Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2003 - 16 A 2789/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Pflegewohngeld für Pflegeplätze vermögender Bewohner

Verfahrensgang




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)  

  • VG Münster, 08.08.2006 - 5 K 476/04  
    Nachdem die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe von dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl.

    Da der Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt ist (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.), ist der Heimbewohner, mithin die Klägerin, auch dann klagebefugt, wenn der Bescheid über die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim - wie hier - zurückgenommen wird.

    Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld im Juli 2003 war § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996, GV NRW 1996, S. 137, S. 139. Nach dieser Vorschrift in der Auslegung durch das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. stand zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anspruch auf Zahlung des Pflegewohngeldes nur zu, wenn der Heimbewohner nicht durch den vorrangigen Einsatz von Einkommen oder Vermögen in der Lage war, diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    "„Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass Verfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das Pflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei.

    Dies folgt aus denselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis zuzusprechen.

    Dieses Ziel wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt (Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).

    Bei der Gewährung von Pflegewohngeld kommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie die Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt und im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht (mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung klagen, dass sie mittellos sind, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und Vermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie entfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 16 A 3391/06  
    Nachdem der Beklagte von dem Urteil des Senats vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440- 443.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

    vgl. zu Letzterem das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.

    Auf Grund dessen entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur (verneinten) Gerichtskostenfreiheit pflegewohngeldrechtlicher Streitverfahren, vgl. das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 - a.a.O., dahin fort, dass Verfahren dieser Art, in denen Ansprüche auf Pflegewohngeld ab August 2003 im Streit stehen, den in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren entsprechen und daher gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind.

  • VG Münster, 09.05.2006 - 5 K 137/04  
    Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch Vermögen des Antragsberechtigten und seines Ehegatten zu berücksichtigen war (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692), forderte er den Heimbewohner mit Schreiben vom 26. Mai 2003 auf, Auskunft über sein Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau zu geben.

    Da der Heimbewohner und seine Erben in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt sind (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.), ist die Klagebefugnis auch dann zu bejahen, wenn der Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - zurückgenommen wird.

    Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass Verfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das Pflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei.

    Dies folgt aus denselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis zuzusprechen.

    Dieses Ziel wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt (Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).

    Bei der Gewährung von Pflegewohngeld kommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie die Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt und im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht (mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung klagen, dass sie mittellos seien, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und Vermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie entfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht