15 Ta 344/12

    Prozesskostenhilfe - uneingeschränkter Antrag auf Weiterbeschäftigung

    Andere Landesarbeitsgerichte lehnen dies ab (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 17.05.1989 -14 Ta 52/89 - LAGE § 114 ZPO Nr. 16; Landesarbeitsgericht Berlin 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 - LAGE § 114 ZPO 2002) mit der Begründung, ein solcher Antrag sei mutwillig iSv § 114 ZPO, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird.
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Ausnahmsweise ist Mutwilligkeit dann nicht anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zusätzlichen Klage nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen (vgl. BGH v. 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 -, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.; Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Geimer, ZPO, 29 Aufl., § 114 Rz. 34 m. w. N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 11. Aufl., § 114 Rz. 81; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise, zum Beispiel im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre (LAG Baden-Württemberg, Beschl. vom 31.07.2002 - 16 Ta 11/02; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 05.04.1989 - 14 Ta 114/89, JurBüro 1989, 1441; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Nr. 456 m.w.N. in Fußn. 231; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 32 m.w.N. in Fußn. 118; Zöller-Geimer a.a.O. § 114 Rn 35 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 16.08.2016 - 3 Ta 92/16

    Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im

    Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. Hess. LAG vom 21. Dezember 2009 - 2 Ta 686/09 n.v. und vom 12. März 2008 - 7 Sa 444/07 n.v.; LAG Berlin vom 10. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a. A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 - 16 Ta 13/05, dokumentiert in juris).
  • LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15

    § 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 ZPO

    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit beispielsweise regelmäßig vor, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags geltend gemacht wird; in diesem Fall entspricht die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (So auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89; LAG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05; LAG Hessen, Beschluss vom 23. März 2007 - 16 Ta 94/07, allesamt zitiert nach [...]).
  • LAG Düsseldorf, 09.10.2003 - 2 Ta 403/03

    Prozesskostenhilfe bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung und unbedingt

    Mit anderen Worten handelt mutwillig, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 34 m. w. N.; ebenso schon Beschluss der Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 - LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 29.12.2004 - 2 Ta 453/04

    Ablehnung einer Prozesskostenhilfe bei einer erneuten Klageerhebung statt einer

    Mit anderen Worten handelt mutwillig, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 34 m. w. N.; ebenso schon Beschluss der Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 - LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.).
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