Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) 1Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. 2Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) 1Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. 2Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 19 SGB XII
2.447 Entscheidungen zu § 19 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- LSG Bayern, 22.11.2023 - L 8 SO 271/22
Keine Zweckidentität zwischen Leistungen einer privaten ...
- OLG Hamm, 23.10.2023 - 10 W 96/23
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
Sozialhilfe
- LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
- BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft mit dem ...
- SG Heilbronn, 15.03.2016 - S 11 SO 4135/15
Ehemann weigert sich, seine pflegebedürftige Frau finanziell zu unterstützen.
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 500/13
Erbringung ambulanter Pflegedienstleistungen nach § 37 SGB V
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 19 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 68 (Umfang der Leistungen)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
- § 87 (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze)
- Vermögen
- § 90 (Einzusetzendes Vermögen)
- Einschränkung der Anrechnung
- § 92 (Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 902 (Erhöhungsbeträge)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 417 (Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)