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   OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16   

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OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. April 2016 - 17 W 67/16 (https://dejure.org/2016,10147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 3104
    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 37 O 330/15
  • OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 609
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • OLG Rostock, 16.04.2008 - 5 W 74/08

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • OLG Köln, 13.02.2007 - 17 W 9/07

    Entstehung einer Terminsgebühr aus dem Kostenwert; Schriftlicher Entscheid des

    Auszug aus OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16
    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    Schließlich widerspräche es der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Beilegung von Streitigkeiten möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu fördern und den Anwälten einen diesbezüglichen Anreiz über die Gebühren zu geben, wenn eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG nur bei zusätzlicher Tätigkeit des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO entstünde (vgl. OLG Köln, Rpfleger 2016, 609 Rn. 7; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 3104 VV Rn. 9 und 81; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 69; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 278 Rn. 41; BeckOK ZPO/Bacher [1.3.2020], § 278 Rn. 46; Schneider, NJW 2018, 523, 524; Hansen, ZfSch 2016, 525, 526; Schons AGS 2016, 392; vgl. auch Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., RVG VV 3104; aA Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 27; Winkler in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 3104 Rn. 17).
  • OLG Köln, 20.06.2016 - 17 W 98/16

    Anwaltsgebühren bei Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs

    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich übereinstimmend für erledigt erklären oder der Kläger die Klage zurücknimmt und das Treffen einer Kostenentscheidung dem Gericht überlassen und es auch insoweit zu keiner mündlichen Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 - Beschluss vom 6. April 2016 - 17 W 67/16 -).
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Nach Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG aF entstand eine Terminsgebühr auch dann, wenn "[...] in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird." Maßgebend war auch insoweit, ob für das Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde und das durch den abgeschlossenen Vergleich beendet wurde, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war (bspw. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 101/06, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 2007, 1149; BGH, Beschluss vom 10.7.2006 II ZB 28/05, NJW 2006, 157; OLG Köln, Beschluss vom 6.4.2016 17 W 67/16, juris; Landessozialgericht - LSG - Bayern, Beschluss vom 5.5.2020 L 12 SF 180/19, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.3.2020 L 11 SF 118/18 E, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2019 L 10 SF 909/19 E-B, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 5 E 728/09, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7.5.2020 V ZB 110/19, NJW 2020, 2474).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 6 K 60.20

    Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr; schriftlicher Vergleich - gerichtlicher

    In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass insoweit ein privatschriftlicher Vergleich genügt und eine gerichtliche Protokollierung oder eine Feststellung nach § 278 Absatz 6 ZPO nicht erforderlich ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05; OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2016 - I-17 W 67/16).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren

    Schließen die Beteiligten - wie hier - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 243, 91 a ZPO zu treffen hat, fällt grundsätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG an (BGH NJW 2020, 2474; OLG Köln RVGreport 2016, 259; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe RVG VV 3104 Rn. 69 mwN.; N. Schneider AGS 2004, 232).
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