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   BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04   

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https://dejure.org/2004,4410
BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04 (https://dejure.org/2004,4410)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.2004 - 1Z BR 64/04 (https://dejure.org/2004,4410)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 1Z BR 64/04 (https://dejure.org/2004,4410)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15; BeurkG § 54c
    Keine Auszahlung vom Notaranderkonto bei einseitigem Widerruf des Pfändungsgläubigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Auszahlung des auf einem Anderkonto hinterlegten Kaufpreisteils durch den Notar; Hinterlegungsanweisung bei Kaufverträgen; Berufung des Pfändungsgläubigers des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

  • Judicialis

    BNotO § 15; ; BeurkG § 53c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15; BeurkG § 53c
    Aussetzung der Kaufpreisauszahlung von Notaranderkonto bei einseitiger Geltendmachung der Rückabwicklung durch Pfändungsgläubiger des Käufers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichten des Notars bei Einrichtung und Verwaltung eines Anderkontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BNotO § 15; BeurkG § 54c
    Keine Auszahlung vom Notaranderkonto bei einseitigem Widerruf des Pfändungsgläubigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2005, 616
  • NZM 2005, 967
  • FGPrax 2005, 83
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.12.1999 - 3Z BR 378/99

    Auszahlung eines Betrages von einem Notaranderkonto

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
    Das Verfahren nach § 15 BNotO ist auch dann eröffnet, wenn der Notar sich weigert, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist (vgl. BayObLGZ 1995, 204/207 f. m.w.N.; BayObLG FGPrax 2000, 79).
  • KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98

    Forderungsprätentenstreit über auf Notaranderkonto zu verw ahrenden

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
    Dabei hat er zwar grundsätzlich Rechtsfragen zu prüfen, etwa im Falle einer Abtretung oder Pfändung die Frage der Empfangsberechtigung; es kann sich dabei jedoch nicht um Prüfungen und Entscheidungen handeln, die wesensgemäß Aufgabe der streitentscheidenden Zivilgerichtsbarkeit sind (KG DNotZ 1999, 994/998).
  • BayObLG, 01.09.2003 - 1Z BR 68/03

    Ablehnungsbefugnis des Notars hinsichtlich des Vollzugs einer Urkunde

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
    b) Gerichtliche Entscheidungen nach § 15 BNotO haben ausschließlich darüber zu befinden, ob die beanstandete Handlungsweise des Notars pflichtwidrig ist (vgl. BayObLGZ 1995, 204/201 f.; BayObLG FGPrax 2003, 285).
  • KG, 30.07.2002 - 1 W 59/02

    Rückzahlung vom Notaranderkonto, wenn feststeht, dass

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04
    bb) Es kann dahinstehen, ob § 54 c Abs. 3 BeurkG in den Fällen keine Anwendung findet, in denen feststeht, dass der dem Treuhandauftrag zugrunde liegende Kaufvertrag endgültig rückabgewickelt wird (so KG FGPrax 1998, 38; 1999, 189; KG Beschluss vom 30.7.2002 Az. 1 W 59/02; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 54 c Rn. 32).
  • BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20

    Verweigerungsrecht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bei geringfügigem

    Denn der Notar ist nicht dazu berufen, den diesen Konstellationen regelmäßig zu Grunde liegenden Streit der Vertragsparteien über materiell-rechtliche Fragen wie etwa über die Wirksamkeit eines Rücktritts oder einer Anfechtung oder das Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln zu entscheiden (vgl. BayObLG, DNotZ 2005, 616, 617; Renner, aaO; zum formalen Charakter der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch den Notar auch Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 32 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - VII ZB 28/20

    Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57

    Zu einer Änderung oder einem Widerruf einer Verwahrungsanweisung ist fortan seine Zustimmung als Empfangsberechtigter erforderlich und im Umfang der Abtretung die Mitwirkung des Zedenten entbehrlich (Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 23 BNotO Rn. 33, 37; vgl. für den Pfändungsgläubiger auch BayObLG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 1Z BR 64/04, DNotZ 2005, 616, juris Rn. 14; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 189; a.A. KG, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 9 U 8386/94, KG-Report 1996, 143).
  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2016 - 22 O 18/15
    Jedenfalls hätte er dem Kläger durch eine entsprechende Ankündigung gegen die beabsichtige Auszahlung Gelegenheit geben müssen, gegen die Rückzahlung und damit der Wegfall jeglicher Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf das noch beim Beklagten vorhandene Geld zur Sicherung eines dem Kläger zustehenden Anspruchs Rechtsschutz zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - V ZB 70/10 - BeckRS 2010, 29183; BGH, Beschl. v. 1.10.2015 - V ZB 171/14-NJW-RR 2016, 695; BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1Z BR 064/04 - DNotZ 2005, 616), um damit sein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten bei der Entgegennahme der des auch für den Beklagten bewusst für den Kläger zu verwahrenden Geldes jedenfalls nicht weiter zu perpetuieren.
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