Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 18 Ca 6377/13 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 18 Ca 6377/13
- LAG Hessen, 07.09.2015 - 17 Sa 1329/14
- BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 673/15
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 673/15
Versetzung - Annex - besonderes Feststellungsinteresse
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1329/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - zurückgewiesen hat.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - auch im Übrigen abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
- LAG Hessen, 07.09.2015 - 17 Sa 1329/14
Wirksamkeit der Versetzung des in Hamburg und Düsseldorf stationierten …
Auf die Berufung der Beklagten, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 6377/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 27. Mai 2014, 18 Ca 6377/13, unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 13. November 2012 und 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzungen festgestellt, die Unwirksamkeit von Befristungen der Stationierung des Klägers in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 und 30. September 2013 festgestellt, hierbei auch jeweils festgestellt, dass der Kläger über den 1. Januar 2013 bzw. über den 1. Oktober 2013 hinaus weiterhin in Düsseldorf stationiert sei, die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen, und die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger zu bisherigen Bedingungen, kostenfrei und zu dienstlichen Zwecken einen näher bezeichneten Parkplatz zur Verfügung zu stellen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 6377/13, die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 6377/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.