Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.
Rechtsprechung zu § 15 BNotO
189 Entscheidungen zu § 15 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO
- OLG Naumburg, 18.05.2005 - 10 Wx 6/05
Zur formellen Beteiligung des Notars im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 ...
- BVerfG, 26.08.1991 - 2 BvR 121/90
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung eines ehemaligen Notars zu ...
- BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer ...
- OLG München, 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Notarrecht - Rücknahme von Fälligkeitsmitteilung kein Ziel von Notarbeschwerde
- BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97
Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das ...
- OLG München, 27.06.2006 - 32 Wx 102/06
Geschäftswert bei Weigerung des Notars zur Löschung eines Grundpfandrechts
- OLG München, 09.05.2008 - 31 Wx 31/08
Notarsache - kein Beschwerderecht des Schuldners gegen Ankündigung des Notars, ...
- KG, 06.03.2007 - 9 W 148/06
Immobilien - Eigentumsumschreibung: Beschwerdewert entspricht Kaufpreis
- KG, 08.04.2003 - 1 W 58/03
Amtstätigkeit des Notars: Anforderungen an einen notariellen Vorbescheid; ...
- KG, 16.02.2006 - 8 W 4/06
Notarrecht - Abberufung eines Notars
- KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
Forderungsprätentenstreit über auf Notaranderkonto zu verwahrenden ...
- BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 356/99
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einer Notarsache nach § 15 BNotO
- OLG Hamm, 29.01.1990 - 15 W 483/89
- BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88
Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem ...
- OLG Düsseldorf, 26.11.1997 - 3 Wx 483/97
Untätigkeit des Notars - Beschwerde
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 525/00
Grundbuchvollzug; Kaufpeiszahlung
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 583/00
Grundbuchvollzug; Kaufpeiszahlung
- OLG Jena, 02.11.2000 - 6 W 583/00
- OLG München, 14.03.2008 - 31 Wx 10/08
Amtspflicht des Notars zur Nichtauszahlung des Grundstückskaufpreises bei ...
- OLG München, 12.09.2008 - 31 Wx 18/08
Verfahrensrecht - Auf Notaranderkonto hinterlegtes Geld gepfändet: Rechtsbehelf?
Literatur im Internet zu § 15 BNotO
Querverweise
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verwahrung
- § 54c (Widerruf)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Urkundensprache) (zu § 15 I 2)
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