Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46a) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 41 - 43) |
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
| für den Geburts- jahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
| 1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
| 1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
| 1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
| 1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
| 1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
| 1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
| 1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
| 1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
| 1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
| 1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
| 1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
| 1958 | 12 | 66 Jahren |
| 1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
| 1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
| 1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
| 1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
| 1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
| ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Rechtsprechung zu § 41 SGB XII
514 Entscheidungen zu § 41 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 23.01.2009 - L 8 B 900/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Sozialhilfe - Grundsicherung ...
- SG Berlin, 05.12.2008 - S 37 AS 19304/07
(Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - gemischte ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 SO 68/09
Anrechnung von Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff ...
- OLG Koblenz, 15.10.2007 - 7 WF 888/07
Einsatz von Leistungen der Grundsicherung zur Finanzierung der Prozesskosten
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Die Motivationszuwendung eines Integrationsunternehmens und die Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss - bei Sozialhilfebezug; Arbeitslosigkeit, ...
- LSG Hessen, 04.04.2006 - L 7 SO 12/06
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - längerer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - L 20 B 4/07
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Literatur im Internet zu § 41 SGB XII
- § 41 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sozialhilfe
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 19 (Leistungsberechtigte)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 30 (Mehrbedarf)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 136 (Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 I 1 Nr. 5 (Ausschluss vom Wohngeld) (zu 41 ff)