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   OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06   

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https://dejure.org/2006,5484
OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06 (https://dejure.org/2006,5484)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2006 - 14 U 94/06 (https://dejure.org/2006,5484)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 14 U 94/06 (https://dejure.org/2006,5484)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Verwerfung mangels handschriftlicher Unterzeichnung der Einspruchsschrift

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Folgen des Fehlens einer handschriftlichen Unterschrift bei einer Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid; Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens von Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen in dem nicht unterzeichneten Schriftstück; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen des Fehlens einer handschriftlichen Unterschrift bei einer Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid; Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens von Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen in dem nicht unterzeichneten Schriftstück; ...

  • Judicialis

    ZPO § 300; ; ZPO § 340

  • RA Kotz

    Vollstreckungsbescheid - Einspruch auch ohne Unterschrift gültig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 300; ZPO § 340
    Unterschrift unter Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid erforderlich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbehelfsschrift kann auch ohne Unterschrift wirksam sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06
    Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (im Anschluss an BVerfG NJW 2002, 3534).

    Deshalb sind die sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden Zulässigkeitsanforderungen jedenfalls dann überspannt, wenn das Gericht bei Zugang eines mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen der Partei abschließenden Schriftsatzes annimmt, dem Erfordernis der Schriftform werde grundsätzlich nur dadurch Genüge getan, dass ein Schriftstück handschriftlich vom Absender unterzeichnet wird (so wörtlich: Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 3534).

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06
    Der Einspruch war zwar schriftlich einzulegen (vgl. BGHZ 101, 134 = NJW 1987, 2588).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 1987 (BGHZ 101, 134 = NJW 1987, 2588) anders entschieden.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03

    "Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2006 - 14 U 94/06
    Zu fragen und zu prüfen ist danach stets, ob die Einspruchsschrift von dem darin angegebenen Absender stammt und mit Wissen und Wollen in Verkehr gebracht wurde (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349).

    Der Bundesgerichtshof hält daran offensichtlich auch nicht mehr fest, wie aus dem bereits genannten Urteil vom 28. August 2003 (NJW-RR 2004, 41 = MDR 2004, 349) hervorgeht, in dem ebenfalls festgestellt worden ist, dass die eigenhändige Unterschrift nicht als wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet wird, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

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