Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 04.08.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97   

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BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Erbscheinverfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO; Anhängigkeit eines Zivilrechtsstreits zwischen den Erbprätendenten zur Feststellung des Erbrechts; Voraussetzungen der Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen der Aussetzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2359; FGG § 12; ZPO § 148
    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 334
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 29.07.1969 - BReg. 1b Z 35/69

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines Erbscheinsverfahrens; Widerruf einer

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Nach allgemeiner Auffassung kann ein Erbscheinsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn zwischen den Erbprätendenten ein Zivilrechtsstreit zur Feststellung des Erbrechts anhängig ist (BayObLGZ 1964, 231/234 und 1969, 184/185 f.; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 64 und 70, Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 39).

    Das Nachlaßgericht hat die Erteilung eines Erbscheins abzulehnen, wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß der Antragsteller nicht oder nicht in dem von ihm behaupteten Umfang Erbe geworden ist ( BGB -RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2359 Rn. 3) und, sofern Dritte als Erben nicht ernsthaft in Betracht kommen (MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2359 Rn. 16 ff.), grundsätzlich demjenigen den Erbschein zu erteilen, dessen Erbrecht rechtskräftig festgestellt ist (BayObLGZ 1969, 184/186; siehe auch Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Überbl. vor § 2353 Rn. 7, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2360 Rn. 4).

    Die Aussetzung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (BayObLGZ 1969, 184/186) und auch dann zulässig, wenn der Antragsteller ihr nicht zustimmt oder widerspricht (BayObLG aaO; Jansen Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 39, Keidel/Amelung § 12 Rn. 67).

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Da es sich nach seiner Auffassung damit in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 3.9.1996 setzen würde, hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Az. IV ZB 19/97).
  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Der Beteiligte zu 1 hat gegen den Senatsbeschluß vom 3.9.1996 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 1 BvR 1937/97), über die noch nicht entschieden ist.
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Diese Entscheidung hat der Senat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204 ff.) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG München, 11.11.1994 - 15 W 1742/94

    Aussetzung einer erbrechtlichen Stufenklage wegen eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Das Streitgericht ist an das Ergebnis des Erbscheinsverfahrens nicht gebunden (vgl. auch OLG München NJW-RR 1995, 779/780).
  • OLG München, 08.03.2016 - 31 Wx 386/15

    Bindung des Nachlassgerichts an die Feststellung des Erbrechts durch das

    a) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bindet das das Erbrecht feststellende Urteil in den Grenzen der subjektiven Rechtskraft das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; MüKoBGB/J. Mayer, BGB 6. Auflage § 2359 Rn. 35, Palandt/Weidlich, BGB 75. Auflage § 2353 Rn. 7, NK-BGB/Kroiß, 4. Auflage § 2359 Rn. 7, Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage § 2359 Rn. 19; Überblick zum Meinungsstand bei Staudinger/Herzog, BGB § 2359 Rn. 21).

    Bereits das BayObLG hat entschieden, dass "verbindliche Klarheit zwischen den Beteiligten darüber, wer von ihnen als Erbe anzusehen ist, nur im Feststellungsrechtstreit geschaffen werden [kann]..., das im Feststellungsrechtstreit ergehende Urteil [erwächst] in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 ZPO)." (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; vgl. auch KG FamRZ 96, 1572, 1575: "Die Bindung des Nachlassgerichts an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil [entfällt] dann, wenn neben den Parteien des Feststellungsprozesses noch andere Personen als Erbprätendenten in Betracht kommen, deren schutzwürdige Belange das Nachlassgericht zu berücksichtigen hat."; ebenso Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZB 11/22

    Bindungdwirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils gemäß §§ 2342 ,

    aa) Hierbei besteht Einigkeit darüber, dass das Nachlassgericht in den objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten ergangenes streitiges Endurteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354, 356 [juris Rn. 71]; OLG Frankfurt ErbR 2019, 589 [juris Rn. 16]; OLG München MittBayNot 2017, 76 Rn. 17; OLG Frankfurt ZEV 2016, 275 Rn. 19 f.; OLG Brandenburg ZEV 2010, 143 f. [juris Rn. 26 f.]; BayObLG FamRZ 1999, 334 unter II.1.
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 371/13

    Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil

    Nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entfalten rechtskräftige Urteile im Zivilprozess über die Feststellung des Erbrechts regelmäßig Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über einen Erbscheinsantrag, wenn die Parteien des Zivilprozesses mit den an dem Erbscheinsverfahren beteiligten Erbprätendenten wie vorliegend identisch sind (vgl. Senat Beschluss vom 30.12.2013, Az. 20 W 287/13, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998, Az. 1Z BR 187/97, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.06.1996, Az. 1 W 3981/94, Rn. 28; beide zitiert nach juris; Stephanie Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 BGB, Rn. 24; J. Lange in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2359 BGB, Rn. 8, J. Mayer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2359 BGB, Rn. 35 und 32 ff.; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 2353, Rn. 23).
  • KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14

    Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht;

    6 b. Darüber hinaus folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass dem Erbschein im vor dem Prozessgericht geführten Rechtsstreit zweier Erbprätendenten keine Wirkung zukommt (so jedenfalls für die Frage der Testamentsauslegung: BGH NJW 1983, 672; BGH NJW 1983, 277; BGH NJW-RR 1987, 1090; BGH NJW 1993, 2171, 2172; gegen eine präjudizielle Wirkung des Erbscheins : BVerfG NJW-RR 2005, 1600; vgl. auch Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. Rn. 3 zu § 2365; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB, Staudinger-Herzog, a.a.O.Rn. 50 zu § 2365 BGB; Soergel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 4 zu § 2365; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2011, Rn. 11 zu § 2365; Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn. 1060; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 39 VII 2 e; v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, 1971 II, S. 1024; Burandt/Rojahn/Seiler Erbrecht, 2011 Rn. 12 f.), da jede andere Lösung eine zumindest eingeschränkte Bindung des Prozessgerichts an das nicht auf eine verbindliche Streitentscheidung ausgerichtete nachlassgerichtliche Verfahren bedeutet, obwohl der Erbschein - anders als das zwischen den Erbprätendenten ergangene zivilprozessuale Urteil - selbst für das Nachlassgericht keine verbindliche Feststellung begründet (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; Staudinger-Herzog, a.a.O. Rn. 50 zu § 2365 BGB; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB).
  • OLG Köln, 27.04.2022 - 2 Wx 72/22

    Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung

    Nach ganz herrschender Meinung ist das Nachlassgericht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; OLG Frankfurt a.M., ErbR 2016, 464 m.w.N.; OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354 m.w.N.; Staudinger/ Herzog, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2353 Rn. 386; MünchKomm/Leipold, BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 Rn. 224).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2009 - 13 U 98/08

    Feststellungsklage: Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Feststellung der

    Denn das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins abzulehnen, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Antragsteller nicht oder nicht in dem von ihm behaupteten Umfang Erbe geworden ist und - sofern Dritte als Erben ernsthaft nicht in Betracht kommen - grundsätzlich demjenigen den Erbschein zu erteilen, dessen Erbrecht rechtskräftig festgestellt ist (BayObLG in FamRZ 1999, 334).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Zimmermann, ZEV 2010, 457 [461] -.
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Da die weitere Beschwerde entscheidungsreif ist, insbesondere nach Auffassung des Senats nicht von der Klärung weiterer umstrittener Tatsachen abhängt, hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den zwischen den Erbprätendenten vor der streitigen Gerichtsbarkeit anhängigen Feststellungsrechtsstreit über das Erbrecht nicht für angebracht (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334).
  • OLG Nürnberg, 07.07.2020 - 10 XV 1/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

    Die Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG begründet - hier in Verbindung mit § 9 LwVG - für das entscheidende Gericht ein Recht, das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auszusetzen, jedoch keine Aussetzungspflicht (OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2011 - 3 W 58/11 -, juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 -, juris Rn. 8; Pabst in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 8).
  • BGH, 03.03.2005 - BLw 34/04

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab.
  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

  • KG, 11.11.2014 - 1 W 547/14

    Eintragungshindernis des fehlenden Erbfolgenachweises: Nachweis der Erbeinsetzung

  • OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 W 30/23

    Aussetzung des Erbschaftsprozesses wegen laufendem Erbscheinsverfahren

  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

  • OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

  • OLG Brandenburg, 19.01.2000 - 9 UF 279/99

    Aussetzung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Warten auf

  • OLG Celle, 02.01.2024 - 6 W 166/23

    Aussetzung; Nachlasssache; Beschwerdeverfahren; Abhilfeprüfung; Erstgericht;

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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97   

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BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
BayObLG, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
BayObLG, Entscheidung vom 04. August 1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 380
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Der Senat sieht, ungeachtet einer Bindung an die dargestellte Rechtsauffassung (vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 60), auch unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik (Goebel FamRZ 1997, 656) keinen Anlaß, die Fragen des Inhalts und der Wirksamkeit des Erbvertrages vom 14.4.1925 anders als in seinem Beschluß vom 3.9.1996 dargestellt und eingehend begründet zu beurteilen (diesem Ergebnis zustimmend auch Otte ZEV 1997, 123; vgl.. auch Schmoeckel JZ 1999, 517 und Muscheler ZEV 1999, 151 ).

    Sie verstößt auch nach den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in seiner zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 2.12.1998 (FamRZ 1999, 580 ) genannt hat, und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen in Art. 3 und 6 Abs. 1 GG nicht gegen die guten Sitten.

    Gerade der Verwirklichung eines solchen Willens soll jedoch die ebenfalls grundgesetzlich gewährleistete Testierfreiheit dienen (BGH FamRZ 1999, 580/584).

    Denn für das Verständnis dessen, was heute unter den "guten Sitten" und unter "Treu und Glauben" zu verstehen ist, kommt dieser Wertordnung, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BGH FamRZ 1999, 580/582 m. w N.).

    Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).

    Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hier, anders als bei Ebenbürtigkeitsklauseln (vgl. zu diesen BGH FamRZ 1999, 580 /583) allenfalls am Rande berührt.

    Vielmehr schützt die Testierfreiheit gerade das Anliegen des Erblassers, unter seinen Abkömmlingen denjenigen zum Erben auszuwählen, der ihm am geeignetsten erscheint, den Nachlaß in seinem Sinn fortzuführen (BGH FamRZ 1999, 580 f.).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die in dem Erbvertrag vom 14.4.1925 für die Erbfolge nach dem Erblasser getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß sie eine Erbeinsetzung in Form einer Vor- und Nacherbschaft (§ 1941 Abs. 1 , §§ 2278, 2100 BGB ) enthält, die auch das Privatvermögen des Erblassers umfaßt, sowie daß sie das gesamte Hausgesetz von 1897, soweit seine Bestimmungen erbrechtlich relevant sind, und damit auch die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 4 HausG in den Erbvertrag inkorporiert.

    Dies ergibt sich aus dem,Ziel des Erbvertrages, die Erbfolge nach dem Erblasser in dessen freies Vermögen mit derjenigen zusammenzuführen, die damals für den noch fideikommissrechtlich gebundenen Teil des Vermögens galt (dazu ausführlich BayObLGZ 1996, 204/218).

    Die Einwilligungsklausel ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204/228) dargelegt hat, mit § 2065 Abs. 2 BGB vereinbar.

    Diese Verweisung auf das Hausgesetz ist also Bestandteil der erbvertraglichen Regelung und konnte von den Nachkommen des Erblassers nicht nachträglich geändert, also auch nicht durch eine Verweisung auf eine neue wie auch immer geartete Vereinbarung ersetzt werden (vgl. BayObLGZ 1996, 204/230).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Gericht darf seine Ermittlungen abschließen, wen n von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/5'7; BayObLGZ 1979, 232/237, 1983, 153/161, BayObLG FamRZ 1996, 1109/1110, ständige Rspr.).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Von einer Zurückweisung der übrigen gestellten Erbscheinsanträge hat das Landgericht zutreffend abgesehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Der Beteiligte zu 2 hatte vor dem Nachlaßgericht einen dieser Ankündigung entsprechenden Erbscheinsantrag gestellt und diesen mit seiner Beschwerde weiterverfolgt; der Antrag war daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLGZ 1994, 73/78).
  • BayObLG, 26.10.1990 - BReg. 1a Z 19/90

    Errichtung eines Not-Testaments; Heilbaren Formfehler bei Erstellung eines

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Landgericht durfte über die Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 2 selbst entscheiden (BayObLGZ 1981, 69/71 und 1990, 294/299) und seine Entscheidung unter den besonderen Umständen des Falles auch als Ankündigung ausgestalten (vgl. RGRK-BGB/Kregel 12. Aufl. § 2359 Rn. 8).
  • BayObLG, 18.04.1996 - 1Z BR 166/95

    Testierunfähigkeit bei psychotischen Wahnvorstellungen des Erblassers

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Gericht darf seine Ermittlungen abschließen, wen n von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/5'7; BayObLGZ 1979, 232/237, 1983, 153/161, BayObLG FamRZ 1996, 1109/1110, ständige Rspr.).
  • BayObLG, 31.08.1990 - BReg. 1a Z 60/89

    Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung; Bestehen eines wirksamen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Hierbei entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Ermittlungen nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (BayObLG NJW-RR 1991, 6/7, Keidel/Kayser § 12 Rn. 85).
  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Eine Feststellung ist aktenwidrig, wenn sich aus den Akten ein bestimmter Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, das Gericht jedoch ohne Begründung von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht; in einem solchen Fall entfällt die Bindung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , 5 561 Abs. 2 ZPO ) des Rechtsbeschwerdegerichts an die in der Entscheidung des Tatsachengerichts getroffene Feststellung (BayObLG FamRZ 1997, 1242 ; Jansen Rn. 43, Keidel/Kahl Rn. 44 jeweils zu § 27).
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 196/93

    Auslegung von Angaben des Verkäufers eines Hausgrundstücks

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

  • BayObLG, 15.01.1991 - BReg. 1a Z 73/90

    Jugendamt; Amtsvormundschaft; Kind; Großmutter; Herausverlangen; Familienpflege;

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z BR 125/93

    Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der

  • BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 65/91
  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 - (vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die Eheschließungsfreiheit zukam.
  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Eine Bedingung in einer letztwilligen Verfügung kann auch das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten sein, selbst wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (sogenannte Potestativbedingung; vgl. Staudinger-Otte BGB Bearb. 2003, § 2065 RN 13; § 2074 RN 27; MünchKomm-Leipold BGB 4. Aufl., § 2074 RN 14, Soergel-Loritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 11; BGHZ 15, 199, 201f; 59, 220, 223; BayObLG FamRZ 1997, 705, 710; 2000, 380, 383).
  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 -, .
  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auch der Nichtannahme-Beschluss vom 21.2.2000 (1 BvR 1937/97; NJW 2000, 2495 = FamRZ 2000, 945 = DNotZ 2000, 391) in dem Parallelverfahren, das dem Senat zur Vorlage an den BGH Anlass gegeben hatte und in dem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 4.8.1999 (BayObLG-Rep 1999, 76 = FamRZ 2000, 380) abschließend entschieden hat, trägt den vom Beteiligten zu 7 daraus gezogenen Umkehrschluss nicht.
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