Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Rechtsprechung zu § 19 SGB XII
537 Entscheidungen zu § 19 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 29.07.2008 - L 7 SO 133/07
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - getrennt lebende Ehegatten aufgrund stationärer ...
- BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - L 15 SO 255/08
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Hilfeempfängers vor Entscheidung über ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - L 15 SO 255/08
- BGH, 25.10.2012 - VII ZB 12/10
Zwangsvollstreckung - Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt ...
- SG Hamburg, 14.03.2008 - S 58 SO 514/06
Sozialhilfe - Übergang des Anspruchs nach dem Tode des Berechtigten auf einen ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung)
- Gewährung von Darlehen
- § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 68 (Umfang der Leistungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850k (Pfändungsschutzkonto)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)