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   LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20 ZVW   

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LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20 ZVW (https://dejure.org/2023,11737)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22.02.2023 - L 4 SO 169/20 ZVW (https://dejure.org/2023,11737)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - L 4 SO 169/20 ZVW (https://dejure.org/2023,11737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Justiz Hessen

    § 14 SGB 1, § 103 SGB 12
    Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenersatzpflicht für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Anforderungen an das Entfallen der Kausalität des Verhaltens bei einem Beratungsfehler der Behörde

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 949
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Nach einer Teilaufhebung des Senatsurteils vom 13. März 2019 und einer Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - steht nur noch die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach für die vom Beklagten erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege im Streit.

    Die den Kläger noch in diesem Umfang beschwerende Festsetzung im Bescheid vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen (siehe BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn.16-17), ist materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die hier noch im Streit stehende Festsetzung nicht erfüllt sind.

    Kostenersatz kann nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten - sei es einem Tun oder einem Unterlassen - verlangt werden (zum Folgenden: BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 27-28 m.w.N., auch zur Rechtsprechungsgeschichte).

    Insoweit trifft auf den Kläger als die Betreute vertretenden Dritten, der gleichermaßen Adressat von § 103 SGB XII ist (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 25), die nachfolgend wiedergegebene Bewertung aus einer der o.g. Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu: "Wer sich nicht [...] versichert, obwohl er finanziell dazu in der Lage ist, hat die Folgen dieses Verhaltens selbst zu tragen.

    So liegt der Fall hier, denn die vorübergehende Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII durch Mittel der Sozialhilfe bis zur Wiederaufnahme der Zahlungen durch Frau H. ist (ggf. bei gleichzeitiger Überleitung eines Anspruchs der Betreuten gegenüber Frau H. nach § 93 SGB XII) in ihrer Summe geringer als die vom Beklagten seit 6. September 2005 zu leistenden monatlichen Zahlungen (so BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 30).

    Einer entsprechenden Einschränkung der Haftung im Rahmen des Kriteriums der Sozialwidrigkeit steht mithin ebenfalls der Sinn und Zweck des § 103 SGB XII entgegen (zum Folgenden BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 26): Dieser liegt in der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII. Damit schreibt § 103 SGB XII jedem, der - auch als Dritter - die Hilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII herbeiführt (gleichgültig ob durch aktives Tun oder Unterlassen), eine Verantwortung für die von der Gemeinschaft der Steuerzahler (als Solidargemeinschaft) aufgebrachten Mittel der Sozialhilfe zu.

    Ein Kostenersatz scheidet aus, wenn das Verhalten (bzw. Unterlassen) des Leistungsempfängers oder Dritten nicht kausal für die Hilfebedürftigkeit ist, wobei die Kausalität auch aufgrund eines Beratungsfehlers des Beklagten entfallen kann (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 32; Simon, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 103 SGB XII Rn. 36.1), nämlich, wenn die Inanspruchnahme der Sozialhilfe durch eine gebotene Beratung seitens des Sozialhilfeträgers hätte vermieden werden können.

    § 14 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, ist umfassend zu verstehen (BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16 - juris; zum Folgenden auch BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 33 m.w.N.).

    Revisionszulassungsgründe sind nach der Klärung aller problematischen Rechtsfragen durch BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten;

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Mit diesem zusätzlichen Kriterium habe das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30. August 1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Ein Verhalten, das zum Fortfall der sozialen Pflegeversicherung führe, würde dabei im Ausgangspunkt als (objektiv) sozialwidrig anzusehen sein (vgl. bereits BVerwG vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331 zur Aufgabe des Krankenversicherungsschutzes).

    Auch wenn jemand für den Krankheitsfall [oder hier: Pflegefall] etwa durch finanzielle Rücklagen eigenständig Vorsorge trifft, so ist es gerechtfertigt, daß er, sollte diese Vorsorge im Krankheitsfall nicht ausreichen und er auf Sozialhilfe in Form von Krankenhilfe angewiesen sein, diese [...] im Wege der finanziellen Nachsorge zu ersetzen hat" (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 -, BVerwGE 109, 331-336, zit. nach juris Rn. 13).

  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 4.02

    - Kostenersatz, Heranziehung zum - wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Dieser liege in der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII. Damit schreibe § 103 SGB XII jedem, der - auch als Dritter - die Hilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII herbeiführe (gleichgültig ob durch aktives Tun oder Unterlassen, dazu: BVerwG vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 - BVerwGE 118, 109 -, juris Rn. 16), eine Verantwortung für die von der Gemeinschaft der Steuerzahler (als Solidargemeinschaft) aufgebrachten Mittel der Sozialhilfe zu.

    Schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 103 Abs. 1 SGB XII verhalte sich also nur, wer sich auch der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst sei (BVerwG vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 -, BVerwGE 118, 109, 111).

    Schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 103 Abs. 1 SGB XII verhält sich also nur, wer sich auch der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 - BVerwGE 118, 109 ).

  • BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch - rechtswidrig erbrachte

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Neben der Adäquanztheorie oder der Lehre von der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 - B 4 AS 66/20 R - juris Rn. 27 zu § 34a SGB II) unterliegt die Kausalitätsprüfung auch der Einschränkung unter dem Schutzzweck der Norm (Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 24 und 26 m.w.N.).

    Eine fehlende Wesentlichkeit hat auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts bezüglich eines Verhaltens eines Betreuers erwogen, wenn die Bedürftigkeit auch auf einer unzureichenden Sachbearbeitung in Gestalt eines fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Antragstellung beruht und diese fehlerhafte Sachbearbeitung nicht hinweg gedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele (BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 - B 4 AS 66/20 R - juris Rn. 30-31 zu § 34a SGB II).

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Mit diesem zusätzlichen Kriterium habe das BVerwG den Kostenersatz auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt (BVerwG vom 30. August 1967 - V C 192.66 - BVerwGE 27, 319; BVerwG vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 63; BVerwG vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 und BVerwG vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331).

    Denn ein im Sinne der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtfertigender Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII besteht auch dann, wenn bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten nur eine weniger kostenaufwändige Sozialhilfeleistung selbst in Frage steht (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 Rn. 9; anders wohl für § 34 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 3 Rn. 24; seitdem aber ausdrücklich geregelt in § 34 SGB II in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung).

  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    § 14 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch hat, ist umfassend zu verstehen (BGH, Urteil vom 2. August 2018 - III ZR 466/16 - juris; zum Folgenden auch BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 - B 8 SO 2/19 R - Rn. 33 m.w.N.).
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Denn ein im Sinne der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe rechtfertigender Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII besteht auch dann, wenn bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten nur eine weniger kostenaufwändige Sozialhilfeleistung selbst in Frage steht (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 - BVerwGE 64, 318 Rn. 9; anders wohl für § 34 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 3 Rn. 24; seitdem aber ausdrücklich geregelt in § 34 SGB II in der seit 1.8.2016 geltenden Fassung).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine Fortwirkung des

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Fehlt es an einem konkreten Beratungsersuchen des Betroffenen - hier: des Klägers -, so besteht eine Pflicht zur sog. Spontanberatung dann, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich wird, die ein verständiger Betroffener wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre; das Ersichtlichwerden einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit, ist allein nach objektiven Merkmalen zu bestimmen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R -, Rn. 14 m.w.N.).
  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten-

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet ist bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" steht oder bei dem ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB XII zu missbilligenden Verhaltensweisen besteht (ähnlich zu § 34 SGB II BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1 Rn. 17 ff; BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 2 Rn. 18 ff).
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 55/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruchs nach § 34 SGB 2 aF - Befugnis

    Auszug aus LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
    Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet ist bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" steht oder bei dem ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB XII zu missbilligenden Verhaltensweisen besteht (ähnlich zu § 34 SGB II BSG, Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr. 1 Rn. 17 ff; BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 2 Rn. 18 ff).
  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 5/84

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kindergeld - Kinderzuschuß - Tod des

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 21/99 B

    Angemessenheit der Frist bei Beitragsrückstand

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2002 - L 4 KR 26/01

    Ende der freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen

  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

  • BSG, 13.03.2019 - B 8 SO 85/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 30.08.1967 - V C 192.66

    Ersatzpflicht eines Ehegatten eines Hilfeempfängers für die zum Lebensunterhalt

  • SG Gotha, 02.06.2008 - S 14 SO 3481/06

    Gewährung von Sozialhilfe (Krankenhilfe) für eine Notarztrechnung und

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