Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11   

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https://dejure.org/2011,4672
OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4672)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.11.2011 - 14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4672)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. November 2011 - 14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,4672)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug im Wege des Leasing

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Mehrwertsteuererstattung bei Anschaffung eines Leasingfahrzeugs

  • rabüro.de

    Ersatzbeschaffung für Unfallfahrzeug kann auch durch Leasing erfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Ersatzfähigkeit der Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für ein unfallbeschädigte Fahrzeug im Wege des Leasing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kauf oder Leasing? Freie Wahl nach Totalschaden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz;

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ersatzbeschaffung durch Leasing?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung durch Leasing

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzbeschaffung durch Leasing - Dispositionsfreiheit: Geschädigter kann Form der Ersatzbeschaffung frei wählen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11
    c) Der Kläger kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, VersR 2005, 994; ebenso BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, NJW 2006, 285, juris-Rdnr. 6).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11
    Der Geschädigte hat dabei freie Wahl (BGH - VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022, Rdnr. 13).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11
    c) Der Kläger kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, VersR 2005, 994; ebenso BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, NJW 2006, 285, juris-Rdnr. 6).
  • OLG Celle, 09.10.2013 - 14 U 55/13

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines

    Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle - 14. Zivilsenat - NJW-RR 2012, 423 - juris Rdnrn. 9 bis 13).
  • OLG Brandenburg, 10.10.2019 - 12 U 102/19

    Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer auf ein unfallbedingt angeschafftes

    Zwar stellt auch die Anschaffung eines PKW durch Leasing eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden gem. § 249 BGB dar (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 423).
  • LG Saarbrücken, 03.07.2020 - 13 S 45/20

    (Unfallbedingter Schadensersatzanspruch bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im

    Die Kammer tritt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung bei, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit und in den Grenzen des Gebots der Wirtschaftlichkeit schadensrechtlich nicht gehalten ist, eine bestimmte Rechtsform der Ersatzanschaffung, typischer Weise den Kauf, zu wählen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. November 2011 - 14 U 92/11 -, juris Rn. 11; konkludent auch: OLG München, Urteil vom 26. April 2013 - 10 U 3879/12 -, juris Rn. 14).
  • AG Borken, 17.02.2023 - 15 C 155/22
    Wenn das OLG Celle oder das LG Saarbrücken bei der Ersatzbeschaffung durch Leasing die für das Leasing angefallene Umsatzsteuer für ersatzfähig halten (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 14 U 92/11; LG Saarbrücken, Urteil vom.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - I-14 U 92/11   

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https://dejure.org/2012,25832
OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angeblich geschädigter Anleger muss zu Struktur und Risiken gezeichneter Zertifikate näher vortragen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 22 - 25).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.

    Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Anlageberater, im Hinblick auf die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Danach kann der Anleger vielmehr nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Anteile verlangen oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - als Differenzschaden gegen Anrechnung des an ihre Stelle getreten Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, II ZR 287/02, juris Tz. 13).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Tz. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Tz. 10).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 6 U 9/02

    Vorteilsausgleichung bei Anlageberatung; Darlegungs- und Beweislast bei

  • OLG Celle, 26.01.2011 - 3 U 101/10

    Höhe des Anlageschadens bei Veräußerung der erworbenen Wertpapiere vor

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - I-14 U 92/11   

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https://dejure.org/2011,69960
OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,69960)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2011 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,69960)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2011,69960)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 22 - 25).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.

    Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Anlageberater, im Hinblick auf die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Danach kann der Anleger vielmehr nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Anteile verlangen oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - als Differenzschaden gegen Anrechnung des an ihre Stelle getreten Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, II ZR 287/02, juris Tz. 13).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
    Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Tz. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007, III ZR 44/06, juris Tz. 10).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 6 U 9/02

    Vorteilsausgleichung bei Anlageberatung; Darlegungs- und Beweislast bei

  • OLG Celle, 26.01.2011 - 3 U 101/10

    Höhe des Anlageschadens bei Veräußerung der erworbenen Wertpapiere vor

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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 14 U 92/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,128461
LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,128461)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.06.2012 - L 14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,128461)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - L 14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,128461)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 14 U 92/11
    Hiernach sind unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen als Ursache oder Mitursache anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG vom 9. Mai 2006 - Az. B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 ff., 199/200 m. w. N.).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 14 U 92/11
    Eine Gesundheitsstörung ist als Folge eines Versicherungsfalles, vorliegend der BK 1103, anzuerkennen, wenn der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 130; Bereiter/Hahn/Mehrtens: Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 8 SGB VII Rn. 10.1) und der Ursachenzusammenhang zwischen diesem und dem Versicherungsfall hinreichend wahrscheinlich ist.
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 - L 14 U 92/11
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSG vom 2. Februar 1978 - Az. 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38 S. 103/105).
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