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   EuGH, 27.10.1987 - 146/85   

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EuGH, 27.10.1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,2071)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,2071)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,2071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Diezler / ESC

    Beamte - Personalvertretung - Wahlen

  • EU-Kommission

    Diezler / ESC

  • Wolters Kluwer

    Wahlen zur Personalvertretung der europäischen Gemeinschaft ; Nichtigkeitsklagen im Personalrecht; Rechtmäßigkeit der Wahlordnung für die Wahlen zur Personalversammlung der Gemeinschaft

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 90; ; EWGV Art. 176

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 90; EWGV Art. 176
    1. BEAMTE - KLAGE - STREITIGKEITEN ÜBER WAHLEN ZUR PERSONALVERTRETUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN - KLAGE GEGEN DIE ZUR KONTROLLE DER WAHLEN VERPFLICHTETE ANSTELLUNGSBEHÖRDE - ERFORDERLICHKEIT EINER VORHERIGEN BESCHWERDE - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuG, 08.03.1990 - T-28/89

    Claude Maindiaux und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Die für den 14. Juni 1985 vorgesehene Wahl der Personalvertretung gemäß der angefochtenen Entscheidung ist durch Beschluß des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 146/85 R ( Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1805 ) ausgesetzt worden.

    5 Mit Urteil vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1987, 4283 ) hat der Gerichtshof die Entscheidung der Personalversammlung über die Einführung eines neuen Wahlsystems mit der Begründung aufgehoben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75 A festgesetzte Frist von einem Monat nicht eingehalten worden sei.

    Angesichts des am 27. Oktober 1987 verkündeten Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, ist gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die Personalvertretung unverzueglich zu erneuern.

    Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Maindiaux u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß u. a., "Auslegung", Slg. 1988, 2003 ) mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß er nicht darauf abziele, Klarheit über einen von diesem Urteil entschiedenen Punkt zu schaffen, sondern vielmehr darauf, vom Gerichtshof eine Stellungnahme zur Vollstreckung und zu den Folgen des fraglichen Urteils zu erhalten.

    21 Erstens bestreitet der WSA das Rechtschutzinteresse der Kläger mit der Begründung, ihre Klage stelle nur die Wiederholung der von ihnen erfolglos zuerst als Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 und sodann in ihrem Antrag auf Auslegung des in diesen Rechtssachen am 27. Oktober 1987 ergangenen Urteils vertretenen Auffassung dar.

    In der mündlichen Verhandlung haben sie ferner erklärt, daß die vorliegende Rechtssache andere Parteien betreffe als die verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85, da sie in diesen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des WSA aufgetreten seien.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) festgestellt hat, stellt die Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, einen wesentlichen Punkt dar, der es erlaubt, den Gegenstand einer Klage zu bestimmen.

    Da die vorliegende Klage gegen andere Maßnahmen als diejenigen gerichtet ist, um die es in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 geht, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beiden Klagen denselben Gegenstand haben.

    24 Die Kläger berufen sich ferner zu Recht auf den Beschluß vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Auslegung - a. a. O.), mit dem der von ihnen eingereichte Antrag auf Auslegung des Urteils vom 27. Oktober 1987 als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. 0.) bestätigt.

    44 Nach Ansicht der beklagten Einrichtung geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) hervor, daß die verspäteten Wahlen der Mitglieder der Personalvertretung unumgänglich nach dem zuvor geltenden Wahlsystem durchzuführen seien, wenn dieses noch nicht in gültiger Weise durch ein anderes ersetzt worden sei.

    Der Normativcharakter dieser Befugnis wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihre Ausübung, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( a. a. O.) hervorgeht, von der Beachtung der Vorschriften des Beschlusses Nr. 1896/75 A abhängig ist, den die Einrichtung entsprechend Artikel 9 Absats 2 des Statuts erlassen hat.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Jedoch besteht nach der Rechtsprechung der Rechtsstreit, der aus einer anhängig gewesenen, aber als unzulässig abgewiesenen Klage resultierte, wegen dieser Klageabweisung nicht mehr, so dass die Rechtshängigkeitssituation entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./CES, 146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12).
  • EuG, 09.01.1996 - T-368/94

    Pierre Blanchard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wenn sein Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache aber durch einstweilige Anordnungen beeinträchtigt werden könnte, würde dies bedeuten, daß Beschlüsse über einstweilige Anordnungen endgültige Wirkungen hätten, was der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts widerspräche, wonach einstweilige Anordnungen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnähmen (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R, Diezler u. a./WSA, Slg. 1985, 1805, Randnr. 9).

    34 Der Kläger meint, aus der Rechtsprechung ergebe sich auch, daß dieses Interesse sowohl dann gegeben sei, wenn die Wahl schon stattgefunden habe, als auch bei noch bevorstehenden Wahlen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler u. a./WSA, Slg. 1987, 4283, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-28/89, Maindiaux u. a./WSA, Slg. 1990, II-59, Randnr. 28, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-595, Randnrn. 29 und 30).

    35 Das Gericht weist erstens darauf hin, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß "jeder Wahlberechtigte ein Interesse daran hat, daß die Vertreter seiner Organisation unter Bedingungen und aufgrund eines Wahlsystems gewählt werden, die mit den Bestimmungen des Statuts über das Wahlverfahren auf diesem Gebiet in Einklang stehen", und daß bei einem Beamten "allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter ein Interesse gegeben [ist], das ausreicht, um seine Klage zulässig zu machen" (Urteil Diezler u. a./WSA, a. a. O., Randnr. 9).

    90 Nach Ansicht des Klägers sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind (nach Artikel 17 Absatz 5 der am 12. April 1989 vom Parlament angenommenen Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten) oder wenn sie in bezug auf einen rechtmässigen Zweck verhältnismässig sind, worauf in der Rechtsprechung, und zwar insbesondere in den Schlussanträgen des Generalanwalts Sir Gordon Slynn zum Urteil Diezler u. a./WSA (a. a. O., S. 4298), hingewiesen worden sei.

  • EuGöD, 11.12.2014 - F-31/14

    Colart u.a. / Parlament

    Ainsi, en l'espèce, force serait de constater que, en méconnaissance de la jurisprudence résultant notamment du point 7 de l'arrêt Diezler e.a./CES (146/85 et 431/85, EU:C:1987:457), les requérants n'ont saisi l'AIPN d'aucune réclamation.

    Ce contrôle juridictionnel est exercé dans le cadre des recours dirigés contre l'institution intéressée et ayant pour objet les actes ou les omissions de l'AIPN auxquels donne lieu l'exercice du contrôle administratif qu'elle assure en la matière (voir arrêts de Dapper e.a./Parlement, 54/75, EU:C:1976:127, points 8 et 24 ; Diezler e.a./CES, EU:C:1987:457, point 5, et Grynberg et Hall/Commission, T-534/93, EU:T:1994:86, point 20).

    Cela étant, en matière de contentieux électoral concernant la désignation des comités du personnel des institutions de l'Union, l'introduction préalable d'une réclamation au titre de l'article 90, paragraphe 2, du statut demeure en toute hypothèse nécessaire pour tout recours introduit en vertu de l'article 270 TFUE et de l'article 91 du statut (voir arrêt Diezler e.a./CES, EU:C:1987:457, point 7).

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Demnach ist eine Berufung auf die Rechtskraft nicht möglich, wenn die fraglichen Klagen nicht denselben Rechtsakt betreffen, da der angefochtene Rechtsakt einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Feststellung des Streitgegenstands darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler/WSA, Slg. 1987, 4283, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

    24 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA (146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12), entschieden, dass die Unzulässigkeitsrüge wegen Litispendenz gegen eine spätere Klage dann nicht durchgreift, wenn die frühere Klage für unzulässig erklärt worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnung (EG) Nr.

    53 - Urteile vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9), vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 (Diezler/WSA, Slg. 1987, 4283, Randnrn. 13 bis 16) und vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86 (Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-76/09

    Italgas / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    24 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA (146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12), entschieden, dass die Unzulässigkeitsrüge wegen Litispendenz gegen eine spätere Klage dann nicht durchgreift, wenn die frühere Klage für unzulässig erklärt worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-73/09

    Hotel Cipriani / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Multisektorales

    24 - Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./WSA (146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12), entschieden, dass die Unzulässigkeitsrüge wegen Litispendenz gegen eine spätere Klage dann nicht durchgreift, wenn die frühere Klage für unzulässig erklärt worden ist.
  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

    Jedoch besteht nach der Rechtsprechung der Rechtsstreit, der aus einer anhängig gewesenen, aber als unzulässig abgewiesenen Klage resultierte, wegen dieser Klageabweisung nicht mehr, so dass die Rechtshängigkeitssituation entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1987, Diezler u. a./CES, 146/85 und 431/85, Slg. 1987, 4283, Randnr. 12).
  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) -

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

    Osorio u.a. / EAD

  • EuGH, 20.04.1988 - 146/85

    Maindiaux u.a. / ESC

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-100/13

    Julien-Malvy u.a. / EAD

  • EuGöD, 16.07.2014 - F-114/13

    Klar und Fernandez Fernandez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 125/87

    Leslie Brown gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Verweigerung

  • EuGöD, 25.10.2007 - F-71/05

    Milella und Campanella / Kommission

  • EuG, 22.04.2004 - T-343/02

    Schintgen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 167/86

    Marc Rousseau gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1985 - 146/85 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2252
EuGH, 11.06.1985 - 146/85 R (https://dejure.org/1985,2252)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1985 - 146/85 R (https://dejure.org/1985,2252)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1985 - 146/85 R (https://dejure.org/1985,2252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Diezler / ESC

    1 . BEAMTE - KLAGE - DIE WAHL DER PERSONALVERTRETUNG BETREFFENDE KLAGE GEGEN DAS BETROFFENE GEMEINSCHAFTSORGAN - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Diezler / ESC

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung von Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl zur Personalvertretung; Das Personalvertretungsrecht auf Gemeinschaftsebene; Verpflichtung eines Gemeinschaftsorgans zum Einschreiten gegen die die Anfechtbarkeit einer Wahl zur Personalvertretung begründenden ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    1. BEAMTE - KLAGE - DIE WAHL DER PERSONALVERTRETUNG BETREFFENDE KLAGE GEGEN DAS BETROFFENE GEMEINSCHAFTSORGAN - ZULÄSSIGKEIT - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 179 - BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91]

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.09.1976 - 54/75

    De Dapper / Parlament

    Auszug aus EuGH, 11.06.1985 - 146/85
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381) entschieden hat, können die Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl der Personalvertretung im Rahmen einer Klage gegen das betroffene Gemeinschaftsorgan gerichtlich überprüft werden.
  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Zunächst ist aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R (Diezler u. a./Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1805) die Wahl zur Personalvertretung, die am 10. Juni 1985 hätte stattfinden sollen, aufgeschoben worden.
  • EuG, 26.01.2001 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

    Wird geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R, Diezler u. a./WSA, Slg. 1985, 1805, Randnr. 3, vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Front national/Parlament, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19, vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 37; Beschlüsse Martinez und de Gaulle/Parlament, Randnr. 59, und Rothley u. a./Parlament, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.1986 - 270/84

    Assunta Licata gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Personalvertretung -

    Erstens ist die von der Klägerin erhobene Klage in keiner Weise gegenstandslos, da die Betroffene bis heute ihr Mandat weiterhin ausübt, denn die allgemeinen Wahlen, durch die dieses Mandat beendet werden sollte, sind selbst durch einen Beschluß vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R (Diezler u. a., Slg. 1985, 1805) bis zum Erlaß des Urteils in dieser Rechtssache ausgesetzt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.1989 - 193/87

    Henri Maurissen und Gewerkschaftsbund gegen Rechnungshof der Europäischen

    - Beschluß vom 11. Juni 1985 des Präsidenten der Dritten Kammer in der Rechtssache 146/85 R, Slg. 1985, 1805, Randnr. 3.
  • EuG, 09.01.1996 - T-368/94

    Pierre Blanchard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wenn sein Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache aber durch einstweilige Anordnungen beeinträchtigt werden könnte, würde dies bedeuten, daß Beschlüsse über einstweilige Anordnungen endgültige Wirkungen hätten, was der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts widerspräche, wonach einstweilige Anordnungen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnähmen (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 146/85 R, Diezler u. a./WSA, Slg. 1985, 1805, Randnr. 9).
  • EuG, 08.03.1990 - T-28/89

    Claude Maindiaux und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Die für den 14. Juni 1985 vorgesehene Wahl der Personalvertretung gemäß der angefochtenen Entscheidung ist durch Beschluß des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 146/85 R ( Diezler u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1805 ) ausgesetzt worden.
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.1988 - 146/85, 431/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4609
EuGH, 20.04.1988 - 146/85, 431/85 (https://dejure.org/1988,4609)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1988 - 146/85, 431/85 (https://dejure.org/1988,4609)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1988 - 146/85, 431/85 (https://dejure.org/1988,4609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Maindiaux u.a. / ESC

    Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 37 und 4O
    1 . Verfahren - Urteilsauslegung - Antrag eines Streithelfers - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Maindiaux u.a. / ESC

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.10.1987 - 146/85

    Diezler / ESC

    Auszug aus EuGH, 20.04.1988 - 146/85
    Beschluß 1 Claude Maindiaux und andere, Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen 146 und 431/85 (Claus Diezler und andere/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1987, 4283), haben am 20. November 1987 gemäß Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 102 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Auslegung des am 27. Oktober 1987 in den genannten Rechtssachen ergangenen Urteils eingereicht.
  • EuGH, 29.09.1983 - 9/81

    Rechnungshof / Williams

    Auszug aus EuGH, 20.04.1988 - 146/85
    EGKS/Umberto Collotti und Gerichtshof, Slg. 1965, 373; Urteil vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 110/63 a, A. Willame/Kommission der EAG, Slg. 1966, 619; Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81 - Auslegung, Rechnungshof/C. E. Williams, Slg. 1983, 2859).
  • EuGH, 29.09.1983 - 206/81

    Alvarez / Parlament

    Auszug aus EuGH, 20.04.1988 - 146/85
    Er ist nicht zulässig, wenn er sich auf vom Urteil nicht entschiedene Punkte richtet oder wenn damit eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Durchführung, Vollstreckung oder zu den Folgen des erlassenen Urteils begehrt wird (Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 206/81 a, J. Alvarez/Parlament, Slg. 1983, 2865; Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 25/86, B. Suss/Kommission, Slg. 1986, 3929; vorgenannter Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81 - Auslegung).
  • EuGH, 11.12.1986 - 25/86

    Suss / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.04.1988 - 146/85
    Er ist nicht zulässig, wenn er sich auf vom Urteil nicht entschiedene Punkte richtet oder wenn damit eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Durchführung, Vollstreckung oder zu den Folgen des erlassenen Urteils begehrt wird (Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 206/81 a, J. Alvarez/Parlament, Slg. 1983, 2865; Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 25/86, B. Suss/Kommission, Slg. 1986, 3929; vorgenannter Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81 - Auslegung).
  • EuGH, 28.06.1955 - 5/55

    Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ASSIDER) gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuGH, 20.04.1988 - 146/85
    6 Außerdem muß der Auslegungsantrag im wesentlichen auf die Auslegung des Tenors in Verbindung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen abzielen (Urteil vom 28. Juni 1955 in der Rechtssache 5/55, Assider, Slg. 1955, 275).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Da die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG nachzukommen, mit dem Gegenstand eines solchen Urteils nichts zu tun hat, kann diese Frage nicht Gegenstand eines Antrags auf Auslegung dieses Urteils sein (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 20. April 1988, Maindiaux u. a./WSA u. a., 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    6 - Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 1955, Assider/Hohe Behörde (5/55, Slg. 1955, 275), vom 7. April 1965, Hohe Behörde/Collotti und Gerichtshof (70/63a, Slg. 1965, 373), und vom 13. Juli 1966, Willame/Kommission der EAG (110/63a, Slg. 1966, 411); Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. September 1983, Rechnungshof/Williams (9/81 - Auslegung, Slg. 1983, 2859), und Alvarez/Parlament (206/81a, Slg. 1983, 2865), vom 11. Dezember 1986, Suß/Kommission (25/86, Slg. 1986, 3929), und vom 20. April 1988, Maindiaux u. a./WSA u. a. (146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003); Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 1993, Raiola-Denti u. a./Rat (T-22/91 - Auslegung, Slg. 1993, II-817, Randnr. 6).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-245/95

    NSK u.a. / Kommission

    Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluß vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 4).
  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

    Außerdem ist ein Streithelfer nach der Rechtsprechung auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluss vom 20. April 1988, Diezler u. a./WSA, 146/85-ITRP und 431/85-ITRP, EU:C:1988:189, Rn. 4, und Urteil vom 19. Januar 1999, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P-INT, Slg, EU:C:1999:4, Rn. 15).
  • EuGöD, 13.07.2007 - F-1/05

    Landgren / ETF

    8 bis 11; 20. April 1988, Maindiaux u. a./WSA u. a., 146/85 - Auslegung und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnrn.
  • EuG, 14.07.1993 - T-22/91

    Inès Raiola-Denti und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nach dieser Rechtsprechung ist daher ein Antrag auf Auslegung eines Urteils unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in diesem Urteil nicht entschieden worden sind, oder wenn durch ihn eine Stellungnahme des angerufenen Gerichts zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des von diesem Gericht erlassenen Urteils erlangt werden soll (vgl. Urteile vom 28. Juni 1955 in der Rechtssache 5/55, Assider/Hohe Behörde, Slg. 1955, 275, vom 7. April 1965 in der Rechtssache 70/63a, Hohe Behörde/Collotti und Gerichtshof, Slg. 1965, 373, und vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 110/63a, Willame/Kommission der EAG, Slg. 1966, 411; Beschlüsse vom 29. September 1983 in den Rechtssachen 9/81 ° Auslegung, Rechnungshof/Williams, Slg. 1983, 2859, und 206/81a, Alvarez/Parlament, Slg. 1983, 2865, vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 25/86, Suß/Kommission, Slg. 1986, 3929, und vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 ° Auslegung, Maindiaux u. a./WSA u. a., Slg. 1988, 2003).
  • EuG, 08.03.1990 - T-28/89

    Claude Maindiaux und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 146/85 und 431/85 ( Maindiaux u. a./Wirtschafts - und Sozialausschuß u. a., "Auslegung", Slg. 1988, 2003 ) mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß er nicht darauf abziele, Klarheit über einen von diesem Urteil entschiedenen Punkt zu schaffen, sondern vielmehr darauf, vom Gerichtshof eine Stellungnahme zur Vollstreckung und zu den Folgen des fraglichen Urteils zu erhalten.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 146/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,16209
Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,16209)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.06.1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,16209)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 1987 - 146/85 (https://dejure.org/1987,16209)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Claus Diezler und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Personalvertretung - Wahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.10.1987 - 431/85
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 146/85
    SCHLUSSANTRÄGE VON SIR GORDON SLYNN - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 146 UND 431/85 SCHLUSSANTRÄGE DES GENENERALANWALTS SIR GORDON SLYNN.

    Mit einer am 23. Dezember 1985 eingereichten Klageschrift (Rechtssache 431/85) haben die fünf Kläger der Rechtssache 146/85 beantragt,.

    Mit Beschluß der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 25. Juni 1986 sind die Rechtssachen 146/85 und 431/85 verbunden worden.

    In der Rechtssache 431/85 stellt sich die Frage, ob die Klage wegen Identität mit der Klage in der Rechtssache 146/85 unzulässig ist.

    Da die Klage in der ersten Rechtssache meines Erachtens aber insoweit unzulässig ist, als sie von den anderen vier Klägern erhoben worden ist, läßt sich von ihnen nicht sagen, daß sie mit der Klageerhebung in der Rechtssache 431/85 eine.

    Was die materielle Seite des Rechtsstreits angeht, so sind in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 vier Klagegründe, vorgebracht worden, zu denen in der Rechtssache 431/85 zwei weitere hinzugekommen sind.

    Der dritte Klagegrund in der Rechtssache 431/85 stimmt wörtlich mit dem dritten Klagegrund, wie er in der Erwiderung in der Rechtssache 146/85 vorgebracht worden ist, überein.

    In der Rechtssache 431/85 sind zwei weitere Klagegründe vorgebracht worden.

    Mit dem zweiten in der Rechtssache 431/85 neu vorgebrachten Klagegrund rügen die Kläger, daß die am 19. April 1985 zur Abstimmung gestellte Vorlage insofern gegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts verstoße, als die Wähler gezwungen worden seien, für sechs bestimmte Kategorien zu stimmen, und als sie nur eine "freie" Stimme gehabt hätten, die für einen Bewerber irgendeiner Kategorie habe abgegeben werden können.

    Schließlich haben die Kläger in ihrer Erwiderung in der Rechtssache 431/85 mit neuen Ausführungen weitere Unregelmäßigkeiten geltend gemacht, die ihrer Ansicht nach die Abstimmung in der Versammlung vom 19. April 1985 fehlerhaft machen.

    Herr Müllers hat aber unnötigerweise eine zweite Klage (Rechtssache 431/85) beim Gerichtshof eingereicht, und die anderen vier Kläager haben unnötigerweise eine frühere Klage (Rechtssache 146/85) vor dem Gerichtshof aufrechterhalten, die unzulässig war; sie haben dadurch der beklagten Einrichtung und den Streithelfern ohne angemessenen Grund Kosten verursacht.

  • EuGH, 29.09.1976 - 54/75

    De Dapper / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 146/85
    Meines Erachtens ist dies im Lichte der Randnummer 20 des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381, 1388), der der Gerichtshof in Nr. 4 der Entscheidungsgründe seiner einstweiligen Anordnung in der ersten der vorliegenden Rechtssachen gefolgt ist, zu bejahen.

    In Randnummer 25 seines Urteils in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß er in Streitigkeiten über die Wahl von Personalvertretungen die dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen oder demokratischen Grundsätze zu beachten habe.

    Zwar kann der Gerichtshof keine genauen Vorschriften über die Durchführung von Versammlungen der streitigen Art festlegen, doch muß seine Befugnis zur Überprüfung solcher Versammlungen, worauf der Gerichtshof in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hingewiesen hat, so ausgeübt werden, daß die Einhaltung bestimmter Grundsätze der Fairneß und der Demokratie gewährleistet ist.

    Der Gerichtshof hat in Randnummer 17 seines Urteils in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hervorgehoben, daß mit Artikel 1 des Anhangs II des Statuts der repräsentative Charakter der Personalvertretung gewährleistet werden solle.

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1987 - 146/85
    Der Beklagte führt ferner das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84 (Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1986, 2305) zur Begründung für sein Vorbringen an, daß alle Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten kategorieweise in der Personalvertretung repräsentiert sein müssen.
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